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Versammlungsfreiheit

Mathias Metzner

/ 2 Minuten zu lesen

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist nicht nur auf die Privatsphäre oder die Meinungsäußerung beschränkt, sie kann auch in Gemeinschaft stattfinden. Diesen Bereich schützt Art. 8 Abs. 1 GG. Versammlung wird dabei als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung verstanden. Im Unterschied dazu fallen bloße Menschenansammlungen auf Volksfesten, bei Konzerten oder Kinovorführungen nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit. Ausschlaggebend ist vielmehr die innere Verbindung der Teilnehmenden zu einem gemeinsamen Handeln. Der gemeinsame "Zweck" kann, muss aber nicht zwangsläufig die Äußerung einer Meinung sein – dann spricht man von einer Demonstration.

Nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt ist dagegen die Teilnahme an einer Versammlung, um diese zu stören oder zu beenden. Eine "Gegendemonstration", mit der die Teilnehmer bekunden wollen, dass sie mit den von der ursprünglichen Demonstration verfolgten Zielen nicht einverstanden sind, ist aber wiederum wie jede andere Versammlung von dem Grundrecht geschützt.

Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann das Grundrecht für Versammlungen unter freiem Himmel gesetzlich beschränkt werden. Dies darf jedoch nicht beliebig geschehen. Beispiel: Das Versammlungsgesetz vom 15. November 1978 sah in § 14 vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe anzumelden sind. Wurde diese Bestimmung nicht eingehalten, konnte die Versammlung nach § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz aufgelöst werden.

Widersprach diese Regelung nicht Art. 8 Abs. 1 GG, der ausdrücklich besagt, dass alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis versammeln zu dürfen? Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Anmeldepflicht keine unverhältnismäßige Beschränkung sei, solange die Verletzung dieser Verpflichtung nicht automatisch zu einer Auflösung der Demonstration führe. Für "Spontandemonstrationen" bestehe keine Anmeldungspflicht. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes, die im Übrigen die Auflösung nicht angemeldeter Versammlungen nicht zwingend vorsahen, träten insoweit hinter das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG zurück.

QuellentextGrenzen der Versammlungsfreiheit

Die genauen Konturen der Grundrechte ergeben sich praktisch oft erst aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das bedeutet aber nicht, dass man diese Rechtsprechung und diese Konturen nicht hinterfragen kann. Es gibt Fälle, in denen das Gericht selbst seine Meinung ändert.

Ein Beispiel dafür ist der Umgang mit rechtsextremen Demonstrationen. Lange Zeit hatten die Richter eine Auffassung vertreten, die Verbote selten zuließ. Das änderte sich nach einer Intervention des Gesetzgebers – und einer Entscheidung des Verfassungsgerichts im Jahr 2009.

Nach verschiedenen Umfragen ist eine Mehrheit der Bevölkerung für ein Verbot solcher Demonstrationen, und die Verantwortlichen in den Städten und Gemeinden wollen oft nicht, dass sie in ihrem Ort stattfinden. Einige Gerichte haben versucht, Verbote mit den rechtsextremen Inhalten zu begründen, die auf der Versammlung zum Ausdruck kommen sollen, so etwa lange Zeit das Oberverwaltungsgericht in Münster.

In der Begründung führten die Richter aus: Bei rechtsextremen Meinungen, die auf Versammlungen öffentlich würden, handle es sich nicht einfach um missliebige Meinungen von Andersdenkenden. Stattdessen gehe es um Anschauungen, die mit grundgesetzlichen Wertvorstellungen schlechterdings unvereinbar seien. Das rechtfertige es, bezogen und beschränkt auf dieses Gedankengut, die Freiheit der Meinungsäußerung inhaltlich zu begrenzen.

Das Bundesverfassungsgericht sah das anders. 2004 entschied der Senat sinngemäß: Mit welchen Mitteln sich die Demokratie wehrhaft zeigt, sei im Grundgesetz abschließend geregelt. Zusätzliche Grundrechtseinschränkungen könne ein Gericht deshalb nicht aus der Verfassung ableiten. Das Demonstrationsrecht sei eng mit der Meinungsfreiheit verbunden. Meinungsäußerungen auf einer Demonstration könnten nur beschränkt werden, soweit es der Schutz der Meinungsfreiheit erlaube – also weder durch Gesetze, noch durch Entscheidungen von Behörden oder Gerichten, die sich gegen eine bestimmte Meinung als solche richten.

Rechtsextreme Demonstrationen konnten demnach also nur dann verboten oder mit Auflagen belegt werden, wenn das auch für Versammlungen mit anderen Inhalten galt. Ein Verbot war und ist zum Beispiel dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass gegen Strafgesetze verstoßen wird. Dafür genügt es aber nicht, dass in der Vergangenheit Teilnehmer rechtsextremer Demons­trationen volksverhetzende Äußerungen von sich gegeben haben.

