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Die Farbe der Gerechtigkeit ist weiß Institutioneller Rassismus im deutschen Strafrechtssystem

Nana Odoi

/ 8 Minuten zu lesen

Rassismus ist in den Strukturen öffentlicher und privater Institutionen verankert. Anhand ausgewählter Beispiele soll aufgezeigt werden, wie stark das deutsche Strafrechtssystem davon betroffen ist und wie jeder Einzelne diese Entwicklung verändern kann.

Einleitung

Der folgende Text besteht aus Auszügen, Recherchen und Analysen für meine angehende Masterarbeit über institutionellen Rassismus im deutschen Strafrechtssystem. Mein Ziel ist es, verschiedene Beispiele aus den einzelnen Sektoren des Strafrechtssystems herauszugreifen, um mittels empirischer Daten und theoretischer Analysen herauszufinden, in welchem Ausmaß institutioneller Rassismus juristische und strafrechtliche Strukturen durchdringt und kognitive Strukturen der Handelnden (z.B. Polizisten, Richter) bestimmt.

Da eine Analyse rassistischer Strukturen und deren Reproduktion nicht nur auf Betrachtungen aktionistischen Handelns basieren können, werden die Institutionen und deren Ideologien historisch, ökonomisch und kulturell kontextualisiert. Diese Recherche verbindet erstmals theoretische Ansätze der Rassismusforschung mit Analysen des institutionellen Rassismus in einem deutschen Kontext, mit dem Ziel, die Komplexität des Themas durch Fallbeispiele zu veranschaulichen und dem institutionellen Rassismus somit ein "Gesicht" zu geben.

Begrifflichkeiten

Schwarz

Der Begriff "Schwarz" wird hier nicht als alleinige Referenz für die Hautfarbe verwendet, vielmehr dient er als eine politische Definition für Gruppen, deren Geschichte von Kolonialismus geprägt und deren Gegenwart durch rassistische Erfahrungen strukturiert sind.

Afro-Deutsch

Die Bezeichnungen "afro-deutsch" und "Schwarze Deutsche" entstanden in den 1980er Jahren durch eine verstärkte Politisierung innerhalb der schwarzen Bevölkerung in Deutschland und damit auch dem Bestreben, sich von externen Definierungen als "das Andere" abzugrenzen und sich selbst einen Namen zu geben.

Weißer Diskurs

Als "weißer Diskurs" wird hier ein Machtsystem bezeichnet, dass die Linien von Aus- und Eingrenzung kenntlich macht. Durch die Dekonstruktion des existierenden weißen Diskurses wird "Weiß-Sein" als ein soziales Konstrukt markiert, d.h. "Weiß-Sein" verliert seine scheinbare Objektivität und wird somit sichtbar gemacht und thematisiert.

"Rasse"

Rassentheorien teilten die Menschheit in Höhere (weiße) und Niedrigere (schwarze) 'Rassen' mit Bezug auf so genannte wissenschaftliche Kriterien. Obwohl heute allgemein bekannt ist, dass es keine 'Rassen' gibt und der Begriff hauptsächlich als soziales Konstrukt verstanden wird, sind biologische Aspekte von so genannten 'Rassen' immer noch Teil alltäglicher rassistischer Artikulationen und Stereotypen. Daher erfolgt die Benutzung des Begriffes 'Rasse' fortlaufend in Anführungszeichen, um zu unterstreichen, dass es keine wissenschaftliche Basis für die Existenz von 'Rassen' gibt.

Institutioneller Rassismus

Institutioneller Rassismus wird definiert als Rassismus, der in den Strukturen öffentlicher und privater Institutionen verankert ist. Diese Strukturen haben sich aufgrund historischer und gesellschaftlicher Macht- und Gewaltverhältnisse entwickelt und in dem ökonomischen sowie kulturellen und politischen Aufbau einer Gesellschaft und deren Institutionen manifestiert (institutionalisiert). Unsichtbar in ihrer Wesensart beeinflussen diese Strukturen bewusst und unbewusst das Verhalten, die Sicht- und Denkweise der Individuen in Institutionen. Umgekehrt determinieren auch Individuen das Verhalten der Institutionen, in denen sie arbeiten.

Was ist deutsch?

"Was ist deutsch?", war der Aufhänger einer Schulkampagne des Berliner Ausländeramtes im Jahr 1993. Es galt dabei nicht die Frage zu beantworten, vielmehr diente die Fragestellung als Aufforderung, grundlegende Stereotypen und Vorstellungen über das "Deutschsein" zu hinterfragen.

