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Menschenrechte in Europa | Themen | bpb.de

Menschenrechte in Europa

Hannes Tretter

/ 9 Minuten zu lesen

Unter dem Eindruck der Verbrechen des Zweiten Weltkriegs wurde in Europa unter anderem der Europarat gegründet – eine Organisation, die sich auch die Stärkung der Menschenrechte zum Ziel gesetzt hat. Im internationalen Vergleich ist der Menschenrechtsschutz in Europa heute der effizienteste – wenngleich nach wie vor Defizite existieren.

West-Ost-Kluft: Eine bulgarische Frau blickt aus dem Fenster ihrer Hütte. (© AP)

Ideengeschichtliche Grundlagen

Der Menschenrechtsschutz, der sich nach 1945 in Europa entwickelt hat, beruht ideengeschichtlich auf der Philosophie der Aufklärung. Insbesondere auf den Theorien von Thomas Hobbes und John Locke über die angeborenen, unveräußerlichen Rechte des Individuums und die notwendige Kontrolle der politischen Gewalt; von Jean-Jacques Rousseau über die Idee der Demokratie und das Prinzip der Gleichheit und von Charles de Montesquieu über die Lehre von der Gewaltenteilung. Sie basieren aber auch auf dem neuzeitlichen Naturrecht, das von fortschrittlichen Denkern wie Christian Thomasius im Kampf gegen Hexenwahn und Folter und dem Gesamtwerk Immanuel Kants geprägt ist. All diese Ideen haben letztlich entscheidend zur Französischen Revolution 1789 und damit zur Überwindung des Absolutismus und in der Folge zur Entwicklung der Grundrechte und des Konstitutionalismus im 19. Jahrhundert beigetragen.

Gleichzeitig setzten auf der anderen Seite des Atlantiks die amerikanischen Gründerväter mit der Unabhängigkeitserklärung 1776 und der Verfassung der Vereinigten Staaten 1787 die Ideen der Aufklärung in die politische Realität um. Ihre Gedanken griff in der Folge auch der politische Liberalismus in Europa auf, dessen Grundrechtsdenken bei John Stuart Mill und Gleichheitsdenken bei Alexis de Tocqueville Ausdruck findet.

Zum Vordenker sozialer Menschenrechte im beginnenden Zeitalter der industriellen Entwicklung und des Kapitalismus wurde vor allem Karl Marx, der sich angesichts des Elends des Proletariats gegen Versklavung und Ausbeutung der Menschen, ihre soziale Not und die Entfremdung ihrer Arbeit wandte. Er und Max Adler schufen so wesentlich die intellektuellen Voraussetzungen für die Revolutionen der Jahre 1917/1918.

Der Menschenrechtsschutz durch den Europarat

Im 20. Jahrhundert hat der mit dem Zweiten Weltkrieg einhergehende Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach 1945 in Europa nicht nur zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, sondern auch des Europarats geführt. Dieser ist eine völkerrechtliche Organisation, die sich in ihrem Statut zum Ziel gesetzt hat, auf der Grundlage von Gerechtigkeit und internationaler Zusammenarbeit den erreichten Frieden in Europa zu festigen. Im Zentrum der Agenda stehen daher von Anfang an die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und die Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die als Antwort auf Unrecht und Willkür und als Grundlage jeder wahrhaftigen Demokratie verstanden werden.
Die Ziele des Europarats betonen damit einen wichtigen Zusammenhang: dass Demokratie (Gleichheit und politische Mitbestimmung aller Menschen), Rechtsstaatlichkeit (Recht als "Spielregel" der Gesellschaft, zu der auch die Trennung der Gewalten in Gesetzgebung, Regierung und Gerichtsbarkeit zählt) und Grund- und Menschenrechte (zentrale bürgerliche/zivile, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte aller Menschen) in einer untrennbaren, wechselseitig bedingten Abhängigkeit voneinander stehen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention 1950

Zum Herzstück des Europarats wurde die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die 1950 in Rom unterzeichnet wurde und allen Menschen auf dem Territorium ihrer Mitgliedstaaten die Achtung aller grundlegenden zivilen und politischen Rechte garantiert. Das Besondere und bisher weltweit Einzigartige der EMRK ist, dass ihre Einhaltung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg kontrolliert wird, der Staaten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilen kann.

