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Geschlechtsbezogene Verfolgung – Rechtlicher Schutz

Heike Rabe

/ 9 Minuten zu lesen

Lange war es für geflüchtete Frauen und LSBTI-Personen schwer, im Asylverfahren wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung einen Schutzstatus zu erhalten. Eine geschlechtssensible Auslegung des Flüchtlingsrechts musste sich erst durchsetzen.

Demonstration gegen Diskriminierung von und Gewalt an Frauen in Barcelona anlässlich des Weltfrauentags 2018. Geschlechtsspezifische Verfolgung wurde lange nicht als Asylgrund anerkannt. (© picture alliance/ZUMA Press)

Menschen fliehen aus unterschiedlichen Gründen aus ihren Heimatländern. Sie werden dort etwa wegen ihrer politischen Arbeit verfolgt, haben aufgrund von Krieg, Armut oder Naturkatastrophen keine Möglichkeiten, ihre Existenz zu sichern, oder werden von dort vertrieben, weil sie einer ethnischen Minderheit angehören. Daneben erleben überwiegend Frauen sowie lesbische, schwule, bi-, inter-, und transsexuelle Personen (kurz: LSBTI-Personen) sogenannte geschlechtsspezifische Verfolgung.

Stellen Schutzsuchende aufgrund dieser Fluchtgründe in Deutschland einen Asylantrag, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob ihnen deswegen eine Interner Link: Anerkennung als Asylberechtigte oder als Flüchtlinge, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote zustehen. Spätestens seit der Einschränkung des Interner Link: Asylgrundrechtes 1993 hat sich die Anerkennung als Flüchtling zu dem Schutzgrund entwickelt, der quantitativ die größte Bedeutung hat. Er ist darüber hinaus mit einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis, dem Recht auf Familiennachzug unter erleichterten Bedingungen sowie dem Zugang zu Arbeitsmarkt und Interner Link: Integrationskursen verbunden. Daher ist es für Frauen und LSBTI-Personen wichtig, dass sieInterner Link: in der Anhörung durch einen Entscheider oder eine Entscheiderin des BAMF in die Lage versetzt werden, über geschlechtsspezifische Verfolgung sprechen zu können und dass der Flüchtlingsschutz geschlechtssensibel angewandt wird.

Was ist geschlechtsspezifische Verfolgung?

Geschlechtsspezifische Verfolgung wird dann angenommen, wenn der Grund für die Verfolgung oder die Art der Verfolgung an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung eines Menschen anknüpft. So fliehen Frauen aufgrund von Gewalttaten wie beispielsweise sexualisierter oder häuslicher Gewalt, Zwangsheirat, drohender Genitalverstümmelung und Interner Link: Menschenhandel. Auch die Verfolgung‚ die sie erleben, wenn sie sich in ihren Ländern Kleidungsvorschriften widersetzen oder gegen Arbeits- und Bildungsverbote verstoßen, kann geschlechtsspezifisch begründet sein. Das ist dann der Fall, wenn diese Ge- und Verbote Männer nicht in gleichem Maße betreffen oder Sanktionen anders ausfallen. Wenn Interner Link: sexualisierte Gewalt gegen Menschen als Kriegsmittel genutzt wird, um politische Gegner als Gruppe zu verletzen und zu demütigen, handelt es sich um eine geschlechtsspezifische Art der Verfolgung. LSBTI-Personen, die ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität ausleben und darin nicht den sozialen und rechtlichen Normen ihrer Herkunftsländer entsprechen, Interner Link: erfahren oft Gewalt und Diskriminierung, die sie zur Flucht zwingen.

