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Die Situation unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter in Deutschland

Anna Huber Claudia Lechner

/ 9 Minuten zu lesen

Knapp 50.000 unbegleitete Flüchtlinge leben Anfang 2017 in Deutschland. Aus welchen Ländern kommen sie? Welche Rechte haben sie hier und wo werden sie untergebracht?

Eine Sozialarbeiterin sitzt zusammen mit zwei Flüchtlingskindern im Wohnzimmer einer Wohngruppe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Nürnberg. (© picture-alliance/dpa)

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete: Wer sind sie?

Als unbegleitete minderjährige Geflüchtete werden Kinder und Jugendliche bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne Eltern oder eine sorgeberechtigte Person nach Interner Link: Deutschland geflüchtet sind und dort Interner Link: Schutz suchen. Sie kommen alleine, weil sie von ihren Familienangehörigen in ein anderes Land geschickt wurden, ihre Angehörigen zuvor zum Beispiel im Krieg oder auf der Flucht verloren haben oder selbst die Entscheidung getroffen haben, aus ihrem Herkunftsland zu fliehen. Anfang 2017 lebten 47.990 unbegleitete minderjährige Geflüchtete in Deutschland. Hinzu kommen noch weitere 15.458 junge Volljährige, die auch noch nach ihrem 18. Geburtstag in der Zuständigkeit der Jugendhilfe bleiben durften. Der überwiegende Anteil der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten kommt gegenwärtig aus den Ländern Afghanistan, Interner Link: Syrien, Interner Link: Irak, Eritrea und Interner Link: Somalia. Der Großteil von ihnen ist männlich und bei ihrer Ankunft zwischen 16 und 17 Jahre alt. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterscheiden sich durch viele Merkmale wie Bildung, Religion und Sprache. Zudem unterscheiden sich die Gründe, warum sie nach Deutschland gekommen sind. Häufige Ursachen für Flucht sind Kriege, Verfolgung, Diskriminierung und Perspektivlosigkeit. Es gibt jedoch auch Minderjährige, die aufgrund von Kinderarbeit, Zwangsrekrutierung als Interner Link: Kindersoldaten oder Zwangsverheiratung fliehen.

Welche Rechte haben unbegleitete minderjährige Geflüchtete in Deutschland?

Die Interner Link: rechtliche Situation unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter ist sehr kompliziert, da sie z.B. je nach Interner Link: Aufenthaltstitel unterschiedliche Rechte haben. Grundsätzlich gilt, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete besonders geschützt werden müssen. Auf internationaler Ebene ist dies im Rahmen der Interner Link: UN-Kinderrechtskonvention (KRK) festgelegt, die den geflüchteten Kindern einen "angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe" (Art. 22 KRK) garantiert. Außerdem schreibt die EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) vor, welche Mindeststandards bei der Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter eingehalten werden müssen.

In Deutschland wird die Aufnahme und Versorgung der jungen unbegleiteten Geflüchteten im Kinder- und Jugendhilferecht geregelt (Achtes Sozialgesetzbuch, SGB VIII). Danach haben alle jungen Menschen das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das schließt Minderjährige ein, die nach Deutschland geflüchtet sind.

Sowohl begleitete als auch unbegleitete minderjährige Geflüchtete haben beispielsweise das Recht auf einen sofortigen Zugang zu Schule und Ausbildung. Begleitete junge Geflüchtete stehen jedoch weniger im Fokus der Jugendhilfe. So sind diese meist mit ihren Eltern in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, in denen reguläre Strukturen und Angebote der Jugendhilfe häufig fehlen, kein Wissen über den Anspruch auf diese Leistungen besteht und daher nicht in Anspruch genommen werden können.

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete haben hingegen in Deutschland das Recht auf Inobhutnahme durch das Jugendamt und Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Ihnen steht außerdem ein persönlicher Vormund zu. Unbegleitete Jugendliche, die unter 18 Jahre alt sind, können zudem in der Regel nicht in ihr Herkunftsland oder in ein anderes EU-Land abgeschoben werden und erhalten bis zur Volljährigkeit eine sogenannte Duldung, also eine Aussetzung der Abschiebung (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG).

