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Gleichheit vor dem Gesetz | Grundrechte | bpb.de

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Gleichheit vor dem Gesetz

Mathias Metzner

/ 5 Minuten zu lesen

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet eine der wichtigsten, aber auch schwierigsten Regelungen im Grundrechtsbereich. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, Gleiches ungleich zu behandeln. Ebenso darf Ungleiches nicht gleich behandelt werden. Kurz gefasst könnte man sagen: Gleiches Recht für alle.

Wenn es heißt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, liegt die Formulierung nahe, dass der Gleichheitssatz in erster Linie die Verwaltung und die Rechtsprechung verpflichtet, da das Verhältnis dieser Gewalten zu den Bürgerinnen und Bürgern gerade durch die Anwendung von Gesetzen geprägt ist. Auch darf der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen, insoweit ist der Wortlaut etwas missverständlich.

Der Gleichheitssatz kommt nicht nur in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck, an anderer Stelle im Grundgesetz sind ebenfalls (speziellere) Gleichheitsgrundrechte geregelt:

  • Art. 3 Abs. 2 GG regelt die Gleichbehandlung von Männern und Frauen.


  • Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet eine Ungleichbehandlung aufgrund verschiedener Kriterien (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse/politische Anschauung).


  • Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet eine Ungleichbehandlung von Behinderten.


  • Art. 6 Abs. 5 verbietet die Benachteiligung "unehelicher" Kinder.


  • Art. 33 Abs. 1 gibt jedem Deutschen die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.


  • Art. 33 Abs. 2 verbietet beim Zugang zu öffentlichen Ämtern andere Unterscheidungen als nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und


  • Art. 33 Abs. 3 stellt klar, dass in diesen Fragen auch die Religion keine Rolle spielen darf.

QuellentextGleichberechtigung von Männern und Frauen

In wenigen gesellschaftlichen Bereichen hatten die Grundrechte eine solche Wirkung wie bei der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Gerade deshalb war sie ursprünglich in der weitgehenden Form, wie sie Elisabeth Selbert formulierte, umstritten. Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates fürchteten ein Rechtschaos, wenn mit einem Schlag weite Teile des bürgerlichen Rechts verfassungswidrig würden.

Um das abzufedern, bekam der Bundestag von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes Zeit bis 1953, um das Familienrecht anzupassen – eine Zeit, die nicht genutzt wurde. Es tagten Kommissionen, es gab Beratungen in Ausschüssen und im Plenum, aber die sachliche Diskussion im Parlamentarischen Rat wurde im Bundestag bald zum ideologischen Parteienstreit. Die Frist verstrich, ohne dass ein neues Familienrecht verabschiedet worden wäre. Dabei war vielen Politikern bewusst, dass es zu verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten kommen könnte. Neben anderen argumentierte der damalige Justizminister Fritz Neumayer, FDP, mit dem Hinweis auf die Gleichberechtigung dürfe keine Regelung gefordert werden, die Familien gefährde. Deshalb sollte der Wille des Mannes zählen, falls sich die Ehepartner nicht einigen konnten (sogenannter Stichentscheid des Mannes).

Das Bundesverfassungsgericht folgte solchen Argumenten nicht und entschied, das Familienrecht gelte teilweise nicht mehr. Jeder Richter konnte also selbst – auf der Grundlage der Verfassung – entscheiden, was an dessen Stelle trat.

1957 zog der Gesetzgeber nach, allerdings nicht vollständig.
In der Ehe selbst sollten Mann und Frau zwar nach damaligem Verständnis gleichberechtigt sein. Bei der Erziehung der Kinder aber beschloss die Mehrheit des Bundestages: Letztlich muss einer der beiden entscheiden, und das sollte der Mann sein.
Unter anderem diesen sogenannten Stichentscheid des Vaters erklärte das Bundesverfassungsgericht umgehend für verfassungswidrig. Nach heutigem Verständnis war damit freilich noch keine Gleichberechtigung erreicht. Nach wie vor galt die Hausfrauenehe als Leitbild. Die Frau war danach verpflichtet, den Haushalt zu führen, auch wenn sie eine andere Arbeit hatte. Mit Hilfe des Vormundschaftsgerichtes (ein Gericht, dessen Aufgaben heute das Familiengericht wahrnimmt) konnte der Mann die Stelle der Frau gegen deren Willen kündigen, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllte.