Die Kontrolle erfolgt über Beschwerden, die entweder von Mitgliedstaaten gegen andere Mitgliedstaaten wegen Verletzungen der Konvention oder von Bürgerinnen und Bürgern erhoben werden, die sich in einem konkreten Fall durch Handlungen oder Unterlassungen eines Mitgliedstaats in ihren Konventionsrechten verletzt erachten (nachdem sie alle nationalen Rechtswege ausgeschöpft haben). Während Staatenbeschwerden in der Praxis – von einigen wenigen Fällen abgesehen – bisher kaum eine Rolle gespielt haben, ist das Instrument der "Individualbeschwerde" zu einer Erfolgsstory geworden, weil die Urteile für die betroffenen Staaten nicht nur politisch, sondern auch rechtlich bindend sind und ihre Beachtung vom Ministerrat des Europarats überprüft wird.

Verurteilungen haben oft zur Folge, dass nicht nur im Einzelfall Gerechtigkeit hergestellt wird. Auch die Gesetzgebung des betreffenden Staates muss geändert werden, um weitere Verurteilungen zu vermeiden. Auf diese Art und Weise tragen die Urteile des EGMR zu einer Harmonisierung des Rechts und zu einer Weiterentwicklung des Menschenrechtsschutzes in Europa bei. Die meisten Beschwerden beziehen sich auf Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf persönliche Freiheit, aber auch auf Verletzungen des Folterverbots sowie des Rechts auf Privat- und Familienleben, der Meinungs- und Informationsfreiheit und der Eigentumsfreiheit.

Derzeit kämpft der EGMR mit einer enormen Arbeitsüberlastung, die auf eine ständig steigende Zahl an Beschwerden seit der "Osterweiterung" des Europarats nach dem politischen Wandel 1989/90 zurückzuführen ist. Probleme bereiten dabei auch die unterschiedlichen Standards in den Mitgliedstaaten, wobei der EGMR darauf achtet, auf strukturelle Defizite (z.B. mangelnde Unabhängigkeit von Gerichten, mangelhafte Haftstandards und Ausbildung von Polizeibeamten, Korruption, fehlende Ressourcen etc.) nicht mit einer Nivellierung des Rechtsschutzes "nach unten" zu reagieren.

Weitere menschenrechtliche Konventionen und Instrumente des Europarats

Der Europarat hat aber nicht nur mit der EMRK einen Meilenstein gesetzt, sondern auch weitere Konventionen zum Schutz spezieller Menschenrechte geschaffen – etwa die Sozialcharta 1960 (Schutz sozialer Menschenrechte), die Datenschutzkonvention 1981, die Konvention zur Verhütung von Folter 1987, die Charta der Regional- und Minderheitensprachen 1989, die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten 1992, das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin 1997 (inkl. Verbot des Klonens menschlichen Lebens 1998 und über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs 2002) und das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels 2005. Jede dieser Konventionen setzt Maßstäbe, keine verfügt aber über so ein effektives Rechtsschutzsystem wie die EMRK. Davon ausgenommen ist nur die Konvention zur Verhütung von Folter, die über ein bislang einzigartiges präventives Überwachungssystem verfügt. Es basiert auf regelmäßigen, aber auch unangekündigten Besuchen eines unabhängigen Ausschusses in den Mitgliedstaaten, bei denen alle Orte aufgesucht und untersucht werden können, an denen Menschen in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt sind. Zweck der Besuche ist es, Fälle von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung aufzudecken und strukturelle Defizite und Missstände abzustellen, die solche Praktiken begünstigen können.

Einen weiteren wichtigen Schritt zur Förderung der Menschenrechte setzte der Europarat mit der Einrichtung eines Menschenrechtskommissars, der die Einhaltung der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten überwacht, die entsprechenden Staaten berät und für eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit sorgt (aber keine Beschwerden von Einzelpersonen entgegen nimmt).

