Bildungsurlaub
10.12.2003
Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen der Bundeszentrale für politische Bildung können sich ihre Anwesenheit als Bildungsurlaub anerkennen lassen. Unter welchen Bedingungen dies zutrifft, ist in den entsprechenden Förderrichtlinien festgelegt.
Nach § 7 der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) kann für die Teilnahme an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Über die Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer solchen Veranstaltung entscheidet die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb).
Antragsberechtigt ist nur der Träger der Veranstaltung. Teilnehmer müssen sich daher an den Veranstalter wenden, nicht an die Bundeszentrale für politische Bildung.
Die Antragstellung erfolgt formlos unter Angabe der Seminarbezeichnung, des Ortes und Datums der Durchführung. Ein detailliertes Programm und eine Lernzielbeschreibung sind beizufügen.
Im Merkblatt zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit staatspolitischer Bildungsveranstaltungen sind die näheren Einzelheiten geregelt.
Danach ist eine Veranstaltung dann förderungswürdig, wenn den Beamten die staatspolitischen Gegebenheiten seiner Umwelt und die Werte einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung verständlich gemacht werden.
Keine Bildungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung sind insbesondere Veranstaltungen, die überwiegend der beruflichen Aus- und Fortbildung oder der Vermittlung von Kenntnissen über technische, organisatorische oder wissenschaftliche Zusammenhänge dienen.
Der Bildungsurlaub beträgt nach § 8 der SUrlV in der Regel 3 Tage (Ausnahmen sind gem. § 8 SUrlV nur sehr eingeschränkt möglich).
Der Bildungsurlaub für Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) ist in den Weiterbildungsgesetzen der Länder (WbG) geregelt.
Grundsätzlich muss der Veranstalter für diesen Personenkreis beim jeweiligen Bundesland (Landesregierung) den Antrag auf Anerkennung stellen. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitnehmer nach den Weiterbildungsgesetzen in der Regel für berufliche Bildung freigestellt werden können.
Hier finden Sie das Merkblatt zur Anerkennung der Förderungswürdigkeit staatspolitischer Bildungsveranstaltungen durch die Bundeszentrale für politische Bildung i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV).
