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Verwertungsgesellschaften und Pauschalvergütung


14.11.2007
Urheber haben Recht auf finanzielle Beteiligung an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke. Das geschieht meist in Form von Pauschalvergütungen, die von Verwertungsgesellschaften eingesammelt und weitergegeben werden.

Urheber haben Recht auf finanzielle Beteiligung an jeder wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke. Das geschieht meist in Form von Pauschalvergütungen, die von Verwertungsgesellschaften eingesammelt und weitergegeben werden.

Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/deBild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de/ (© bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de )
Um zu verstehen, was Verwertungs- gesellschaften eigentlich sind, muss man ungefähr wissen, wie das Urheberrecht in Deutschland aufgebaut ist und funktioniert. Das Urheberrechtsgesetz gibt den Urhebern das alleinige Recht zu entscheiden, was mit ihren Werken passiert. Ein Schriftsteller schreibt also einen Text, ein Musiker komponiert ein Lied oder ein Künstler malt ein Bild, veröffentlicht die jeweilige Arbeit und bekommt im Idealfall dafür Geld, etwa von einem Verlag oder einer Plattenfirma.

Die Werke sind nun in den Buchhandlungen und Plattenläden, aber auch in Bibliotheken, werden ausgeliehen und kopiert, im Radio gesendet oder an öffentlichen Orten gespielt. Nach dem Gesetz haben jedoch die Urheber Anspruch darauf, dass sie jedes Mal gefragt und vergütet werden, wenn ihre Werke kopiert, veröffentlicht, öffentlich aufgeführt, gesendet oder ausgestellt werden.

Das ist für den einzelnen Urheber in den meisten Fällen aber nur schwer zu kontrollieren. Wie soll eine Band nachprüfen, auf welchem Radiosender ihre Lieder gespielt werden, damit sie bei jedem Abspielen eine Rechnung schicken kann?

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Noch schwieriger ist das bei privaten Kopiervorgängen. Grundsätzlich dürften Nutzer nämlich nicht einmal für private Zwecke Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken herstellen – also von allen persönlichen geistigen Schöpfungen "der Literatur, Wissenschaft und Kunst", wie es das Urheberrechtsgesetz definiert. Da das jedoch sehr schwierig (bis unmöglich) zu kontrollieren wäre und dazu noch den Umgang mit Texten, Musik, Filmen und Bildern unnötig erschweren würde, hat der Gesetzgeber sogenannte Schranken des Urheberrechts eingeführt.

Schrankenbestimmungen



In ihnen werden im Sinne der Nutzer Ausnahmen geschaffen, wann, zu welchen Bedingungen und zu welchen Zwecken Nutzungen erlaubt sind, für die man normalerweise eine Einwilligung des Urhebers einholen müsste. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Bibliotheken, Schulen und andere Bildungseinrichtungen sowie behinderte Menschen. Eine der wichtigsten Schrankenbestimmungen ist die Privatkopie-Schranke, die in Paragraph 53 unter der Überschrift "Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch" geregelt ist.

Die Privatkopie-Schranke erlaubt einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch. Das bedeutet, dass man für sich selbst, für Freunde und Verwandte in gewissem Rahmen Kopien von Musik-CDs, Filmen oder Büchern anfertigen darf. Auch dabei gibt es Einschränkungen – so darf man keinen Kopierschutz umgehen, was das Kopieren von Filmen auf DVD fast unmöglich macht, und auch Kopien von unrechtmäßig hergestellten Vorlagen sind verboten –, aber im großen und ganzen sind private Kopien erlaubt.

Der Urheber hat allerdings auch hier das Recht, an jeder Nutzung, in diesem Fall also dem Vervielfältigungsvorgang (so nennt sich im juristischen Jargon das Kopieren), finanziell beteiligt zu werden. Wie aber soll er an sein Geld herankommen? Wie soll er wissen, was von wem in welchem Umfang privat kopiert wurde? Hier kommen die Verwertungsgesellschaften ins Spiel.

Endlich: Was machen die Verwertungsgesellschaften?



Sie nehmen im Namen von Urhebern – zum Beispiel Autoren, Komponisten, bildenden Künstlern, Fotografen, Musikern – und Rechteverwertern (Plattenfirmen, Musikverlagen) die sogenannten "sekundären" Verwertungsrechte wahr. Das sind neben den privaten Vervielfältigungen zum Beispiel die Sendung im Rundfunk, aber auch das Ausleihen in der Bibliothek (und noch einige andere Zwecke).

All diese Nutzungshandlungen müssen vergütet werden, was auf unterschiedliche Art und Weise geschieht. Einige dieser Vergütungsansprüche können überhaupt nur über Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Das heißt, dass Urheber, die nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, auch kein Geld für die Nutzungen bekommen.


 


Creative Commons License Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz veröffentlicht. by-nc-nd/2.0/de/

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