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Wahl des Bundestages

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Bei der Wahl zum Bundestag hat jeder Wähler zwei Stimmen: Mit der Erststimme kann ein Direktkandidat gewählt werden. Die Zweitstimme entscheidet, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält.

Bundestag: Wahl des Bundestages und Beispiele für seine Zusammensetzung Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Insgesamt besteht der Bundestag aus mindestens 598 Abgeordneten. 299 von ihnen werden direkt gewählt. Dafür stellen sich in jedem Wahlkreis sogenannte Direktkandidaten zur Wahl. Diese können einer Partei angehören oder als Parteilose kandidieren.

Erst- und Zweitstimme

Mit der Erststimme entscheiden sich die Wähler für einen der Kandidaten. Der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt und bekommt einen Sitz im Bundestag. Das System der Erststimme stellt sicher, dass alle Regionen in Deutschland im Bundestag vertreten sind.

Mit der Zweitstimme können die Wähler für die Liste einer in ihrem Bundesland zugelassenen Partei stimmen. Auf dieser sind die Kandidaten der jeweiligen Partei in einer festen Reihenfolge aufgelistet. Der Anteil an Zweitstimmen für eine Partei entscheidet, ob und wie viele Sitze der Partei im Bundestag zustehen.

Fünf-Prozent-Hürde

Denn nur Parteien, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten überhaupt einen Sitz im Parlament. Diese Fünf-Prozent-Hürde gilt jedoch nicht, wenn eine Partei mindestens drei Direktmandate erringen konnte. Die Aufteilung der Sitze geschieht nach dem Proporz – die Parteien erhalten also entsprechend ihrem Anteil an Zweitstimmen eine bestimmte Anzahl an Sitzen. Diese Sitze werden zunächst an die Direktkandidaten vergeben. Sind dann noch Sitze übrig, werden diese mit den Kandidaten der Parteilisten entsprechend ihres Listenplatzes besetzt.

Erreicht eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate als ihr dort insgesamt anhand der Ergebnisse der Zweitstimmen an Proporzmandaten zustehen, entstehen für diese Partei sogenannte Überhangmandate und die Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages erhöht sich. Dem 17. Deutschen Bundestag (seit 27. Oktober 2009) gehören zum Beispiel 622 Mitglieder an, d.h. es gab nach der Wahl 24 Überhangmandate. Dadurch war bisher ein negatives Stimmgewicht möglich. Das bedeutet, dass mehr Zweitstimmen für eine Partei zu weniger Sitzen dieser Partei im Bundestag führen konnten. Um diese Wirkung der Überhangmandate zu neutralisieren, hat der Bundestag im Februar 2013 eine Reform des Wahlrechts verabschiedet. Wenn Parteien bei der Bundestagswahl 2013 mehr Direktmandate erhalten, als ihnen nach den Ergebnissen der Zweitstimmen zustehen, sollen sogenannte Ausgleichsmandate an die anderen Parteien verteilt werden, damit die Gesamtzahl der Mandate (Direktmandate und Listenmandate) dem Verhältnis der abgegebenen Zweitstimmen möglichst genau entspricht.

Eine besondere Rolle im Bundestag haben die Fraktionen. Zu diesen können sich Gruppen von Abgeordneten zusammenschließen, wenn sie mehr als fünf Prozent aller Mitglieder des Bundestages ausmachen. Voraussetzung für die Bildung einer Fraktion ist, dass die Mitglieder entweder einer Partei angehören oder verschiedenen Parteien, die sich in keinem Bundesland gegenseitig Konkurrenz machen. Seit 1949 sitzen so CDU und CSU als eine gemeinsame Fraktion im Bundestag, wobei die CSU nur in Bayern zur Wahl antritt und die CDU in allen übrigen Bundesländern.

Mit dem Fraktionsstatus gehen bestimmte Rechte einher. So haben die Fraktionen ein Anrecht auf einen der Posten der stellvertretenden Parlamentspräsidenten, eine Vertretung im Ältestenrat, ein Sitzungszimmer im Reichstagsgebäude sowie eine finanzielle Entschädigung zur Führung der laufenden Geschäfte. Zudem haben Fraktionen ein Anrecht auf eine Vertretung in den Ausschüssen gemäß ihrer Mitgliederstärke. In vielen Fällen ist das Antragsrecht an ein Quorum gebunden, das der Mindestgröße einer Fraktion entspricht. Auch die Redezeiten sind nach der Größe der Fraktionen geregelt. Der Zusammenschluss als Fraktion bietet also viele Vorteile. Scheidet ein Abgeordneter aus einer Fraktion aus, ist er als unabhängiger Kandidat gewählt oder schließt ihn eine Fraktion aus, so ist seine parlamentarische Arbeit in der Praxis gegenüber den Mitgliedern einer Fraktion erschwert.

Die Abgeordneten wählen den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und bestimmen so die Regierung. Im Idealfall hat die Regierung eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich. Es ist aber auch denkbar, dass eine Regierung über keine Mehrheit verfügt und sich von einer Fraktion, die nicht in der Regierung vertreten ist, bei Gesetzesvorlagen und Abstimmungen unterstützen lässt. Dieses nennt man dann Duldung einer Minderheitsregierung – eine Konstellation, die es in der Bundesrepublik Deutschland auf Bundesebene noch nicht gab.

Die Sitzungen und Abstimmungen des Bundestages werden vom Bundestagspräsidenten oder einem der Stellvertreter geleitet. Dem Präsidium steht ein Apparat an Fachkräften, die Bundestagsverwaltung, zur Seite, um diese Aufgabe zu bewältigen. Eine wichtige Rolle für das reibungslose Funktionieren des beschriebenen parlamentarischen Prozesses spielt der Ältestenrat. Er besteht aus dem Bundestagspräsidenten, seinen Stellvertretern und 23 weiteren erfahrenen Abgeordneten. Der Ältestenrat hilft dem Bundestagspräsidenten zum Beispiel bei der Festlegung der Termine für die Sitzungswochen und der Bestimmung der Tagesordnungen. In ihm werden auch eventuell auftretende Streitigkeiten über die Arbeitsweise besprochen und geschlichtet.