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Wie ein Gesetz entsteht

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Gesetze sind grundlegend für den modernen Rechtsstaat. An ihrem Zustandekommen sind verschiedene Verfassungsorgane beteiligt: von der Gesetzesinitiative über die Abstimmung bis zur Verkündung.

Wie ein Gesetz entsteht: Am Beispiel eines Zustimmungsgesetzes Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Sowohl Bundesregierung als auch Bundestag und Bundesrat besitzen das sogenannte Initiativrecht – das Recht, ein neues Gesetz zur Abstimmung vorzulegen. Seit Gründung der Bundesrepublik ist die Mehrheit aller Gesetzesinitiativen durch die jeweilige Bundesregierung ins Parlament eingebracht worden. Dieses erklärt sich daraus, dass insbesondere der Bundesregierung ein umfangreicher Verwaltungsapparat zur Vorbereitung der Gesetzesvorhaben zur Verfügung steht. In den Ministerien werden Gesetze ausgearbeitet, was ihnen in der Regel eine fundierte Grundlage verleiht. Diese Gesetze haben meist eine gute Chance, von der Regierungsmehrheit im Bundestag verabschiedet zu werden.

Eine Gesetzesinitiative aus den Reihen des Bundestages kann nur von einer Bundestagsfraktion oder mindestens fünf Prozent aller Abgeordneten des Bundestages eingebracht werden. Häufig geschieht dies durch die Opposition. Diese Initiativen haben in der Regel geringe Chancen, angenommen zu werden, und dienen vor allem der Kommunikation politischer Forderungen.

Ein von einem Ministerium erarbeiteter Gesetzesentwurf wird in der Regel durch das Kabinett gebilligt und zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Mit dieser Stellungnahme versehen geht der Entwurf in die sogenannte erste Lesung, das heißt: er wird im Bundestagsplenum diskutiert. Anschließend beschäftigen sich die Fachausschüsse des Bundestages mit dem Entwurf und geben ihn – eventuell in veränderter Form – wieder zur Diskussion ins Plenum. In dieser zweiten Lesung kann die Opposition noch einmal Änderungsanträge einbringen. Auf diese Weise kann sie ihre Bedenken zu einem Gesetz für die Öffentlichkeit formulieren. Nach der zweiten Lesung schließt sich oft direkt die dritte Lesung an, in der das Gesetz abschließend angenommen oder abgelehnt wird.

Sind von einem Gesetz die Finanzen oder die Verwaltungsstruktur der Bundesländer betroffen, muss auch der Bundesrat als Vertretung der Länder dem Gesetz zustimmen. Solche Gesetze werden Zustimmungsgesetze genannt. Der Bundesrat muss ebenfalls Gesetzen zustimmen, wenn diese eine Verfassungsänderung vorsehen oder von den Ländern auszuführen sind und somit einen Eingriff in deren Autonomie bedeuten. Die große Mehrheit aller vom Bundestag verabschiedeten Gesetze muss also durch den Bundesrat bestätigt werden. Bei anderen Gesetzen kann der Bundesrat lediglich Einspruch einlegen. Diese Einspruchsgesetze können vom Bundestag aber in einer erneuten Abstimmung dennoch verabschiedet werden.

Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag wird von einem der beiden Organe oder von der Bundesregierung der Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser besteht zur Hälfte aus Mitgliedern des Bundestages und zur anderen Hälfte aus je einem Vertreter jedes Bundeslandes – zurzeit also aus 32 Mitgliedern. Ihr Auftrag ist es, eine Kompromisslösung zu finden. Finden sie eine solche, empfehlen sie bestimmte Änderungen am Gesetzesentwurf.

Es kommt aber auch vor, dass der Vermittlungsausschuss keinen Kompromiss findet und die Aufhebung des Gesetzes oder dessen Annahme ohne Änderungen empfiehlt. In der überwiegenden Zahl aller Fälle hat der Ausschuss in der Geschichte der Bundesrepublik aber einen Kompromiss vorgeschlagen, der dann vom Bundestag verabschiedet wurde. Bei der Empfehlung einer bedingungslosen Annahme muss auch der Bundesrat zustimmen. Tut er dies nicht, ist das Gesetz gescheitert. Das gleiche geschieht, wenn der Vermittlungsausschuss eine Aufhebung empfiehlt.

Ist ein Gesetz nach Abschluss dieses Verfahrens verabschiedet, obliegt es nun dem Bundespräsidenten, es auszufertigen. Es wird zunächst vom zuständigen Fachminister, dem Bundeskanzler und dem Bundespräsidenten unterschrieben und dann vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet, also veröffentlicht.