Das änderte sich erst mit der Reform des Familienrechts 1977. Sie bestimmte unter vielem anderen auch erstmals, dass Rentenanwartschaften ausgeglichen werden – meist zum Nutzen der Frauen, die oft selbst keine eigenen Rentenansprüche erwerben konnten.

Erst seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1976 darf das Ehepaar auch den Familiennamen der Frau annehmen, seit 1991 ist der gemeinsame Name nicht mehr automatisch der des Mannes, wenn sich Mann und Frau nicht einigen.

Und auch die Gleichberechtigung des Mannes hat sich unter dem Grundgesetz verändert. 1975 etwa entschieden die Verfassungsrichter, dass es auch eine Witwerrente geben muss, wenn es eine Witwenrente gibt. Eine einheitliche Hinterbliebenenrente gibt es seit 1986. Auch dass der Vater des nicht ehelichen Kindes Rechte hat und dass es im Interesse des Kindes ist, Kontakt mit dem Vater zu haben, ist eine neuere Entwicklung

Gudula Geuther

Wann aber liegt eine Ungleichbehandlung vor? Genau genommen gibt es ja gerade nicht zwei völlig gleiche Menschen, alle Menschen unterscheiden sich voneinander. Auch wird es nie zwei völlig gleiche Lebenssachverhalte geben.
Die Vergleichbarkeit hängt immer von bestimmten Gesichtspunkten ab. Mit jeder Regelung eines bestimmten Sachverhalts ist also immer auch eine Differenzierung verbunden. Letztlich hängt es von den für eine Differenzierung angeführten Gründen ab, ob eine gleichheitswidrige Behandlung vorliegt oder nicht.

Der Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte können also differenzieren, regelmäßig müssen sie es sogar. Will der Gesetzgeber zum Beispiel Arbeitslose unterstützen, schließt er damit diejenigen von der Hilfe aus, die Arbeit haben, das liegt in der Natur der Sache. Nicht immer liegt das aber so klar auf der Hand. Ob eine Differenzierung den Gleichheitssatz verletzt und die Ungleichbehandlung dadurch verfassungswidrig wird, hängt davon ab, ob sie durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt ist.

Wird zwischen Personengruppen unterschieden (Beispiel: Arbeiter oder Angestellte; Ausländer oder Deutsche), gilt grundsätzlich ein strenger Prüfungsmaßstab. Die Ungleichbehandlung muss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, wobei dieser Rechtfertigungsgrund in einem angemessenen Verhältnis zu der Ungleichbehandlung stehen muss. Je schwerer die Ungleichbehandlung wiegt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die dafür angeführt werden.

Beispiel:

Bei der Einführung der Pflegeversicherung als Volksversicherung bestimmte der Gesetzgeber, dass alle krankenversicherten Bürgerinnen und Bürger auch pflegeversichert sein sollten.
Hierzu sah er eine Versicherungspflicht für die gesetzlich oder privat krankenversicherten Bürgerinnen und Bürger (zusammen 98 Prozent der Bevölkerung) vor.
Der übrige Teil der Bevölkerung – der also nicht krankenversichert war – unterlag nicht der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die betroffenen Personen hatten aber auch keine andere Möglichkeit, in die Pflegeversicherung einzutreten.
Das Bundesverfassungsgericht sah darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung: Der Gesetzgeber hätte diese Menschen, die gleichermaßen pflegebedürftig werden könnten, nicht generell vom Zugang zur Pflegeversicherung ausschließen dürfen. Sie müssten sich zumindest freiwillig versichern können.

Hinreichend gewichtige Gründe, dies zu verwehren, sahen die Richter nicht: Der Gesetzgeber habe auch bei der ursprünglichen Regelung Menschen einbezogen, die bereits pflegebedürftig seien oder bei denen ein hohes Risiko für eine Pflegebedürftigkeit bestehe. Die Sorge, dass bei der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung ebenfalls Personen mit hohem Risiko der Pflegebedürftigkeit in die Pflegeversicherung eintreten könnten, sei daher keine Rechtfertigung.
Der Ausschluss der betroffenen Personen war somit gleichheitswidrig, der Gesetzgeber wurde aufgefordert, auch für diese einen Zugang zur Pflegeversicherung zu schaffen.