"Was ist deutsch?" Die Notwendigkeit einer breiten und offenen Definition ist auch Teil dieser Analyse über institutionellen Rassismus im deutschen Strafrechtssystem, da die Vorstellung, dass Deutschsein unweigerlich auch Weiß-Sein bedeutet, immer noch dominierend ist. Die Begrenzung des Deutschseins auf ethnische Deutsche (weiße) zeigt sich unter anderem im 'ius soli' des deutschen Staatsbürgerschaftsparagraphen, der auch zweiten und dritten Generationen von Einwandererfamilien das Recht auf eine deutsche Staatsbürgerschaft durch die Geburt in Deutschland verwehrt und somit den reellen Status eines Einwanderungslandes leugnet. Auch der Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes des deutschen Bundesinnenministers Otto Schily kategorisiert durch die Einführung eines "Green-Card-Systems" die Einteilung von Zuwanderern in ökonomisch brauchbare und unbrauchbare Objekte und somit ist ein Beitrag des Gesetzes zur erhöhten Integration von Ausländerinnen und Ausländern fraglich.

Diese Metaphern der Ausgrenzung haben nicht nur Auswirkungen auf Begrifflichkeiten in Bezug auf andere, z.B. Gastarbeiter, Mitbürger, sondern sind immanent in polizeilichen und juristischen Kategorisierungen und Profilierungen von potenziellen Verbrechern und Tätern. Auch weltpolitische Ereignisse wie der Anschlag auf das World Trade Center am 11. September 2001 beeinflussen und verstärken vorhandene Kategorien über 'Andere' und werden durch gesetzliche Neuregelungen wie z.B. das Terrorismusbekämpfungsgesetz bestärkt. Somit wird durch das Gesetz eine rechtliche Distanz zu scheinbar 'Anderen' aufgebaut, die dann durch alltägliches polizeiliches Handeln einen normativen Diskurs in einem schon bestehenden rassifizierten Gesellschaftsbild manifestiert.

Somit kann eine Analyse des institutionellen Rassismus im deutschen Strafrechtssystem nicht von einer generellen Analyse des Rassismus in der Gesellschaft per se getrennt werden, da rassistische Klassifikationen innerhalb eines kulturell legitimierten Diskurses allgemein artikuliert werden und somit die Strukturierung von rassistischer Symbolik unterstützen und vice versa. Für diese Studie dient die Schwarze Bevölkerung in Deutschland als Bezugsgruppe, da sie zu einer ethnischen Minderheit gehört, über die bisher im Bereich Rassismus und institutioneller Rassismus in der Strafjustiz noch nicht recherchiert wurde.

Aufgrund der unterschiedlichen Geschichte und der damit verbundenen höheren Population Schwarzer Menschen in der amerikanischen und britischen Bevölkerung haben Fälle rassistischer Polizeigewalt (Rodney King 1992) und polizeiliche Ermittlungsfehler aufgrund von Rassismus (Stephen Lawrence 1993) zu Untersuchungen in Bezug auf institutionellen Rassismus im Strafrechtssystem in den USA und Großbritannien geführt.

Da es in Deutschland einen strafrechtlichen Unterschied zwischen Schwarzen mit deutscher Staatsbürgerschaft und Schwarzen ohne deutsche Staatsbürgerschaft gibt, wird in dieser Arbeit zwischen Schwarzen Deutschen (Afro-Deutschen) mit deutscher Staatsbürgerschaft und Schwarzen allgemein (ohne deutsche Staatsbürgerschaft) unterschieden. Diese Unterscheidung dient jedoch nicht der dogmatischen Kategorisierung dieser Gruppierungen, sondern vielmehr der Positionierung in einem ungleichen Machtgefüge. Auch wenn Afro-Deutsche in den meisten Fällen die deutsche Staatsbürgerschaft aufgrund eines deutschen Elternteils besitzen, zeigen Beispiele aus der Geschichte und der Gegenwart, dass auch dieser Status als Deutscher oder Deutsche nicht unangreifbar ist..

Laut dem Grundgesetz sind alle Menschen gleich und müssen von den Gesetzeshütern gleich behandelt werden. Die Erfahrung schwarzer Menschen sowie Abschiebungstaktiken, die Praxis der Terrorismusbekämpfung und rassistisches Polizeiverhalten zeigen, dass dieses Gleichheitsprinzip nicht der gelebten Realität in Deutschland entspricht. Dazu kommt das Fehlen gesetzlicher und rechtlicher Auffangnetze in Form von Antirassismusgesetzen. Folglich sind Opfer rassistischer Gewalt in Deutschland immer in der Position der Beweislast und somit oft in einer Position der doppelten Belastung.