Die Interner Link: UN-Kinderrechtskonvention, europarechtliche Vorgaben und das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) schreiben die Orientierung am Wohle und an den Interessen der minderjährigen Geflüchteten vor. Diese Vorgaben werden jedoch nicht flächendeckend umgesetzt. Es gibt Hinweise aus der Praxis, dass es bei der Erfassung, beim Zugang zu rechtlichen Vertretern und bei der Unterbringung erhebliche Abweichungen zwischen den gesetzlichen Anforderungen und der Praxis gibt. Dies liegt beispielsweise an fehlenden Ressourcen und Strukturen, die nötig wären, um die gesetzlichen Anforderungen angemessen umsetzen zu können. Zudem führen gesetzliche Änderungen dazu, dass Fachkompetenzen und Strukturen angepasst oder erst aufgebaut werden müssen. Zudem sind in vielen Bereichen die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes von Bedeutung (wie z.B. beim Zugang zur Schule). So zeigt sich in der Praxis, dass sich der Umgang mit Geflüchteten zwischen den einzelnen Bundesländern und den einzelnen Kommunen stark unterscheidet.

Wo und wie werden unbegleitete minderjährige Geflüchtete untergebracht?

Wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern bzw. Personensorgeberechtigte in Deutschland ankommt, wird dieser vom Jugendamt zunächst vorläufig in Obhut genommen (vgl. § 42a SGB VIII). In diesem Rahmen wird zunächst die Interner Link: Gesundheit untersucht und eine Alterseinschätzung durchgeführt, sofern Zweifel über das angegebene Alter bestehen. Zudem wird geklärt, ob sich Familienmitglieder oder Verwandte der Jugendlichen in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten. Innerhalb einer Woche muss das Jugendamt beurteilen, ob der Jugendliche in eine andere Kommune oder ein anderes Bundesland verteilt werden kann oder ob damit das Kindeswohl gefährdet wäre. Es wird z.B. auch geprüft, ob eine Verteilung der Jugendlichen zu einer Trennung von ihren Geschwistern oder Freunden führen würde.

Dann sollten die Jugendlichen an dem Ort angekommen sein, an dem sie zunächst einmal bleiben und durch das dortige Jugendamt regulär in Obhut genommen werden können. Zusammen mit dem Jugendlichen werden anschließend in einem sogenannten Clearingverfahren die Situation und der Unterstützungsbedarf durch die Kinder- und Jugendhilfe geklärt. In dieser Phase bestellt das Familiengericht einen Vormund als gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlichen Vertreter. Die sogenannte Amtsvormundschaft übernimmt meist eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Jugendamts.

Nachdem im Rahmen des Clearingverfahrens der Jugendhilfebedarf der unbegleiteten Jugendlichen festgestellt wurde, werden die Jugendlichen entsprechend ihres Bedarfs in eine andere Unterkunftsform weiterverteilt. Im Rahmen der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) besteht die Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in einer Einrichtung der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) oder im Rahmen intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) unterzubringen. Die meisten Jugendlichen werden in stationären Wohnformen untergebracht. Diese sind häufig betreute Wohngruppen, die auf unbegleitete Geflüchtete spezialisiert sind. Doch es gibt auch Jugendhilfeeinrichtungen, in denen deutsche und geflüchtete Jugendliche zusammen leben. Gerade in diesen gemischten Einrichtungen kann es geflüchteten Jugendlichen schnell gelingen, die deutsche Sprache zu erlernen .

Wie funktioniert die Unterbringung in Gastfamilien?