Von vornherein verboten ist allerdings eine Anknüpfung der Ungleichbehandlung an die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse/politische Anschauung). Differenzierungen, die an diese Merkmale anknüpfen, sind in keinem Fall zu rechtfertigen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wurde erst im Zuge einer Verfassungsreform im Jahre 1994 eingefügt und erweitert den Kreis der speziellen Diskriminierungsverbote: Die Vorschrift verbietet die Benachteiligung von Behinderten.

QuellentextEine Initiative zur Änderung des Grundgesetzes

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1

Am 29. September 2009 stellten die Senate der Bundesländer Berlin, Bremen und Hamburg dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) mit dem Antrag zu, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Art. 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen.

In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sollten nach den Wörtern "wegen seines Geschlechtes," die Wörter "seiner sexuellen Identität," eingefügt werden.

In der Begründung hieß es: "Als Konsequenz aus der nationalsozialistischen Verfolgungs- und Selektionspolitik hatte sich der Parlamentarische Rat 1948/49 dafür entschieden, neben dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz zu verankern, welche persönlichen Merkmale als Anknüpfungspunkt staatlicher Differenzierung schlechthin ausscheiden:
‚Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.‘

Zwei der im nationalsozialistischen Deutschland systematisch verfolgten Personengruppen fehlten in dieser Aufzählung: Behinderte und Homosexuelle. Im Rahmen der Überarbeitung des Grundgesetzes nach der Deutschen Einheit wurde 1994 in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz das Verbot der Benachteiligung aufgrund der Behinderung aufgenommen. In der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat sprach sich zwar eine Mehrheit für die Aufnahme eines Diskriminierungsverbots aufgrund der sexuellen Identität aus, die erforderliche Zweidrittelmehrheit wurde jedoch nicht erreicht (BT-Drs. 12/6000, S. 54).

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind in unserer Gesellschaft auch heute noch Anfeindungen, gewaltsamen Übergriffen und Benachteiligungen ausgesetzt. Zwar ist die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität in vielen Bereichen durch einfachgesetzliche Regelungen verboten, z. B. § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, § 9 Bundesbeamtengesetz, § 9 Beamtenstatusgesetz, § 19a Sozialgesetzbuch IV. Die Ergänzung des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz schafft da­rüber hinaus eine klare Maßgabe für den einfachen Gesetzgeber und hält zum Abbau rechtlicher wie außerrechtlicher Benachteiligungen an. Ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität im Grundgesetz entfaltet zudem mittels der Ausstrahlungswirkung über die Generalklauseln des Zivilrechts in zahlreichen Rechtsbereichen Wirkung. Letztlich steht es für das deutliche Bekenntnis, dass Gesichtspunkte der sexuellen Identität eine ungleiche Behandlung in unserer Gesellschaft unter keinen Umständen rechtfertigen können.

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen sind auch durch das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz vor willkürlicher Ungleichbehandlung seitens des Staates geschützt. Die Frage, welche Gründe geeignet sind, eine Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen, verweist auch auf die herrschenden gesellschaftlichen Moral- und Wertvorstellungen. Diese sind in den letzten Jahren und Jahrzehnten von einem Abbau der Vorurteile und der damit verbundenen gesellschaftlichen Ächtung gegenüber Menschen gekennzeichnet, deren sexuelle Identität von den traditionell anerkannten Mustern abweicht.

Die verfassungsgerichtlich bestätigte (BVerfGE 6, 389, 420 ff., 432 ff.) frühere Strafbarkeit der ‚Unzucht zwischen Männern‘ gemäß § 175 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I, S. 839), die erst durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I, S. 645) aufgehoben wurde, belegt, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz keinen ausreichenden Schutz gegenüber abweichenden, in der Gesellschaft herrschenden Sexual­vorstellungen bietet. Ein Umschlag des gesellschaftlichen Klimas gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern, transsexuellen und intersexuellen Menschen ist derzeit zwar nicht zu befürchten. Es ist jedoch eine wesentliche Funktion verfassungsrechtlicher (Grundrechts-)Normen, ihren Regelungsgehalt der Gestaltungsmacht des einfachen Gesetzgebers und damit dem Wechselspiel der verschiedenen politischen und gesellschaftlichen Kräfte zu entziehen.

