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Familiennachzug | bpb.de

Familiennachzug

Familiennachzug bezeichnet den Nachzug im Ausland lebender Familienangehöriger zu Einheimischen oder bereits im Aufnahmeland lebenden Migrantinnen und Migranten. Dies betrifft z.B. Ehegatten (Ehegattennachzug) oder (minderjährige) Kinder (Kindernachzug). Der Familiennachzug ist im deutschen Aufenthaltsgesetz geregelt. Er dient der „Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft“ (§ 27 AufenthG) und leitet sich aus dem Externer Link: Grundgesetz ab. Dort heißt es in Artikel 6 Absatz 1: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ In Deutschland sind nachziehende Familienmitglieder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Voraussetzungen für den Familiennachzug in die Bundesrepublik sind in der Regel, dass Familienangehörige, die bereits im Land leben, einen Aufenthaltstitel haben, über ausreichend Wohnraum verfügen und einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen können. Die konkreten Voraussetzungen für den Familiennachzug variieren jedoch je nach Aufenthaltstitel der Person, die bereits in Deutschland lebt.

(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Fussnoten