Neben den dargestellten Arten der Unterbringung gibt es zudem die Möglichkeit, dass unbegleitete Jugendliche bei Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) wohnen. Diese werden meist "Gastfamilien" genannt. Im Sinne der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege sollen die Jugendlichen in den Gastfamilien eine intensive Einzelbetreuung erfahren, die ihnen hilft, eine familiäre Normalität zu erleben und sich schneller in Deutschland orientieren zu können. Daneben soll es für die Jugendlichen weiterhin möglich sein, die Verbindung zur ihrer Familie und ihrem Herkunftsland aufrechtzuerhalten und ihre Freunde aus den Unterkünften oder andere für sie wichtige Personen zu sehen. Die Familien, aber auch die Jugendlichen, können sich in der Regel noch an das Jugendamt oder an spezialisierte Pflegekinderdienste wenden, wenn sie Probleme haben, die sie selbst nicht lösen können.

Wie stehen die Chancen auf Familiennachzug?

Es gibt unterschiedliche Formen der Familienzusammenführung bzw. des Familiennachzugs bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten: Zum einen besteht die Möglichkeit der Familienzusammenführung innerhalb von Deutschland oder innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates (Art. 8 Interner Link: Dublin III), also der Nachzug zu oder von einem Familienangehörigen des Minderjährigen. Das können Eltern, Geschwister, aber auch Onkel, Tanten oder Großeltern sein. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit des Familiennachzugs der Eltern bzw. sonstigen Familienangehörigen, wie Geschwister des unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, die sich nicht in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhalten (§ 36 AufenthG). Die Chancen eines Familiennachzugs für Angehörige, die sich noch im Herkunftsland oder einem Land außerhalb der EU befinden, sind für die meisten Jugendlichen sehr gering und hängen von vielen Faktoren ab. So kommt ein Familiennachzug nur für diejenigen infrage, die einen positiven Bescheid über ihren Interner Link: Asylantrag und einen gesicherten Interner Link: Aufenthaltsstatus bekommen. Der Nachzug muss außerdem vor dem 18. Lebensjahr des Jugendlichen abgeschlossen sein. In der Praxis zeigt sich, dass nur sehr wenige der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten überhaupt einen Asylantrag stellen, weil das Asylverfahren für einen Teil der Jugendlichen keine Aussicht auf Erfolg hat und zu belastend ist. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, wird dieser meist nicht vor dem 18. Lebensjahr bearbeitet. Dies hängt damit zusammen, dass viele Jugendliche bereits 16 oder 17 Jahre alt sind, aber auch mit der langen Bearbeitungsdauer durch die Behörden.

Wie verändert sich ihre Situation, wenn sie gerade volljährig geworden sind?

Nicht nur hinsichtlich der Chancen auf Familiennachzug verändern sich die Bedingungen der Jugendlichen mit Eintritt in die Volljährigkeit. Die Jugendlichen verlieren den Abschiebeschutz für Minderjährige, sobald sie 18 Jahre alt werden. Da für viele unbegleitete minderjährige Geflüchtete kein Asylantrag gestellt wird, haben sie zu diesem Zeitpunkt häufig noch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus und es ist noch nicht geklärt, ob und wie lange sie in Deutschland bleiben dürfen. In diesem Fall müssen sich die Jugendlichen selbst um ihre asyl- und aufenthaltsrechtliche Situation kümmern, sobald sie volljährig geworden sind. Stellt der Jugendliche einen Asylantrag, wird durch das Interner Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft, ob eine der vier Interner Link: Schutzformen – Asylberechtigung (§ 16a GG), Flüchtlingsschutz (nach § 3 Abs. 1 AsylG), subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG) oder ein Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) – vorliegt. Wenn kein Asylantrag gestellt wird oder der Asylantrag abgelehnt wurde , gibt es unter bestimmten Voraussetzungen noch andere Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen: So kann bei der Ausländerbehörde beispielsweise eine Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende bzw. bei nachhaltiger Interner Link: Integration (§ 25a oder § 25b AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Beschäftigung (§ 18a AufenthG) beantragt werden. Eine letzte Möglichkeit stellt ein Antrag bei der Härtefallkommission dar (§ 23a AufenthG).