Auflagen waren und sind trotzdem möglich. Sei es, dass – so die Kammer – wegen der provokativen Wirkung eine solche Demonstration nicht am Holocaust-Gedenktag stattfinden darf, sei es, dass als einschüchternd wahrgenommene Insignien wie Springer­stiefel unter bestimmten Umständen verboten werden können.

Nicht nur dem Oberverwaltungsgericht in Münster, auch anderen Juristen und einigen Politikern ging dieser Schutz der Demonstrationsfreiheit zu weit. 2005 fürchteten Politiker fast aller Fraktionen, am 8. Mai, 60 Jahre nach Kriegsende, würden Neonazis durch das Brandenburger Tor marschieren oder vorbei am Denkmal für die ermordeten Juden Europas. Auch die jährlich wiederkehrenden Demonstrationen in Wunsiedel zum Gedenken an Hitlers Stellvertreter Rudolf Heß bestimmten die Diskussion.

Mit den Stimmen der rot-grünen Koalitionsfraktionen und der oppositionellen CDU/CSU verschärfte der Gesetzgeber das Versammlungsrecht und den Volksverhetzungsparagraphen 130 des Strafgesetzbuches. Haft bis zu drei Jahren droht seither demjenigen, der in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise öffentlich oder in einer Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. 2005 wurde das Verbot einer Demonstration in Wunsiedel damit begründet, dass durch die Verherrlichung von Rudolf Heß Straftaten nach dem 2005 geänderten Volksverhetzungsparagraphen zu erwarten seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 2004 wäre das verfassungsrechtlich problematisch gewesen.

Auf eine Verfassungsbeschwerde hin urteilten die Richter aber 2009: Es handelt sich bei der Strafvorschrift zwar tatsächlich nicht um ein allgemeines Gesetz, wie es das Grundgesetz bei Einschränkungen der Meinungsfreiheit an sich verlangt. Denn es stellt nicht allgemein die Verherrlichung totalitärer Willkürregime unter Strafe, sondern allein Äußerungen mit Bezug zum Nationalsozialismus.

Aber da sich das Grundgesetz gegen den Nationalsozialismus wende, vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte, sei die Norm trotzdem verfassungskonform; geschützt werde der öffentliche Frieden. Die Befürwortung der NS-Herrschaft sei in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potenzial. Dies könne nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen.

Das bedeutet nach dem Beschluss nicht, dass es ein allgemeines, antinationalsozialistisches Grundprinzip gebe. Vor einer Beeinträchtigung des allgemeinen Friedensgefühls oder vor der Vergiftung des geistigen Klimas werde die Öffentlichkeit nicht geschützt. Stattdessen gehe es um Äußerungen, die den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierten. Das sei hier der Fall, deshalb habe auch die Demonstration verboten werden dürfen. Die Richter übernahmen also zu Teilen die Auffassung ihrer früheren Kritiker, was diese begrüßten, andere, die nach wie vor den weiteren Schutz der Meinungsfreiheit und des Demons­trationsrechts aus der Verfassung lasen, dagegen kritisierten.

Gudula Geuther

QuellentextUrteile des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen der Versammlungsfreiheit

Auszüge der Pressemitteilung von 2004:

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutz des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen.

Verletzen antisemitische oder rassistische Äußerungen Strafgesetze, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. In einem solchen Fall kann sogar ein Versammlungsverbot in Betracht kommen. [...]

Einschränkungen von Versammlungen wegen des Inhalts der mit ihnen verbundenen Äußerungen folgen auch nicht aus der Entscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie. Die Sperrwirkung der dafür im Grundgesetz ausdrücklich vorgesehenen Schutzvorkehrungen verbietet es, sonstige Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit ungeschriebenen verfassungsimmanenten Schranken zu rechtfertigen. Grundrechtsschranken dürfen nicht durch Richterrecht errichtet werden.

Aus der Pressemitteilung Nr. 74 vom 29. Juli 2004
Externer Link: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2004/bvg04-074.html
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Auszüge aus der Entscheidung von 2009:

Die Vorschrift (Anm. d. Red.: Der neue § 130 Abs. 4 StGB) pönalisiert Meinungsäußerungen, die sich allein aus einer bestimmten Deutung der Geschichte und einer entsprechenden Haltung ergeben können. Sie ist damit nicht blind gegenüber vorfindlichen Grundpositionen, sondern normiert bereits im Tatbestand konkret-standpunktbezogene Kriterien.

Damit ist sie kein allgemeines Gesetz, sondern Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen Rechtsgutverletzungen, die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben. [...]

§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent. [...]

Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.

Aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009
Externer Link: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rs20091104_1bvr215008.html

Mathias Metzner war wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht und im Grundrechtsreferat des Bundesministers der Justiz tätig. Er ist Vizepräsident des Externer Link: Verwaltungsgerichts Kassel.