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Bundesverfassungsgericht (BVerfG) | bpb.de

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Das BVerfG ist aufgrund seiner umfassenden Zuständigkeit oberster Hüter der Interner Link: Verfassung in DEU (Art. 93 GG). Es ist allen anderen Interner Link: Verfassungsorganen (Interner Link: Bundestag, Interner Link: Bundesregierung, Interner Link: Bundesrat, Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident) gegenüber selbstständig, unabhängig und diesen gleichgeordnet. Die Interner Link: Kompetenzen des BVerfG erstrecken sich auf a) Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Bundesorganen (Interner Link: Organstreitigkeiten/Organstreitverfahren), b) Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern und zwischen den Ländern (Interner Link: Bund-Länder-Streit), c) Interner Link: Verfassungsbeschwerden von Bürgern (Interner Link: Bürger/Bürgertum) und Interner Link: Gemeinden, d) die (abstrakte und konkrete) Interner Link: Normenkontrolle, e) Feststellung der Verfassungswidrigkeit politischer Interner Link: Parteien (Parteienverbot), f) die Wahlprüfverfahren, g) Anklage der/des Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsidenten (sieh Interner Link: Amtsenthebung(-sverfahren)) und der Bundesrichter und h) die Verwirkung von Grundrechten. Der Sitz des 1951 durch ein Gesetz errichteten BVerfG ist Karlsruhe. Es besteht aus zwei Interner Link: Senaten, die bei untereinander abweichenden Rechtsmeinungen gemeinsam das Plenum des BVerfG bilden. Jeder Senat verfügt über acht Richter, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat für eine Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zur Wahrung der Unabhängigkeit der Verfassungsrichter ausgeschlossen. Drei Mitglieder jedes Senats werden aus der Reihe der Richter der obersten Bundesgerichte gewählt. Der Präsident sowie sein Stellvertreter werden vom Bundestag und Bundesrat im Wechsel gewählt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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