Auch bedeutet die Volljährigkeit häufig, dass die Jugendlichen aus der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe herausfallen und dort begonnene Maßnahmen abgebrochen werden. Ebenso wird die Unterstützung durch den gesetzlichen Vormund in vielen Fällen mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres der Jugendlichen beendet. Haben vor dem 18. Lebensjahr alle unbegleiteten Geflüchteten denselben Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, werden die Leistungen ab der Volljährigkeit abhängig von ihrem Interner Link: Aufenthaltsstatus gewährt. Wenn sich die Volljährigen noch im Interner Link: Asylverfahren befinden bzw. ihr Asylantrag abgelehnt wurde, erhalten sie sehr viel eingeschränktere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Verbunden sind damit häufig neben einem Umzug in eine Gemeinschaftsunterkunft und Einschränkungen bei der Gesundheitsversorgung auch der Verlust von Unterstützung in den Lebensbereichen Schule und Ausbildung. Diese Veränderungen können gravierende Folgen für die Jugendlichen haben, die dann weitestgehend auf sich allein gestellt sind. Gerade weil die meisten unbegleiteten Jugendlichen zwischen 16 und 17 Jahre alt sind, wenn sie in Deutschland ankommen, erhalten sie nur wenige Monate pädagogische und therapeutische Betreuung durch die Kinder- und Jugendhilfe. Aufgrund sprachlicher Barrieren oder auch Interner Link: traumatischer Erfahrungen reicht dieser kurze Zeitraum häufig nicht aus, um die Jugendlichen darauf vorzubereiten, ein selbstständiges Leben in Deutschland zu führen und sich eigenverantwortlich um alle Belange ihres Lebens zu kümmern.

Der Abbruch der Jugendhilfe mit 18 Jahren ist für geflüchtete Jugendliche jedoch nicht zwingend. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz legt fest, dass Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung solange gewährt werden können, wie dies aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (§ 41 Abs. 1 SGB VIII). Neben pädagogischen und therapeutischen Hilfen zur Erziehung ist dabei die Unterstützung bei Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen eingeschlossen. Auch die Unterbringung in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen kann über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, kann im begründeten Einzelfall aber auch darüber hinaus fortgesetzt werden.

… und die Perspektive der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten?

Aktuelle Ergebnisse von Forschungsprojekten und Studien zeigen, dass unbegleitete minderjährige Geflüchtete unter anderem aufgrund ihrer Trennung von ihren Familienangehörigen und wegen Fluchterfahrungen eine besonders schutzbedürftige Gruppe sind. Ihr Leben ist durch Unsicherheit geprägt, ob sie in Deutschland bleiben können und wie ihre Zukunftsperspektiven aussehen. Auf der anderen Seite zeigt sich, dass sich die Grundbedürfnisse von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten nicht grundlegend von denen anderer Kinder und Jugendlicher unterscheiden: Die jungen Geflüchteten wünschen sich ein "normales" Leben, stabile Beziehungen und verlässliche Strukturen, an denen sie sich orientieren können.

Quellen / Literatur

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Deutscher Bundestag, (2016): Antwort der Bundesregierung, Drucksache 18/7621, 22.02.2016.

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Espenhost, Niels/Noske, Barbara (2017): Asyl- und Aufenthaltsrecht. In: Brinks, Sabrina/Dittmann, Eva/Müller, Heinz (Hrsg.): Handbuch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Reihe: Grundsatzfragen. Band 53. 1 Aufl. Frankfurt/Main: Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGFH), S. 49-59.

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Karpenstein, Johanna/Schmidt, Franziska (2017): Junge volljährige Flüchtlinge. Übergänge aus der Jugendhilfe in die Selbstständigkeit. In: Brinks, Sabrina/Dittmann, Eva/Müller, Heinz (Hrsg.): Handbuch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Reihe: Grundsatzfragen. Band 53. 1 Aufl. Frankfurt/Main: Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGFH), S. 194-205.