Der Menschenrechtsschutz durch die Europäische Union und sein Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Da die Europäischen Gemeinschaften (EG) anfangs – außer den sogenannten "vier Grundfreiheiten" und einigen anderen Rechten wie dem Diskriminierungsverbot – noch über keinen eigenen Grundrechtekatalog verfügten, entwickelte der Europäische Gerichtshof der EG (EuGH) in Luxemburg eine Rechtsprechung, die sich an den Grundrechtsordnungen der Mitgliedstaaten und vor allem an der EMRK orientierte. Erst mit dem Vertrag von Maastricht 1992 über die Gründung der Europäischen Union (EU) wurde auch die Achtung der Grundrechte ausdrücklich in Artikel 6 des EU-Vertrags garantiert. 1993 legte die EU sodann mit den "Kopenhagener Kriterien" die Erfüllung demokratischer, rechtsstaatlicher, menschenrechtlicher und minderheitenschutzrechtlicher Standards als Beitrittsvoraussetzungen für Kandidatenstaaten fest. Diese wurden zwar nicht näher definiert, aber in jährlichen "Fortschrittsberichten" zur Prüfung der politischen Integrationsreife der Kandidaten herangezogen. Die Festlegung dieser Beitrittskriterien hatte zur Folge, dass die EU die darin geforderten Werte auch im EU-Vertrag festlegte. Mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 wurden als Grundwerte der Union "Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit" ebenfalls in Artikel 6 des EU-Vertrags verankert. Zugleich wurde in Artikel 7 ein Überwachungs- und Sanktionsverfahren (Aussetzung von Mitgliederrechten, aber kein Ausschluss aus der EU) für den Fall vorgesehen, dass ein Staat sich schwerwiegender und anhaltender Verletzungen dieser Grundwerte schuldig macht.

Lange Zeit war darüber debattiert worden, ob die EU einen eigenen Grundrechte-Katalog schaffen oder der EMRK beitreten soll, wobei der zweiten Option vorerst mehr Chancen eingeräumt wurden. Völlig überraschend wurde aber 1999 in kürzester Zeit eine Charta der Grundrechte der EU ausgearbeitet, die nach einem offenen "Konventverfahren" auf dem Gipfel von Nizza 2000 das Licht der Welt erblickte. Gegenüber der EMRK, deren Standards sie übernimmt, zeichnet sich die Charta vor allem dadurch aus, dass sie – ähnlich wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 – nicht nur zivile und politische, sondern auch soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte umfasst. Ihr Nachteil ist, dass sie rechtlich (noch) nicht verbindlich ist, sondern lediglich ein politisches Dokument darstellt. Dennoch strahlt es bereits jetzt eine hohe moralische Autorität aus. Sofern der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, wird die EU zusätzlich der EMRK beitreten und die Charta wird zum Bestandteil des EU-Primärrechts. Sie ist dann für die Organe der EU und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Recht verbindlich – über deren Einhaltung wird der EuGH wachen.

Häufig wird die Frage gestellt, ob ein doppelter Menschenrechtsschutz durch EGMR und EuGH in den EU-Staaten nicht ein überflüssiger Luxus sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der EGMR ein auf Menschenrechte spezialisierter Gerichtshof ist. Er kann in allen Fällen angerufen werden, in denen einem Staat eine Menschenrechtsverletzung vorgeworfen wird. Der EuGH andererseits überwacht "nur" die Einhaltung des EU/EG-Rechts, das mit dem nationalen Recht nicht deckungsgleich ist. In jedem Fall bleibt der EGMR die höchste und letzte menschenrechtliche Instanz Europas: Er ist in der Position, letztlich auch das von den Mitgliedstaaten anzuwendende EU/EG-Recht und die Rechtsprechung des EuGH auf ihre Übereinstimmung mit der EMRK zu überprüfen. Obgleich er grundsätzlich davon ausgeht, dass der im EU/EG-Recht gebotene Rechtsschutz im Wesentlichen die Anforderungen der EMRK erfüllt, kann es in Einzelfällen dennoch zu Abweichungen kommen, in denen der EGMR sodann von seiner Überwachungskompetenz Gebrauch macht.

Ein deutliches Signal, die Politik und Rechtssetzung der EU stärker als bisher an den Menschenrechten zu orientieren, ist die Errichtung der Agentur für Grundrechte der EU 2007 in Wien. Sie ging aus der seit 2000 bestehenden Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) hervor und hat die Aufgabe, alle EU-Organe und Mitgliedstaaten mit menschenrechtlicher Expertise zu versorgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte nach Maßgabe der Charta und der EMRK bei allen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Umsetzung von EU-Recht respektiert und gewährleistet werden. Als beratendes Organ hat die EUMC die Chance zu einem menschenrechtlichen "Think Tank" zu werden. Derzeit noch auf die "inneren Angelegenheiten" der Union beschränkt, könnte sie nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auch für Fragen der Menschenrechte in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zuständig werden, zu deren Achtung die EU gemäß Artikel 11 EU-Vertrag auch verpflichtet ist.

