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Aktiengesellschaft | bpb.de

Aktiengesellschaft AG, (kleine AG)

Aktiengesellschaft. Machtverhältnisse in einer AG

eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), deren Firmenbezeichnung immer den Zusatz »Aktiengesellschaft« oder die Abkürzung AG enthalten muss. Rechtsgrundlage ist das Aktiengesetz.

Eine AG kann durch eine (kleine AG) oder mehrere Personen gegründet werden mit einem Grundkapital von mindestens 50 000 €. Dieses Grundkapital wird aufgeteilt in Anteile (Aktien), die für die Anteilseigner oder Interner Link: Aktionäre bestimmte Rechte verbriefen. Der Nennwert einer Interner Link: Aktie muss mindestens auf 1 € lauten, Stückaktien benötigen keinen Nennbetrag. Die AG haftet mit ihrem Firmenvermögen für Schulden; die Aktionäre tragen nur das Risiko des Wertverlustes ihrer Aktien, was bis zum Totalausfall führen kann.

Organe einer AG sind der Interner Link: Vorstand (siehe dort) als Leitungsgremium der Gesellschaft, der Interner Link: Aufsichtsrat (siehe dort) als Kontrollorgan für den Vorstand und die Interner Link: Hauptversammlung (siehe dort) als Zusammenkunft der Aktionäre, die z. T. den Aufsichtsrat wählt und formal über die Geschäftspolitik beschließt.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten

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