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Wahlberechtigte und Bevölkerung | Bundestagswahlen | bpb.de

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Wahlberechtigte und Bevölkerung

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Die Anzahl der Wahlberechtigten in Deutschland stieg zwischen 1949 und 2013 von 31,2 auf 61,9 Millionen. Der Anteil der Wahlberechtigten an der Bevölkerung erhöhte sich parallel von 66,3 auf 75,5 Prozent.

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Fakten

Die absolute Zahl der Wahlberechtigten in Deutschland stieg zwischen 1949 und 2009 kontinuierlich von 31,2 auf 62,2 Millionen und fiel in den vergangenen vier Jahren erstmals um 300.000 auf nun 61,9 Millionen Wahlberechtigte. Der Sprung von 38,7 Millionen Wahlberechtigten 1969 auf 41,4 Millionen 1972 erklärt sich dadurch, dass bei der Bundestagswahl 1972 erstmals auch die 18 bis 21-Jährigen mitwählen durften. Lediglich durch die Deutsche Einheit erhöhte sich die Anzahl der Wahlberechtigten von einer zur nächsten Bundestagswahl noch stärker: Sie stieg von 45,3 Millionen 1987 auf 60,4 Millionen 1990.

Parallel zur absoluten Zunahme der Zahl der Wahlberechtigten erhöhte sich zwischen 1949 und 2013 auch der Anteil der Wahlberechtigten an der Bevölkerung von 66,3 auf 75,5 Prozent – allerdings gab es hier kleinere Schwankungen im Zeitverlauf. Neben der Erweiterung des Wahlrechts im Jahr 1972 ist vor allem der demografische Wandel für den steigenden Anteil der Wahlberechtigten verantwortlich: Der Anteil der unter 18-Jährigen an der Gesamtbevölkerung ist seit etwa 40 Jahren rückläufig.

Wer wahlberechtigt ist, regeln Artikel 38 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 12 des Bundeswahlgesetzes. Danach dürfen alle deutschen Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnhaft sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bei einer Bundestagswahl mitentscheiden. Jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme auch per Briefwahl abgeben. Seit der Änderung des Wahlrechts im Jahr 2008 müssen dafür keine Gründe mehr angegeben werden. Über Briefwahl können in der Regel auch die im Ausland lebenden Deutschen mitwählen.

Allerdings müssen die ausgefüllten Wahlunterlagen am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der zuständigen Gemeindebehörde vorliegen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht berücksichtigt.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind unter anderem Personen, denen das Wahlrecht – vor allem im Falle schwerer Verbrechen – durch Richterspruch aberkannt wurde. Auch Personen sind ausgeschlossen, denen eine Betreuung zur Besorgung "aller Angelegenheiten" eingerichtet wurde oder die nach einer Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.

Datenquelle

Der Bundeswahlleiter