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Migrationspolitik – Januar 2018 | Migrationspolitik – Monatsrückblick | bpb.de

Migrationspolitik – Januar 2018

Viktoria Latz

/ 5 Minuten zu lesen

Was ist in der Migrations- und Asylpolitik im letzten Monat passiert? Wie haben sich die Flucht- und Asylzahlen entwickelt? Wir blicken zurück auf die Situation in Deutschland und Europa.

Während einer Demonstration in Budapest formen Teilnehmer ein Herz im April 2017. Sie versammelten sich gegen das neue ungarische Gesetz, da eine Strafsteuer für NGOs vorsieht, die benachteiligte Gruppen z.B. Geflüchtete unterstützen. (© picture-alliance/AP, MTI/AP Photo)

Asylzuwanderung im Jahr 2017 weiter rückläufig

Im Jahr 2017 sind 186.644 neue Asylsuchende nach Deutschland gekommen. Das sind deutlich weniger als im Vorjahr 2016, als etwa 280.000 Menschen registriert wurden. Die meisten von ihnen stammen aus Interner Link: Syrien (47.434), Interner Link: Irak (21.043) und Interner Link: Afghanistan (12.346). Insgesamt nahm das Interner Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahresverlauf Externer Link: 222.683 Asylanträge entgegen (2016: 745.545). Darunter waren auch Anträge von Personen, die bereits vor 2017 nach Deutschland eingereist sind, bislang aber keinen offiziellen Asylantrag stellen konnten, sowie 24.366 Folgeanträge. Die Bundesbehörde entschied insgesamt über Externer Link: 603.428 Asylanträge und konnte damit die Zahl der anhängigen Verfahren von Externer Link: 433.719 Ende Dezember 2016 auf 68.245 Ende Dezember 2017 abbauen. Die Gesamtschutzquote im Jahr 2017 lag bei 43,4 Prozent (2016: 62,4 Prozent). Abgelehnt wurden die Asylanträge von 232.307 Personen (38,5 Prozent). Bei den restlichen 18,1 Prozent handelt es sich um formelle Entscheidungen, bei denen die Asylanträge wegen Verfahrenseinstellung oder Zuständigkeit eines anderen EU-Staates nach dem Interner Link: Dublinverfahren nicht geprüft wurden. In 16 Prozent der Fälle wurde der sogenannte Interner Link: subsidiäre Schutz zugesprochen (2016: 22 Prozent). Dieser Personenkreis wird von den Regelungen zum Familiennachzug für subsidiär Geschützte betroffen sein, die in den aktuell laufenden Koalitionsverhandlungen vereinbart wurden.

Koalitionsverhandlungen: Einigung beim Familiennachzug

CDU, CSU und SPD bilden erneut eine Regierungskoalition. Bereits im Januar hatten sich die Parteien in ihren Koalitionsverhandlungen Externer Link: beim Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten geeinigt. Laut Interner Link: Koalitionsvertrag vom 7. Februar soll der Nachzug statt bis März 2018 noch bis zum 31. Juli 2018 ausgesetzt werden. Ab August 2018 sollen dann 1.000 Menschen pro Monat zu ihren bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen nachziehen dürfen. Die Regelung, auf die sich Unionsparteien und SPD bereits in den vorangegangenen Sondierungsgesprächen geeinigt hatten, soll durch eine Härtefallregelung ergänzt werden. Laut Regelung können weitere Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter unter bestimmten Voraussetzungen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen aufgenommen werden. Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration hält die Regelungen zum Familiennachzug für Externer Link: integrationspolitisch sinnvoll. Einerseits erschwere die Aussetzung innerlich anzukommen und sich etwa um Spracherwerb und Arbeit zu bemühen, andererseits gäbe es so weniger Anreize, gegen den subsidiären Schutz zu klagen. Seit Monaten sind die Verwaltungsgerichte mit solchen Klagen Interner Link: überlastet.

Koalitionsverhandlungen: Einigung auf migrationspolitische Linie

CDU, CSU und SPD haben sich neben der Regelung zum Familiennachzug auch auf weitere migrationspolitische Maßnahmen geeinigt. Im Externer Link: Koalitionsvertrag kündigen sie Maßnahmen zur Begrenzung der Asylmigration und zur Förderung der Integrationsfähigkeit Deutschlands an. Insgesamt sollen pro Jahr nicht mehr als 180.000 bis 220.000 Fluchtmigranten (inklusive Kriegsflüchtlinge, Interner Link: vorübergehend Schutzberechtigte, Familiennachzügler, Externer Link: Relocation- und Interner Link: Resettlementflüchtlinge) ins Land einreisen dürfen. Nicht mitgerechnet sind dabei Menschen, denen das Grundrecht auf Asyl zusteht oder die als Flüchtlinge im Sinne der Interner Link: Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt sind. Fluchtursachen wollen die Parteien durch die Verbesserung der Entwicklungszusammenarbeit, den Ausbau des humanitären Engagements und des Engagements für Friedenssicherung, faire Handelsabkommen, verstärkten Klimaschutz und eine restriktive Rüstungspolitik bekämpfen. Schutzbedürftige sollen europaweit fair verteilt werden. Geplant ist zudem ein Einwanderungsgesetz, das den Zuzug von Fachkräften ordnen und steuern soll. In dem Zusammenhang sollen Regelungen für den Aufenthalt von langjährig Interner Link: Geduldeten verbessert und vereinfacht werden. Verschärfen sollen sich hingegen die Regelungen für Migranten, die ohne Pass oder Ausweis nach Deutschland einreisen. Diese sollen in zentralen Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen (sogenannten AnKER-Einrichtungen) solange untergebracht werden, bis ihre Identität festgestellt und über das Asylverfahren entschieden wurde. Personen mit "positiver Bleibeprognose" sollen im Anschluss an die Identitätsfeststellung auf die Kommunen verteilt werden.