"Wer hat Angst vorm Schwarzen Mann"?

Aktivierung rassistischer Denkstrukturen im Alltag der Polizei

In den letzten Jahren haben sich Vorfälle und Beschwerden über rassistisches Vorgehen von Seiten der Polizei und dem Bundesgrenzschutz vermehrt. Diesen aktiven Übergriffen gehen oftmals verzerrte Bilder und Vorurteile gegenüber Menschen afrikanischer Herkunft voraus. Das wird deutlich in dem Fahndungsbefehl der Berliner Polizei, der Anfang 2004 nach einem "Schwarzen Riesen" suchte, der mehrere Tankstellen im Berliner Raum ausgeraubt hatte (Externer Link: Berliner Zeitung, 08.08.2003). Aufgrund dieser Fahndung wurden mehrere schwarze Männer gefasst, da die Beschreibung als "Schwarzer Riese" keine anderen Merkmale als die Hautfarbe bedachte. Ein ähnlicher Fall ereignete sich auch im Juli in Wiesbaden, als der Pressesprecher der Polizei bei einem Fahndungsaufruf die zwei mutmaßlichen Täter als "Neger" beschrieb (Frankfurter Rundschau, 26.07.03). Die Wortwahl begründete der Pressesprecher damit, dass jeder wisse, "was damit gemeint ist".

Beide Beispiele zeigen einen Einblick in eine Denkstruktur, die unkritisch und rassistisch ist und somit weiteren Diskriminierungen und rassistischem Handeln Vorschub leistet. Einer der wenigen Vorfälle, der auch in der Öffentlichkeit diskutiert wurde, war im Jahr 1994 der Hamburger Polizeiskandal, der durch Scheinhinrichtungen von Afrikanerinnen und Afrikanern in einem Polizeirevier zu mehreren Suspendierungen von Polizeibeamten führte. Der Hamburger Skandal ist kein Einzelfall, seit 1992 berichten jährliche Reportagen der Menschenrechtsgruppe Amnesty International (AI) von einem "Muster rassistischer Polizeigewalt in Deutschland" (AI Reports, 1992-2002).

Mareame N´deye Sarr wurde am 14. Juli 2001 zum Opfer polizeilicher Gewalt in Aschaffenburg. (© cyberNomads)

Weitere Vorfälle, bekannt auch als Brechmittelskandal, ereigneten sich zum Beispiel in Bremen (1992), Düsseldorf (2000) und Hamburg (2002). In allen Fällen starben die jungen Männer nach der Verabreichung von Brechmitteln aufgrund von Herzversagen oder im Fall von John Achidi (Hamburg) durch Ersticken. Die Polizei rechtfertigte in allen Fällen ihr Verhalten mit dem Verdacht, dass die betroffenen Afrikaner als Drogendealer tätig waren. In keinem der Fälle wurde der Verdacht der Polizei bestätigt.

Ein weiterer Fall, der Fall Maraeme Sarr, zeigt, wie weit rassifizierte Vorstellungen den Aufbau eines Feindbildes unterstützen und von den zuständigen strafrechtlichen Institutionen unkritisch übernommen werden. Die Afrikanerin M. Sarr wurde am 14. Juli 2002 von einem Polizisten im Haus ihres Ex-Ehemannes – in angeblicher Notwehr – erschossen. Obwohl M. Sarr während des Vorfalls die einzige Frau unter drei Männern war (ihr Ex-Ehemann und zwei Polizeibeamte), wird sie in der veröffentlichten Meinung keinmal als "Opfer" gesehen. Vielmehr wird sie dämonisiert und auf eine Mördermaschine reduziert.

Die Aktivierung rassistischer Ideologien und Vorurteile scheint in den kurz angesprochenen Fällen immanent zu sein. Ein junger Afrikaner wird ohne großes Zögern als Drogendealer identifiziert und bekommt eine Injektion, um die vermuteten "Drogenkügelchen" zu erbrechen. Eine junge Afrikanerin wird als gefährliche Frau beschrieben, der nur noch durch eine Kugel Einhalt geboten werden kann. Durch die unkritische Akzeptanz rassistischer Stereotype entsteht ein verzerrtes Bild der eigentlichen Geschehnisse und folglich eine Fehleinschätzung des handelnden Beamten.

