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Protokoll Nr. 4 | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | bpb.de

Europäische Menschenrechtskonvention Einleitung Artikel 1 Abschnitt I – Rechte und Freiheiten Abschnitt II – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Abschnitt III – Verschiedene Bestimmungen Zusatzprotokoll Protokoll Nr. 4 Protokoll Nr. 6 Protokoll Nr. 7 Protokoll Nr. 12 Protokoll Nr. 13

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

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Fassung des Protokolls Nr. 11 - Straßburg, 16. September 1963


Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung:


Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -

entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt I der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) und in den Artikeln 1 bis 3 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten ersten Zusatzproto­kolls zur Konvention noch nicht enthalten sind -

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

[Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden]

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Artikel 2

[Freizügigkeit]

  1. Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.

  2. Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.

  3. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterwor­fen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Frei­heiten anderer.

  4. Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

Artikel 3

[Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger]

  1. Niemand darf durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden, dessen Angehöriger er ist.

  2. Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzurei­sen, dessen Angehöriger er ist.

Artikel 4

[Verbot der Kollektivausweisung von ausländischer Personen]

Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig.

Artikel 5

[Räumlicher Geltungsbereich]

  1. Jede Hohe Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder zu jedem späteren Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarats eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang sie sich zur Anwendung dieses Protokolls auf die in der Erklärung angegebenen Hoheitsgebiete verpflichtet, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist.

  2. Jede Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jeder­zeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgendein Hoheitsgebiet beendet.

  3. [1] Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Arti­kels 56 Absatz 1 der Konvention.

  4. Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll aufgrund der Ratifikation oder Annahme durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll aufgrund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, werden als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet, soweit die Artikel 2 und 3 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nehmen.

  5. [2] Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.

Artikel 6

[Verhältnis zur Konvention [1]]

Die Hohen Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 7

[Unterzeichnung und Ratifikation]

  1. Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarats, die Unterzeichner der Konvention sind, zur Unterzeichnung auf; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichner, der das Protokoll später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Rati­fikationsurkunde in Kraft.

  2. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen derjenigen Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, notifiziert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unter­schrieben.

Geschehen zu Straßburg am 16. September 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich [3] ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Euro­parats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.


Anmerkungen


[1] Wortlaut geändert in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
[2] Wortlaut hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
[3] A: authentisch


© Europarat
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Fussnoten

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