Nicht zuletzt mit Blick auf diejenigen, die zwischen 1949 und 1969 nach § 175 StGB strafrechtlich verfolgt wurden, signalisiert ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz, dass Fragen der Sexualität fortan nicht mehr zum Nachteil gereichen dürfen. Bundestag und Bundesrat haben dem an die Europäische Union gerichteten Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Artikel 21 Absatz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union bereits zugestimmt, ebenso der Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung derartiger Diskriminierungen in ihrem Zuständigkeitsbereich (vgl. Artikel 13 Absatz 1 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

Mehrere Landesverfassungen enthalten ein Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Identität (Artikel 10 Absatz 2 Verfassung von Berlin, Artikel 12 Absatz 2 Verfassung des Landes Brandenburg, Artikel 2 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen) bzw. aufgrund der sexuellen Orientierung (Artikel 2 Absatz 3 Verfassung des Freistaats Thüringen). Entsprechende Verbote sind z.  B. auch in den Verfassungen Portugals (Artikel 13) und Schwedens (Kapitel 1, Artikel 2 Regeringsformen/Regierungsform) zu finden.

Am 27. November 2009 empfahlen der federführende Rechtsauschuss und der Ausschuss für Frauen und Jugend dem Bundesrat den Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag einzubringen. Im Ausschuss für innere Angelegenheiten kam eine Empfehlung nicht zustande. Daraufhin beschloss der Bundesrat in seiner 864. Sitzung am 27. November 2009, den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Nach Bundesrat Drucksache 741/09, 741/1/09 und 741/09 (B) (neu) vom 29. September und vom 27. November 2009

Die sexuelle Orientierung wird in Artikel 3 nicht genannt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden, dass der Gesetzgeber besonders gute Gründe braucht, wenn es um eine Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung geht. Immer wieder haben die Richter unter anderem deshalb gefordert, dass Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nicht schlechter gestellt werden dürfen als Eheleute.

Viele Unterschiede in der rechtlichen Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft wurden zwischenzeitlich allmählich beseitigt. So ist zwar eine gemeinsame Adop­tion eines Kindes durch beide Lebenspartner bis heute nicht möglich, allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 19. Februar 2013 (1 BvL 1/11) entschieden, dass die Sukzessivadoption – also die Adoption eines Kindes, welches ein Lebenspartner adoptiert hatte, durch den anderen Lebenspartner – möglich sein muss. Auch im Einkommenssteuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der eingetragenen Lebenspartner vom der Begünstigung des Ehegattensplittings als gleichheitswidrig angesehen (Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06). Im Recht der Beamtenbesoldung, bei der betrieblichen Altersversorgung und im Erbschaftssteuerrecht wurden anfänglich noch bestehende Unterschiede unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beseitigt.

Einen größeren Spielraum hat der Gesetzgeber aber dort, wo nicht Personen ungleich behandelt werden, sondern lediglich Sachverhalte, wie etwa bei technischen Regelungen, die von vornherein keinen menschlichen Bezug aufweisen. Hier darf der Gesetzgeber lediglich nicht willkürlich handeln.

Art. 3 Abs. 2 GG ist die Grundlage für die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Danach ist das Geschlecht eines Menschen kein zulässiger Grund für eine Differenzierung.

Beispiel:

Eine im Jahre 1957 vorgenommene Änderung des Familienrechts sah vor, dass das Sorgerecht zwar grundsätzlich von Mutter und Vater ausgeübt werden sollte. Für den Fall aber, dass sich beide nicht einig werden konnten, war der sogenannte Stichentscheid des Vaters maßgeblich. Er sollte also das letzte Wort haben. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entfalte auch im durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern seine volle Bedeutung.

Mathias Metzner war wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht und im Grundrechtsreferat des Bundesministers der Justiz tätig. Er ist Vizepräsident des Externer Link: Verwaltungsgerichts Kassel.