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Eckpfeiler der Green Card-Verordnung | bpb.de

Eckpfeiler der Green Card-Verordnung

Dr. Holger Kolb Holger Kolb

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Mit der Green Card-Verordnung war beabsichtigt, ausländische Experten aus Drittstaaten – d.h. Nicht-EU-Bürger – nach Deutschland zu holen. Häufig ist die deutsche Green Card mit ihrem amerikanischen Namensvetter verwechselt worden.

Ein Bewerber aus Indien füllt das Formular für eine US-Arbeitserlaubnis aus (© picture-alliance/dpa)

Die amerikanische Green Card beinhaltet eine unbefristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung, einschließlich der Möglichkeit zur Einbürgerung. Hingegen gewährte die deutsche Version lediglich eine befristete Arbeitserlaubnis bis zu 5 Jahren, vorausgesetzt, dem ausländischen Experten wird eine Stelle von einem deutschen Unternehmer angeboten. Sie war daher eher mit dem amerikanischen "H-1B" – Visum vergleichbar, das eine zeitlich befristete Einwanderungsmöglichkeit für hochqualifizierte Arbeitskräfte in Spezialberufen vorsieht.

Die Quote von ursprünglich 10.000 deutschen Green Cards wurde nach wenigen Monaten auf 20.000 erhöht. Voraussetzung war ein Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in Informations- und Kommunikationstechnologien oder ein vom Unternehmen zugesichertes Brutto-Jahresgehalt von mindestens € 51.000. Die Green Card konnten ebenfalls ausländische Studierende dieser Fachrichtungen erhalten, um so direkt nach ihrem Studienabschluss ein Arbeitsverhältnis in Deutschland aufzunehmen. Ihnen wurde damit ein umständliches Aufenthaltsgenehmigungsverfahren erspart. Auch einen Arbeitsplatzwechsel der Green Card-Inhaber ließ die Verordnung zu.

Die Arbeitsbedingungen und das Gehalt entsprachen deutschen Standards. Die ausländischen Experten waren steuer- und sozialversicherungsrechtlich deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt. Somit waren die deutschen Unternehmer ebenfalls verpflichtet, Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge für ihre ausländischen Experten zu zahlen. Die Experten konnten darüber hinaus ihre Familien mitbringen. Den Ehepartnern wurde nach einer Wartezeit von zunächst einem Jahr ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erteilt. Die Wartefrist wurde 2003 auf ein halbes Jahr verkürzt.

Ein besonderes Merkmal der Green Card-Regelung war das extrem schnelle Genehmigungsverfahren. Die gesamte Prozedur von der Einreichung des Antrages bis zur Genehmigung der Arbeitserlaubnis betrug in den meisten Fällen nicht mehr als eine Woche. Im Vergleich zu früheren Genehmigungsverfahren für ausländische Hochqualifizierte, die mehrere Monate in Anspruch nehmen konnten, war hier der große Vorteil der Green Card deutlich spürbar.

Fussnoten

Dr. Holger Kolb ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am "Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien" (IMIS), Universität Osnabrück.