Erinnerung

Rechtsbehelf, durch den Einwendungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die Art und Weise einer Zwangsvollstreckung oder gegen Entscheidungen eines beauftragten oder ersuchten Richters oder eines Rechtspflegers in gesetzlich bestimmten Fällen (§§ 104, 573, 766 ZPO, § 11 Rechtspflegergesetz) erhoben werden.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.