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Rechtsfähigkeit | bpb.de

Rechtsfähigkeit natürliche Person, juristische Personen.

Erbe werden oder Verträge eingehen kann im deutschen Recht (BGB) nur eine Person, die rechtsfähig ist. Unter Rechtsfähigkeit versteht das Gesetz die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Darunter versteht man z. B. das Recht auf Leben, auf ein Erbe, aber auch die Pflicht zum Wehrdienst oder Steuern zu zahlen. Die Rechtsfähigkeit kommt jedem Menschen zu, der deshalb als natürliche Person bezeichnet wird. Rechtsfähig können auch Personenvereinigungen (z. B. Vereine), Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften) und Zweckvermögen (Stiftungen) sein. Sie sind dann juristische Personen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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