Kompetenzzentrum Pflegefamilie (2016): Flüchtlinge in Gastfamilien – Eine erste Orientierung in einem großen gesellschaftlichen Feld. Externer Link: http://www.kompetenzzentrum-pflegekinder.de/workspace/uploads/jugendliche-fluechtlinge-in-gastfamilien_1.pdf (Zugriff: 17.01.2017).

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Müller, Andreas (2014): Unbegleitete Minderjährige in Deutschland. Fokus-Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk. Working Paper 60. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Noske, Barbara (2015): Die Zukunft im Blick. Die Notwendigkeit, für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Perspektiven zu schaffen. Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF).

Parusel, Bernd (2009): Unbegleitete minderjährige Migranten in Deutschland. Aufnahme, Rückkehr und Integration, BAMF Working Paper 26/2009, S. 19f.

Unicef–Lagebericht (2016): Zur Situation der Flüchtlingskinder in Deutschland. Externer Link: https://www.unicef.de/blob/115186/de54a5d3a8b6ea03337b489816eeaa08/zur-situation-der-fluechtlingskinder-in-deutschland-data.pdf (Zugriff: 17.01.2017).

Wiesner, Reinhard (2016): Hilfe für junge volljährige Flüchtlinge. In: Jugendhilfe 54 (2016) 3, S. 236-244.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Diakonie (2014).

  2. Statistiken des Bundesverwaltungsamts (unveröffentlicht), Anfrage vom 02.01.2017.

  3. BumF (2016), S. 1.

  4. Jehles et al. (2016), S. 39.

  5. Parusel (2009), S. 19f.

  6. Vgl. Deutscher Bundestag (2016).

  7. vUnicef (2016), S. 6.

  8. Seit November 2015 werden nach dem "Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher" unbegleitete Minderjährige im Rahmen eines bundesweiten quotenbasierten Verteilverfahren – nach dem Königsteiner Schlüssel – auf die Bundesländer verteilt, die wiederum nach eigenen Kriterien an Kommunen weiterverteilen.

  9. Kompetenzzentrum Pflegefamilie (2016), S. 10.

  10. Vgl. BumF (2016a).

  11. Kompetenzzentrum Pflegefamilie (2016), S. 13.

  12. Derzeit gilt zudem eine Übergangslösung, die die Möglichkeit des Familiennachzugs für diejenigen, die einen subsidiären Schutz bekommen, bis zum 16. März 2018 aussetzt (§ 104 Abs. 13 AufenthG).

  13. Müller (2014), S. 16.

  14. Vgl. BumF (2015).

  15. Müller (2014), S. 41.

  16. Vgl. BumF (2016).

  17. Espenhorst/ Noske (2017), S. 50f.

  18. Eine Ausnahme besteht, wenn der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wird (§ 30 Abs. 3 AsylG). In diesem Fall kann direkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden.

  19. Espenhorst/ Noske (2017), S. 53.

  20. Karpenstein/ Schmidt (2017), S. 201.

  21. Einen guten Überblick über die Leistungen in Abhängigkeit des aufenthaltsrechtlichen Status findet sich in: Espenhorst/Noske (2017).

  22. Noske (2015), S. 12.

  23. Bundesjugendkuratorium (2016), S. 5.

  24. Wiesner (2016), S. 238.

  25. Vgl. Lechner/Huber/Holthusen (2016), Unicef-Lagebericht (2016).

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Weitere Inhalte

M.A. Soziologin, wissenschaftliche Referentin im Projekt "Unbegleitete und begleitete minderjährige Flüchtlinge" der Abteilung Jugend und Jugendhilfe des Deutschen Jugendinstituts (DJI).

Diplom-Soziologin, wissenschaftliche Referentin im Projekt "Unbegleitete und begleitete minderjährige Flüchtlinge" der Abteilung Jugend und Jugendhilfe des Deutschen Jugendinstituts (DJI).