Die "Menschliche Dimension" und die menschenrechtlichen Aktivitäten der OSZE

Menschenrechte spielen seit ihrem Bestehen die herausragende Rolle in der zuerst "Konferenz", dann "Organisation" (ab 1992) für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE/OSZE) genannten politisch-diplomatischen Plattform, die 1975 zur Überwindung des Kalten Krieges und zur Vermeidung einer Eskalation zwischen den Blöcken mit den "Schlussakten von Helsinki" ins Leben gerufen wurde. Deren rechtlich unverbindlicher, aber politisch bindender "Korb III" – auch "Menschenrechtskorb" genannt – betont die Bedeutung der Menschenrechte einschließlich humanitärer Prinzipien für ein friedliches Zusammenleben der Völker. Er wurde damit zu einem politischen Spielball zwischen Ost und West, der aber die Dissidentenbewegung in der UdSSR und ihren Satellitenstaaten ideell stärkte. Lehnte die UdSSR es lange Zeit ab, die Realität der Menschenrechte im eigenen Land wegen "Einmischung in innere Angelegenheiten" zu diskutieren, brach der damalige Staats- und Parteichef Michail Gorbatschow auf der Wiener KSZE-Folgekonferenz von Wien 1986-1989 mit diesem Tabu: Gorbatschow eröffnete einen offenen Dialog über zivile und politische Rechte und ihre innerstaatliche Beachtung. Dieser ging schließlich im "Wiener Abschlussdokument der KSZE" auf – und führte damit zu Erklärungen und Vereinbarungen, die politisch zukunftsweisend wurden.

Ab diesem Moment entwickelte sich die KSZE zu einer Institution, die mit zahlreichen Konferenzen und Dokumenten für die Menschenrechte "standard- und trend-setting" wurde. Die auf der Wiener Konferenz geschaffene Formel der "Menschlichen Dimension" umfasst alle menschenrechtlichen und humanitären Grundsätze sowie Festlegungen der KSZE/OSZE zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Mit der Betonung der Bedeutung grenzüberschreitender Realisierung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit schuf die KSZE die Grundlagen dafür, dass die heutige OSZE als ein umfassendes Sicherheitsmodell begriffen und als "Regionalorganisation" im Sinne der UN-Charta verstanden wird. Ihre menschenrechtliche Wirkung entfaltet sie heute unspektakulär, aber mit nachhaltig präventiver Wirkung: über Beobachtungs- und Vermittlungsmissionen (z.B. in GUS-Staaten), "Frühwarnsysteme" zur Konfliktverhütung (Hochkommissar über nationale Minderheiten, Konfliktverhütungszentrum), die Unterstützung beim (Wieder-)Aufbau demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen und menschenrechtlicher Standards in Postkonfliktsituationen (u.a. in Südosteuropa).

Mit der OSZE, die alle Mitgliedstaaten des Europarats (und damit auch der EU) sowie weitere Staaten umfasst, schließt sich der dritte konzentrische Kreis zum Schutz der Menschenrechte in Europa, der in internationalem Vergleich der dichteste und effizienteste ist – wenngleich nach wie vor Rechtsschutzdefizite existieren und neue menschenrechtliche Bedrohungen ständige Anpassungen und Verbesserungen erforderlich machen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Von "Grundrechten" wird in der Regel dann gesprochen, wenn diese Rechte in der Verfassung eines Staates (oder im EU/EG-Recht) verankert, von "Menschenrechten", wenn sie in einem internationalen Vertrag normiert sind.

  2. Mittlerweile hat der Europarat 47 Mitgliedstaaten, zu ihnen zählen alle EU-Staaten sowie Russland und eine Reihe von GUS-Staaten.

  3. Siehe den deutschen Text auf www.uni-potsdam.de/u/mrz/coe/emrk.htm

  4. Seit einer Reform des Gerichtshofs und seines Verfahrens im Jahr 1998 sind die Beschwerden von 6.000 auf das fast Siebenfache (ca. 42.000) im Jahr 2007 angewachsen. Allerdings wurden nur 1.700 Fälle inhaltlich mit Urteil entschieden. Die meisten Beschwerden und Urteile entfallen derzeit auf die Türkei und Russland.

  5. Für die maßgeblich das "Office for Democratic Institutions and Human Rights" (ODIHR) in Warschau zuständig ist.

  6. Die OSZE verfügt über 56 teilnehmende und 11 kooperierende Staaten, siehe www.osce.org

Weitere Inhalte

Hannes Tretter, geb. 1951 in Wien, studierte Rechtswissenschaft an der Universität Wien und wurde 1975 promoviert. Er ist Professor für Grund- und Menschenrechte am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien und leitet das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) in Wien.