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Das Flüchtlingsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei | Türkei | bpb.de

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Das Flüchtlingsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei

Hendrik Cremer

/ 3 Minuten zu lesen

Die Europäische Union (EU) hat am 18. März 2016 eine Vereinbarung mit der Türkei getroffen, die dazu führen soll, dass weniger Menschen Europa erreichen, um hier Asyl beantragen zu können. Welche Regelungen beinhaltet das Abkommen im Einzelnen?

Nach dem Abkommen mit der Türkei beginnt Griechenland am 08.04.2016 mit der Abschiebung von Flüchtlingen von der griechischen Insel Lesbos. (© picture-alliance)

Die Vereinbarung sieht insbesondere vor, dass Asylsuchende, die die Türkei als Transitland genutzt haben und auf den griechischen Inseln erstmals das Territorium der EU betreten, wieder in die Türkei abgeschoben werden sollen. Für jede von den griechischen Inseln in die Türkei abgeschobene Person aus Syrien soll eine andere syrische Person aus der Türkei in der EU neu angesiedelt werden (1:1-Mechanismus).

Darüber hinaus hat die Interner Link: EU allgemein zugesichert, dass die Mitgliedstaaten schutzbedürftige Personen aus der Interner Link: Türkei aufnehmen werden, sofern die irregulären Grenzüberschreitungen zwischen der Türkei und der EU erheblich und nachhaltig zurückgehen. Des Weiteren hat die EU eine schnelle Auszahlung von drei Milliarden Euro und bis Ende 2018 weitere drei Milliarden Euro für konkrete Projekte in den Bereichen der Grundversorgung, Gesundheit und Bildung für Personen zugesagt, die in der Türkei vorübergehenden Schutz genießen.

Außerdem ist beabsichtigt, die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei zu vertiefen. Hierzu sollen insbesondere die Verhandlungen zu einem Beitritt der Türkei zur EU und zur Visaliberalisierung beschleunigt werden. Die Visumspflicht für türkische Staatsangehörige in EU-Mitgliedstaaten hätte danach bereits Ende Juni aufgehoben werden sollen.

Vor allem sollen nach der Vereinbarung Menschen, die seit dem 20. März 2016 auf den griechischen Inseln ankommen, wieder in die Türkei abgeschoben werden. Zugleich sieht die Vereinbarung die Möglichkeit vor, einen Asylantrag stellen zu können, wobei alle Asylanträge von den griechischen Behörden einzeln bearbeitet werden. Das "Interner Link: EU-Recht und das Völkerrecht" werde dabei "uneingeschränkt" gewahrt, so heißt es in der Vereinbarung.

In der Praxis ist die EU-Türkei-Vereinbarung vor allem von Interner Link: Griechenland umzusetzen. Bevor die Vereinbarung in Kraft trat, wurden Asylsuchende, die auf den griechischen Inseln eintrafen, in so genannten "Hot Spots", aufgenommen und registriert, nicht aber inhaftiert. Nunmehr sind die "Hot Spots" faktisch zu Hafteinrichtungen geworden. Geschah die Inhaftierung zunächst ohne gesetzliche Grundlage, sieht das griechische Gesetz seit Anfang April die Möglichkeit vor, die Freiheit der Betroffenen bis zu 28 Tage einzuschränken.

Mit welchem Ergebnis die griechischen Asylbehörden die bisher gestellten Asylanträge entschieden haben, ist weitestgehend unklar. Öffentlich bekannt wurde bisher insbesondere eine Entscheidung, die den Asylantrag einer syrischen Person für zulässig erachtet hat. In der Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, dass die Türkei nicht Interner Link: als "sicher" eingestuft werden könne.

In Reaktion darauf kam es bereits zu einer Intervention von der Interner Link: EU-Kommission, die Anfang Mai einen Brief an griechische Stellen geschickt hat. Darin erläuterte sie, warum die Türkei Interner Link: als "sicher" betrachtet werden könne. Tatsächlich strebt die griechische Regierung - in Übereinstimmung mit der EU-Kommission – bei den Interner Link: Asylverfahren eine Entscheidungspraxis an, in der im Sinne der EU-Kommission entschieden und abgeschoben werden soll.

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Dr. jur., Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut für Menschenrechte, Arbeitsschwerpunkte sind unter anderem das Recht auf Asyl und Rechte in der Migration.