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Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | bpb.de

Europäische Menschenrechtskonvention Einleitung Artikel 1 Abschnitt I – Rechte und Freiheiten Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Abschnitt III – Verschiedene Bestimmungen Zusatzprotokoll Protokoll Nr. 4 Protokoll Nr. 6 Protokoll Nr. 7 Protokoll Nr. 12 Protokoll Nr. 13

Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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Artikel 19

[Errichtung des Gerichtshofs]

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragspar­teien in dieser Konvention und den Proto­kollen dazu übernommen haben, wird ein Eu­ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, er­richtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Artikel 20

[Zahl der Richter]

Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragspar­teien.

Artikel 21

[Voraussetzungen für das Amt]

  1. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erfor­derlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von an­erkanntem Ruf sein.

  2. Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.

  3. Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäf­tigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

Artikel 22

[Wahl der Richter]

  1. Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Ver­tragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandi­daten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschla­gen werden.

  2. Dasselbe Verfahren wird angewendet, um den Gerichtshof im Fall des Beitritts neuer Hoher Vertragsparteien zu ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.

Artikel 23

[Amtszeit]

  1. Die Richter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Richter nach drei Jah­ren.

  2. Die Richter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Generalsekretär des Europarats durch das Los bestimmt.

  3. Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Parlamenta­rische Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Richter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.

  4. Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Parlamentari­sche Versammlung Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amts­zeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.

  5. Ein Richter, der anstelle eines Richters gewählt wird, des­sen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

  6. Die Amtszeit der Richter endet mit Vollendung des 70. Le­bensjahrs.

  7. Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.

Artikel 24

[Entlassung]

Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehr­heit entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 25

[Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter]

Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisa­tion in der Verfahrens­ordnung des Gerichtshofs festgelegt wer­den. Der Gerichtshof wird durch wissenschaft­liche Mitarbeiter unterstützt.

Artikel 26

[Plenum des Gerichtshofs]

Das Plenum des Gerichtshofs

  1. wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsiden­ten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,

  2. bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,

  3. wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zuläs­sig,

  4. beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und

  5. wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.

Artikel 27

[Ausschüsse, Kammern und Große Kammer]

  1. Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Ge­richtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Aus­schüsse für einen bestimmten Zeitraum.

  2. Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Par­tei beteiligten Staat gewählte Richter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.

  3. Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Ge­richtshofs, die Vizepräsi­denten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausge­wählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.

Artikel 28

[Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse]

Ein Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Artikel 34 erhobene Indivi­dualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne wei­tere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist end­gültig.

Artikel 29

[Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit]

  1. Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.

  2. Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begrün­detheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.

  3. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichts­hof in Ausnahmefällen anders entschei­det.

Artikel 30

[Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer]

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwer­wiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Proto­kolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegen­den Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Ge­richtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.

Artikel 31

[Befugnisse der Großen Kammer]

Die Große Kammer

  1. entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist, und

  2. behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gut­achten.

Artikel 32

[Zuständigkeit des Gerichtshofs]

  1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Ausle­gung und Anwendung die­ser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befaßt wird.

  2. Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichts­hof.

Artikel 33

[Staatenbeschwerden]

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder be­haupte­ten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei an­rufen.

Artikel 34

[Individualbeschwerden]

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nicht­staatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte ver­letzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung die­ses Rechts nicht zu behindern.

Artikel 35

[Zulässigkeitsvoraussetzungen]

  1. Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller in­nerstaatlichen Rechtsbehelfe [6] in Überein­stimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völker­rechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

  2. Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbe­schwerde, die

    1. anonym ist oder

    2. im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof ge­prüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz un­terbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.

  3. Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Indi­vidualbeschwerde für un­zulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offen­sichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerde­rechts hält.

  4. Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzu­lässig hält. Er kann dies in jedem Sta­dium des Verfahrens tun.

Artikel 36

[Beteiligung Dritter]

  1. In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehö­rigkeit der Beschwerdeführer besitzt, be­rechtigt, schriftliche Stel­lungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlun­gen teil­zunehmen.

  2. Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Ge­richtshofs jeder Hohen Vertragspartei, die in dem Verfahren nicht Par­tei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Be­schwerde­führer ist, Gele­genheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

Artikel 37

[Streichung von Beschwerden]

  1. Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens ent­scheiden, eine Be­schwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß

    1. der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzu­verfolgen beabsichtigt,

    2. die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder

    3. eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Ge­richtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

    Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konven­tion und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

  2. Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register an­ordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Artikel 38

[Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung]

  1. Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so

    1. setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlun­gen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterun­gen zu ge­währen;

    2. hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Men­schenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Proto­kollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

  2. Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist vertraulich.

Artikel 39

[Gütliche Einigung]

Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachver­halts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.

Artikel 40

[Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht]

  1. Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichts­hof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

  2. Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffent­lichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichts­hofs anders entscheidet.

Artikel 41

[Gerechte Entschädigung]

Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Pro­tokolle dazu verletzt wor­den sind, und gestattet das inner­staatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine un­vollkomme­ne Wie­dergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Ge­richtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Artikel 42

[Urteile der Kammern]

Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.

Artikel 43

[Verweisung an die Große Kammer]

  1. Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer be­antragen.

  2. Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

  3. Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Artikel 44

[Endgültige Urteile]

  1. Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.

  2. Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

    1. wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,

    2. drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechts­sache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder

    3. wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verwei­sung nach Artikel 43 abgelehnt hat.

  3. Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Artikel 45

[Begründung der Urteile und Entscheidungen]

  1. Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zu­lässig oder für unzu­lässig erklärt werden, werden begründet.

  2. Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die überein­stimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Rich­ter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Artikel 46

[Verbindlichkeit und Vollzug [7] der Urteile]

  1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechts­sachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Ge­richtshofs zu befolgen.

  2. Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Minister­komitee zuzuleiten; dieses überwacht seinen Vollzug [8].

Artikel 47

[Gutachten]

  1. Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gut­achten über Rechtsfra­gen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betref­fen.

  2. Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den In­halt oder das Ausmaß der in Abschnitt I die­ser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Ge­richtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleite­ten Verfahrens zu entscheiden haben könn­te.

  3. Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Ge­richtshof zu beantragen, bedarf der Mehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mit­glieder.

Artikel 48

[Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs]

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee ge­stellter Antrag auf Erstat­tung eines Gutachtens in seine Zu­ständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Artikel 49

[Begründung der Gutachten]

  1. Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

  2. Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die überein­stimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Rich­ter berechtigt, seine abweichende Meinung dar­zulegen.

  3. Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Artikel 50

[Kosten des Gerichtshofs]

Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Artikel 51

[Privilegien [9] und Immunitäten der Richter]

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Privilegien [9] und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlosse­nen Übereinkünften vorgesehen sind.


Anmerkungen


** Neuer Abschnitt II in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
[6] A: Rechtsmittel
[7] A, D: Durchführung
[8] A, D: seine Durchführung
[9] D: Vorrechte


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Fussnoten

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