Geschlechtsspezifische Verfolgung im Flüchtlingsrecht

Mittlerweile gibt es eine Reihe von menschen- und flüchtlingsrechtlichen Dokumenten zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung. Zentraler Ausgangspunkt für den flüchtlingsrechtlichen Schutz ist das sogenannte Refoulement-Verbot der Interner Link: Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (GFK) (Artikel 33 Abs. 1). Danach dürfen Geflüchtete nicht in Gebiete aus- oder zurückgewiesen werden, wenn dort ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist. Als Flüchtling gilt, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einem der fünf Konventionsgründe – "Rasse", Religion, Nationalität politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – in einem anderen Land befindet (Art. 1 A Nr. 2 GFK). Der Fokus auf Geschlecht und damit auch auf geschlechtsspezifische Unterschiede zwischen Menschen sowie dementsprechende Schutzbedarfe war 1951 noch nicht verbreitet. Daher ist der Geschlechterbegriff nicht in der GFK verankert worden. Fast zeitgleich entstandene menschenrechtliche Rechtsdokumente, wie z.B. die Interner Link: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 2 AEMR) oder die Interner Link: Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 14 EMRK) enthalten aber durchaus Diskriminierungsverbote, die an das Geschlecht anknüpfen. Darauf aufbauende Entwicklungen im Menschenrechtsschutzsystem, die maßgeblich von der internationalen Frauenrechtsbewegung initiiert wurden, haben ab den späten 1980er Jahren dann die geschlechtsspezifische Interpretation des Flüchtlingsrechts befördert.

Bis dahin war es für Frauen und LSBTI-Personen schwierig, eine Flüchtlingsanerkennung zu erhalten, zumal geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe von LSBTI-Personen zur Zeit der Entstehung der GFK in der öffentlichen Diskussion noch keine Rolle spielten. Frauen waren im Nachteil, da der Begriff der Verfolgung in der GFK aufgrund vorherrschender männlicher Erfahrungen interpretiert wurde. Damals herrschte die Vorstellung vor, bei Flüchtlingen handele es sich typischerweise um Männer, die in ihren Herkunftsländern in der öffentlichen Sphäre politisch aktiv waren und deswegen vom Staat verfolgt wurden. Frauen waren demgegenüber, entsprechend ihrer Rollenzuweisung, seltener politisch aktiv, bzw. ihre Teilnahme an politischen Aktivitäten war und ist weniger öffentlich sichtbar. Darüber hinaus ereignet sich sexualisierte oder häusliche Gewalt, die weltweit überwiegend Frauen betrifft, häufig im privaten Bereich. Verfolger ist dann nicht unmittelbar der Staat. Erschwerend kam hinzu, dass der Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe", unter die Frauen mittlerweile unstrittig gefasst werden können, erst am Ende der Verhandlungen über die GFK in den Vertragstext aufgenommen wurde. Ihm ging keine Diskussion voraus. Daher existieren auch keine schriftlichen Aufzeichnungen über Definition oder Reichweite des Begriffes der "sozialen Gruppe". Er musste daher in der Asylrechtspraxis erst ausgelegt werden.

Geschlechtsspezifische Verfolgung und die deutsche Rechtsprechung

In der Bundesrepublik Deutschland hatte der Parlamentarische Rat 1948/49 nach den Erfahrungen mit Flucht und Vertreibung während des Nationalsozialismus im Grundgesetz (Artikel 16 Absatz 2 Satz 2) das individuelle, einklagbare Recht auf Asyl für politisch Verfolgte verankert. 1953 überführte der deutsche Gesetzgeber dann die Bestimmungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention in nationales Recht, wobei er zunächst ebenfalls auf den Geschlechterbegriff verzichtete. Asylanträge von Frauen, die auf geschlechtsspezifische Verfolgung gestützt waren, wurden auf diesen rechtlichen Grundlagen in der Praxis sehr uneinheitlich entschieden und häufig abgelehnt. Viele Anträge scheiterten daran, dass die Gerichte die Staatlichkeit der Verfolgung verneinten. Zwar erkannten die Gerichte auch damals schon grundsätzlich an, dass Rechtsverletzungen durch Privatpersonen dem Staat zugerechnet werden können, wenn dieser erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, den Betroffenen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Asylanträge wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung wurden aber trotzdem oft abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Staat entweder faktisch keine Möglichkeit habe, Schutz vor Gewalt zu bieten, die im Verborgenen stattfindet – wie beispielsweise Genitalverstümmelung – oder der Staat mit einem Verbot und Kampagnen bereits alle (Schutz-)Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Bei sexualisierter Gewalt in Bürgerkriegskontexten fehle es, so die Begründung, aufgrund des Zerfalls des Staates an einer Staatsgewalt, der man die Gewalt an Privatpersonen zurechnen könne. Im Fall einer drohenden Entführung zur Zwangsverheiratung entschied das Bundesverwaltungsgericht, diese sei nur durch präventive Maßnahmen zu verhindern, die dem Staat aber nicht zumutbar seien.

