ICC

Internationaler Strafgerichtshof, International Criminal Court (ICC), Cour Pénale Internationale (CPI)

Sitz

Maanweg 174, 2516 AB Den Haag, Niederlande
T +31 70 5.158.515, Fax +31 70 5.158.555
»www.icc-cpi.int«

Gründung
17.7.1998 in Rom, das Statut des ICC trat am 1.7.2002 in Kraft, Vereidigung der ersten Richter am 11.3.2003.

Ziele
Strafrechtliche Verfolgung der sog. Kernverbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (auch ethnische Säuberungen und Entrechtung von Minderheiten), Kriegsverbrechen und Verbrechen des Angriffskriegs; letzteres wird aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unter den Vertragsstaaten vorerst nicht verfolgt.

Vertragsstaaten
zum 1.1.2007 haben 104 Staaten das Statut des ICC ratifiziert, zuletzt die Komoren (18.8.2006), St. Kitts und Nevis (22.8.2006) und Tschad (1.11.2006). 38 weitere Staaten haben das Statut unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, darunter China und Russland. Die USA und Israel haben mitgeteilt, das Statut nicht zu ratifizieren. Das Abkommen über Privilegien und Immunitäten des Internationalen Gerichtshofes (Agreement on Privileges and Immunities of the International Criminal Court, APIC), das den Richtern und Bediensteten des ICC Immunität zusichert, trat am 22.7.2004 in Kraft und wurde bislang von 38 Staaten ratifiziert.

Organe
Präsidium bestehend aus dem Präsidenten Philippe Kirsch (Kanada), der 1. Vizepräsidentin Akua Kuenyehia (Ghana) und dem 2. Vizepräsidenten René Blattmann (Bolivien), die von den Richtern für drei Jahre gewählt werden (zuletzt am 11.3.2006); 3 Kammern, eine Vorverfahrenskammer (Pre-Trial Division, 7 zugeordnete Richter), die Hauptkammer (Trial Division, 6 Richter) und eine Berufungskammer (Appeals Division, 5 Richter); Büro des Anklägers mit Chef-Ankläger Luis Moreno Ocampo (Argentinien), seit 16.6.2003; Kanzlei mit Kanzler Bruno Cathala (Frankreich), seit 24.6.2003.

Personal
über 300 Mitarbeiter aus 60 Ländern.

Finanzierung
Finanzierung durch Beiträge der Unterzeichnerstaaten, Haushalt 2007: 88,9 Mio. Euro .
Arbeitsweise: Das ICC-Statut definiert die einzelnen Verbrechen, regelt die Zuständigkeit des Gerichtshofs, den Gerichtsaufbau, das Strafverfahren, die Strafvollstreckung und die strafrechtliche Zusammenarbeit.
Der ICC erhält automatische Gerichtsbarkeit für die Kernverbrechen, allerdings mit einigen Ausnahmen. Das Gericht kann sich eines Falles annehmen, wenn er vom UN-Sicherheitsrat überwiesen worden ist oder wenn ein Staat, der seine Jurisdiktion anerkannt hat, ihm einen Fall überträgt. Der Ankläger arbeitet unabhängig; er kann von sich aus Ermittlungen aufnehmen, ist dabei aber der steten Kontrolle einer Ermittlungskammer des ICC unterworfen. Für Kriegsverbrechen gilt eine Übergangsphase von sieben Jahren, in denen sich jeder Vertragsstaat weigern kann, die Zuständigkeit des ICC für sich und seine Bürger anzuerkennen (Opting out). Die Höchststrafe, die das Gericht verhängen kann, beträgt 30 Jahre, in besonders schweren Fällen lebenslänglich; Personen, die zum Zeitpunkt des Verbrechens jünger als 18 Jahre alt waren, können nicht angeklagt werden.
Verbrechen des Angriffskriegs sollen erst dann in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, wenn eine Überprüfungskonferenz sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts Näheres dazu festgelegt hat. Der ICC ergänzt die nationalen Strafverfolgungssysteme, ersetzt sie aber nicht. Er ist nur für Verbrechen zuständig, die nach dem 1.7.2002 verübt wurden. Ein Abkommen, das die Beziehungen mit den UN regelt, unterzeichneten der Präsident des ICC, Philippe Kirsch, und UN-Generalsekretär Kofi Annan am 4.10.2004. Neben einer engen Zusammenarbeit sieht es auch eine Teilnahme des ICC als Beobachter in der UN-Generalversammlung vor. Außerdem regelt das Abkommen Fälle, in denen der UN-Sicherheitsrat dem ICC eine Situation zur Untersuchung unterbreitet.