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Protokoll Nr. 7 | Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten | bpb.de

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Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

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Fassung des Protokolls Nr. 11 - Straßburg, 22. November 1984


Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung:


Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen -

entschlossen, weitere Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Frei­heiten durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention" bezeichnet) zu treffen -

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

[Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern]

  1. Eine ausländische Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihr muß gestattet werden,

    1. Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,

    2. ihren Fall prüfen zu lassen und

    3. sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

  2. Eine ausländische Peron kann ausgewiesen werden, bevor sie ihre Rechte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeübt hat, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ord­nung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

Artikel 2

[Rechtsmittel in Strafsachen]

  1. Wer von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts und die Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richten sich nach dem Gesetz.

  2. Ausnahmen von diesem Recht sind für Straftaten geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen eine Person nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

Artikel 3

[Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen]

Ist eine Person wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgeho­ben oder die Person begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tat­sache schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so muß sie, wenn sie aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das nicht rechtzeitige Bekannt­werden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihr zuzuschreiben ist.

Artikel 4

[Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden]

  1. Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Straf­verfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

  2. Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafver­fahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tat­sachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

  3. Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 5

[Gleichberechtigung der Ehegatten]

Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auf­lösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privat­rechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder not­wendigen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 6

[Räumlicher Geltungsbereich]

  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich verpflichtet, dieses Protokoll auf diese Hoheitsgebiete anzuwenden.

  2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerich­tete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

  3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückge­nommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

  4. [1] Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne des Arti­kels 56 Absatz 1 der Konvention.

  5. Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll aufgrund der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat Anwendung findet, und jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll aufgrund einer von diesem Staat nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, können als getrennte Hoheitsgebiete betrachtet werden, soweit Artikel 1 auf das Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nimmt.

  6. [2] Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls annimmt.

Artikel 7

[Verhältnis zur Konvention [1]]

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Kon­vention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 8

[Unterzeichnung und Ratifikation]

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unter­zeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmi­gung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder sie früher ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinter­legt.

Artikel 9

[Inkrafttreten]

  1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarats nach Arti­kel 8 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

  2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 10

[Aufgaben des Verwahrers]

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats

  1. jede Unterzeichnung;

  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 6 und 9;

  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unter­schrieben.

Geschehen zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich [3] ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Euro­parats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaa­ten des Europarats beglaubigte Abschriften.


Anmerkungen


[1] Wortlaut geändert in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
[2] Wortlaut hinzugefügt in Übereinstimmung mit Protokoll Nr. 11 (SEV Nr. 155).
[3] A: authentisch


© Europarat
Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet. Eine Benutzung zu kommerziellen Zwecken bedarf der vorherigen Genehmigung des Europarats.

Fussnoten

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