Frauenrechte sind Menschenrechte

Als Reaktion auf diese Entwicklung, die nicht auf Deutschland beschränkt war, haben das Europäische Parlament und der Interner Link: Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) seit Mitte der 1980er Jahre regelmäßig in verschiedenen Beschlüssen, Empfehlungen und Leitlinien darauf hingewiesen, dass die GFK geschlechtsspezifische Verfolgung als Asylgrund anerkennt. Maßgebliche Unterstützung erhielt dieses Anliegen im Vorfeld der Weltmenschenrechtskonferenz 1993 mit der Kampagne "Frauenrechte sind Menschenrechte". Sie bewirkte, dass die damals auch im Menschenrechtschutzsystem vorherrschende Trennung zwischen der privaten und öffentlichen Sphäre überwunden und im Privaten verübte Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung anerkannt wurde. Diese Entwicklung schlug sich dann auch im Flüchtlingsrecht nieder.

In Deutschland schuf der Gesetzgeber (letztlich erst aufgrund von Verpflichtungen aus der Interner Link: EU-Qualifikationsrichtlinie) mit dem 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz (in § 60 Abs. 1, S. 3 AufenthG) in mehrerlei Hinsicht rechtliche Klarheit. Das Gesetz erkennt seitdem an, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Verfolgung kann auch von Privatpersonen ausgehen (sogenannte nicht-staatliche Verfolgung), wenn staatliche oder internationale Akteure nicht willens oder in der Lage sind, Schutz zu bieten. Dabei ist es unerheblich, ob eine "staatliche Herrschaftsmacht" vorhanden ist.

Rechtliche Verbesserungen für LSBTI-Personen

In den vergangenen Jahren ist der Geschlechterbegriff zunehmend ausdifferenziert worden. Dies hat dazu geführt, dass die Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung eines Menschen anknüpfend an den Verfolgungsgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zum Flüchtlingsschutz führen können. So können zum Beispiel Trans- und Inter-Personen als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie im Asylverfahren glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsland schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen. Insbesondere anhand von Asylverfahren gleichgeschlechtlich orientierter Personen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den letzten Jahren ein paar grundsätzliche Entscheidungen getroffen. So wurde 2013 die – auch deutsche – Rechtsprechung für europarechtswidrig befunden, die homosexuellen Personen flüchtlingsrechtlichen Schutz vorenthielt mit der Begründung, dass sie sich in ihrem Herkunftsland unauffällig verhalten und so die Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vermeiden könnten. Berufen sich Asylsuchende im Verfahren auf eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Identität, dürfen Behörden und Gerichte dies nicht allein mit stereotypen Vorstellungen von gleichgeschlechtlicher Orientierung (z.B. bzgl. Verhalten oder Kleidung) überprüfen. Auch detaillierte Befragungen zu sexuellen Praktiken sind nicht erlaubt. Gutachten, die die Homosexualität bestätigen, sind zulässig, soweit sie mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten – wie dem Recht auf Wahrung der Menschenwürde und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang hat der EuGH im Januar 2018 entschieden, dass Asylbewerber_innen zur Bestimmung ihrer sexuellen Orientierung keinen psychologischen Tests unterzogen werden dürfen.