Türkische Offensive in Nordsyrien Anstoß für neue Fluchtbewegungen

Der türkische Militäreinsatz in der kurdischen Enklave Afrin in Syrien gegen die kurdische YPG-Miliz hat nach Schätzungen der Vereinten Nationen bereits rund Externer Link: 5.000 Menschen zur Flucht gezwungen. Weitere 323.000 Menschen, von denen die Hälfte bereits aus anderen Teilen Syriens geflohen war, hielten sich demnach noch in und um Afrin auf. Die Militäroperation löste international Besorgnis aus. Insbesondere Externer Link: das Verhältnis zwischen der Interner Link: Türkei und den Interner Link: USA ist angespannt, da die USA die YPG im Kampf gegen die Terrormiliz Interner Link: "Islamischer Staat" (IS) mit Waffen unterstützt. Die YPG wird wiederum von der türkischen Regierung als syrischer Zweig der verbotenen Interner Link: "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) und damit als Terrororganisation betrachtet. Der türkische Präsident Erdoğan Interner Link: hat Ende Januar angekündigt, die Externer Link: Militäroffensive auch auf andere syrische Gebiete auszuweiten.

Ungarn plant Strafsteuer für Flüchtlingshelfer

Drei Monate vor der Parlamentswahl hat Ungarns Regierung das sogenannte Externer Link: "Stop-Soros-Gesetzespaket" vorgelegt, durch das die restriktive Flüchtlingspolitik des Landes nochmals verschärft werden soll. Es sieht unter anderem eine Externer Link: Strafsteuer für zivilgesellschaftliche Organisationen vor, die Geflüchtete mithilfe von Geldern aus dem Ausland unterstützen. Damit betrifft es nahezu alle ungarischen Menschenrechts- und Flüchtlingshilfsorganisationen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Zivilorganisationen registrieren lassen und periodisch Aktivitätsberichte vorlegen müssen, sofern diese "illegale" Migration unterstützen. Zudem dürfen sich ungarische Staatsbürger, die verdächtigt werden, zu "illegaler Migration" beizutragen, der Schengen-Außengrenze bis auf acht Kilometer nicht nähern. Ausländischen Staatsbürgern droht unter demselben Verdacht eine Ausweisung oder Einreisesperre. Dabei bleibt unklar, was unter "illegaler Migration" zu verstehen ist. Der Name des Gesetzes spielt auf den US-Milliardär mit ungarischen Wurzeln, George Soros, an, der zahlreiche Flüchtlingshilfsorganisationen finanziell unterstützt. Von der ungarischen Regierung wird er beschuldigt, Europa mit Geflüchteten zu "überschwemmen".

EuGH-Urteil: Homosexualitätstests im Asylverfahren nicht erlaubt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über sogenannte Externer Link: Homosexualitätstests geurteilt, mithilfe derer die sexuelle Orientierung von Asylbewerbern überprüft werden sollte, um ihre Schutzbedürftigkeit besser einschätzen zu können. Auslöser war die Klage eines Asylbewerbers aus Nigeria in Ungarn. Die ungarischen Behörden hatten dessen Homosexualität psychologisch begutachten lassen und angezweifelt. Sein Asylantrag wurde daraufhin abgelehnt. Der EuGH Externer Link: verbot die Tests, da sie gegen die Charta der Grundrechte der EU und der darin vorgeschriebenen Wahrung der Menschenwürde und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoßen würden. Im Jahr 2013 hatte der Externer Link: EuGH beschlossen, dass Homosexualität ein Asylgrund sein kann, wenn nachzuweisen ist, dass Homosexuelle als soziale Gruppe im Herkunftsland diskriminiert, verfolgt oder bestraft werden. In Deutschland wurde erstmals im Juni 2017 einem Mann aus Tschetschenien Asyl gewährt, weil er in seiner Heimat wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt wurde. Bisher war unklar, wie Asylbewerber ihre Homosexualität prüfen lassen müssen. Das Urteil legt nun fest, dass die Bewerber zwar zu ihrer sexuellen Orientierung befragt werden dürfen, aber nicht anhand von Stereotypen und klischeehaften Verhaltensmustern. Tests, bei denen sich die Asylbewerber zu Bildern mit pornografischem Inhalt äußern oder sexuelle Handlungen vornehmen sollen, sind verboten. Zudem dürfen sie auf Grundlage der Persönlichkeitsrechte nicht nach ihren sexuellen Praktiken befragt werden. Hinzu kommt nun das Verbot, psychologische Gutachten als Entscheidungsgrundlage zu verwenden. Ungeklärt bleibt weiterhin die Frage, ob und wie die Homosexualität eines Menschen überhaupt "objektiv" geprüft werden kann.

Fussnoten

Viktoria Latz ist wissenschaftliche Hilfskraft in der Redaktion von focus Migration am Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS) der Universität Osnabrück.
E-Mail Link: vlatz@uni-osnabrueck.de