Diese Problematik bezieht sich nicht nur auf die Institution der Polizei, sondern ist auch in anderen Institutionen der Strafjustiz vertreten, wie das Verhalten des Richters R. Panke bei der Verhandlung des Ghanaers Larry M. im August 1998 in Berlin zeigt. Der Ghanaer war misshandelt und ausgeraubt worden und die Täter hatten ihn obendrein als "Scheiß-Neger" beschimpft. Trotz dieses Vorfalls gebrauchte der Richter mehrmals den Begriff "Neger" mit der Begründung "weil ein Schwarzer ein Neger ist". Die Liste der Vorfälle ist lang und unvollständig, da die meisten Ereignisse nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Der Tod Schwarzer Menschen durch die Hände des Gesetzes interessiert die Mehrheit der Bevölkerung nicht und ist der Presse oft nicht einmal eine Meldung wert.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Externer Link: Berliner Ausländeramt.

  2. Da die Erhaltung der deutschen Staatsbürgerschaft an den Aufenthaltsstatus der ausländischen Eltern gebunden ist, besteht keine eindeutige Verwirklichung des 'ius sannguinis'. Stattdessen beruft sich das neue Staatsangehörigkeitsgesetz weiterhin auf das Recht des 'ius soli'.

  3. Die Abstimmung zum Zuwanderungsgesetz im Bundesrat wurde aufgrund von Unstimmigkeiten bei der Abstimmung im Dezember 2002 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt.

  4. Siehe auch P. Bourdieu: Politisches Feld und symbolische Macht, Berliner Jahrbuch Soziologie (4), Berlin 1991, S. 483-488.

  5. Bisher beziehen sich Studien über schwarze Menschen in Deutschland hauptsächlich auf Erfahrungsberichte von individuellen oder auf geschichtsspezifischen Daten in Relation zu 'Rassentheorien' und dem Dritten Reich; siehe Ika Hügel-Marshall: Invisible Woman, growing up black in Germany, 2000; Fatima El-Tayeb: Schwarze Deutsche, der Diskurs um 'Rasse' und nationale Identität 1890-1933, Frankfurt/M.; New York 2001.

  6. Im Fall von Stephen Lawrence wurde nach fünf Jahren ein öffentlicher Rechtsausschuss durch die Labour-Partei unterstützt, der das Verhalten der Polizei untersuchte und zum Ergebnis kam, dass die Institution der Polizei rassistisch sei (Macpherson Report 1999).

  7. Dem afro-deutschen Schauspieler Wonja Michael wurde im Dritten Reich der Pass von der Deutschen Botschaft entzogen mit der Begründung: "(...) es gibt keine schwarzen Deutschen." ("James Wonja Michael", in: Paulette Reed-Anderson: Eine Geschichte vor mehr als 100 Jahren: Die Anfänge der afrikanischen Diaspora in Berlin, Berlin 1995, S. 43).

  8. Dem afro-deutschen Schauspieler Wonja Michael wurde im Dritten Reich der Pass von der Deutschen Botschaft entzogen mit der Begründung: "(...) es gibt keine schwarzen Deutschen." ("James Wonja Michael", in: Paulette Reed-Anderson: Eine Geschichte vor mehr als 100 Jahren: Die Anfänge der afrikanischen Diaspora in Berlin, Berlin 1995, S. 43).

  9. Der Ex-Ehemann hatte aufgrund einer Auseinandersetzung über das Sorgerecht die Polizei gerufen. Einer der Polizisten erschoss M. Sarr, als diese sich mit einem Brotmesser gegen den Abtransport zur Wehr setzte. Der polizeiliche Schütze erklärte sein Handeln mit Notwehr. Das oberste Landesgericht Aschaffenburg sprach den Polizisten frei. Eine angemeldete Protestbewegung von Afrikanern in Aschaffenburg endete mit einer Anzeige gegen die Organisatoren aufgrund eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und wegen Verleumdung von Beamten (einige der Plakate hatten die Beschriftung: "Police, why did you kill Maraeme?").

  10. Susan Arndt: "Rassismus und der deutsche Afrikadiskurs", in: dies. (Hg.): AfrikaBilder, Münster 2001

Nana Odoi, studierte Ethnologie in Heidelberg und Anthropologie an der School of Oriental and African Studies. 2002 war sie als Referentin zum Thema "Rassistische Polizeigewalt und juristische Verfolgung von AfrikanerInnen" und als Organisatorin der Tagung "Rassistische Polizeistrukturen" tätig.