Ausblick

Geschlechtsspezifische Fluchtgründe sind im deutschen Flüchtlingsrecht mittlerweile seit mehr als zehn Jahren anerkannt und festgeschrieben. Die Frage, inwieweit Behörden und Gerichte dies auch tatsächlich umsetzen, ist mit dem Inkrafttreten der sogenannten Interner Link: Istanbul-Konvention des Europarates Anfang 2018 erneut aktuell geworden. Dieses "Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt" verpflichtet die Vertragsstaaten zu geschlechtersensiblen Asylverfahren sowie zum Erstellen geschlechtsspezifischer Leitlinien und geschlechtersensibler Statistiken. Einiges davon gibt es in Deutschland schon. So sieht das Interner Link: BAMF in Fällen von Interner Link: sexualisierter Gewalt die Interner Link: Befragung durch geschulte Sonderbeauftrage für geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Weibliche Antragsteller sollen von einer Frau angehört und ihnen soll eine Dolmetscherin gestellt werden. Weitere Dienstanweisungen der Behörde enthalten Handlungsleitlinien zur Vorgehensweise bei bestimmten Gewalttaten wie Genitalverstümmelung oder Menschenhandel. Aus der Praxis gibt es allerdings nach wie vor Hinweise darauf, dass es an Sensibilisierung der am Asylverfahren beteiligten Personen fehlt. Wissenschaftliche Forschung in diesem Bereich gibt es kaum. Von Behörden veröffentlichte statistische Daten erfassen derzeit nur die Anerkennungsquote aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung als Schutzgrund im Kontext der Flüchtlingsanerkennung. Die Art der Verfolgungsgründe, die Gesamtzahl der Anträge, bei denen geschlechtsspezifische Verfolgung als Grund für die Flucht angegeben wurde, sowie die Zahl abgelehnter Asylbewerber_innen, die im Asylverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung vortrugen, werden nicht erhoben oder nicht veröffentlicht.

Ob die Umsetzung der Bestimmungen aus der Istanbul-Konvention den Schutz von Asylsuchenden verbessern wird, die aufgrund von Verfolgung wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung bzw. Identität nach Deutschland fliehen, bleibt abzuwarten.

Dieser Artikel ist Teil des Kurzdossiers Interner Link: Frauen in der Migration.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2017): Schlüsselzahlen Asyl. Erstes Halbjahr 2018. Nürnberg, S. 2.

  2. Möller, Winfried (2016): § 3b Asylgesetz, Rz. 19. In: Kommentar zum Ausländerrecht, 2. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft. Baden-Baden.

  3. UN Sicherheitsrat (2008): Resolution 1820 (2008) vom 19. Juni 2008.

  4. Markard, Nora (2015): Ein neues Schutzkonzept? Der Einfluss der Menschenrechte auf den internationalen Schutz. In: ZAR: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2/2015, S.56-61.

  5. UNCHR (2002): Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, S. 5.

  6. Markard, Nora (2007): Fortschritte im Flüchtlingsrecht? Gender Guidelines und geschlechtsspezifische Verfolgung. In: Kritische Justiz 40, Nr. 4, S. 373-390.

  7. Watts, Charlotte; Zimmerman, Cathy (2002): Violence against women: global scope and magnitude. The Lancet, Jg. 359, Nr. 9313, S. 1232-1237.

  8. Marx, Reinhard (2005): Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 10 I Bst. D RL 2004/8/EG). In: ZAR Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 6/2005, S. 177-185.

  9. Damals zunächst in einer Asylverordnung, dann im Ausländergesetz, heute im Asylgesetz.

  10. Pelzer, Marei; Pennington, Alison (2006): Geschlechtsspezifische Verfolgung: Das neue Flüchtlingsrecht in der Praxis. In: Asylmagazin 5/2006, S. 4-8.

  11. Siehe den Überblick über die Rechtsprechung bis 2002 in Jensen, Inke (2002): Frauen im Asyl- und Flüchtlingsrecht. Schriften zur Gleichstellung der Frau, Band 26. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden.

  12. Brabandt, Heike (2011): Internationale Normen und das Rechtssystem. Der Umgang mit geschlechtsspezifisch Verfolgten in Großbritannien und Deutschland. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, S. 54 u. 55.

  13. Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen (DGVN) (1994): Gleiche Menschenrechte für Alle. Dokumente zur Menschenrechtsweltkonferenz in Wien 1993. UNO Verlag, Bonn.

  14. heute §§ 3, 3a – c Asylgesetz.

  15. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, Rs. C-199/12 bis C-2011/12.

  16. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014, Rs. C-148/13 – C 150/13.

  17. EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Rs. C-473/16 F.

  18. Artikel 60 Abs. 3, Artikel 11.

  19. Z.B. Duyar, Zübeyde (2016): Frauenspezifische Fluchtgründe im Asylverfahren. Fehlende Sensibilität und Anerkennung. In: Forum Recht 1/16, S. 12-14.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht. Autor/-in: Heike Rabe für bpb.de

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Weitere Inhalte

ist stellvertretende Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa und Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Institut für Menschenrechte. Ihr aktueller Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt und Zugang zum Recht.