Rechtsstaat
Die Rechtsgleichheit ist eins der Grundprinzipien des Rechtsstaates: Vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich. Im 19. Jahrhundert hat in Deutschland das aufstrebende Bürgertum die Prinzipien des liberalen Rechtsstaates durchgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Dort können Bürger Beschwerde einlegen, wenn sie sich in ihren Grundrechten verletzt sehen. (© AP)Die Idee eines Staates, in dem das Gesetz herrscht und der allen Bürgerinnen und Bürgern Rechtssicherheit gewährleistet, entstand schon in der griechischen Antike. Die Philosophie der Aufklärung nahm die gleichfalls aus der Antike stammende Naturrechtslehre wieder auf: Jeder Mensch besitzt in seiner Natur begründete, angeborene Rechte. Es sind vor- oder überstaatliche Rechte, die der Staat nicht verleihen, sondern nur garantieren kann.
Der Begriff des Rechtsstaats entstand im 19. Jahrhundert in Deutschland und spielt seitdem eine zentrale Rolle in der deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte. Die meisten anderen Staaten kennen den Begriff nicht, dort ist Rechtsstaat gleichbedeutend mit Verfassungsstaat oder Demokratie.
Der liberale Rechtsstaat
Das wirtschaftlich aufstrebende Bürgertum hat die Prinzipien des liberalen Rechtsstaates im Kampf gegen den monarchischen Obrigkeitsstaat, der die Bürger als Untertanen bevormundete, durchgesetzt. Die politische Ideologie des Bürgertums, der Liberalismus, forderte die Beseitigung aller Schranken, die die Selbstentfaltung des Individuums behinderten. Der Staat sollte sich darauf beschränken, die politische Freiheit und die ungehinderte wirtschaftliche Betätigung der Bürger zu garantieren.
Grundprinzipien
Alles staatliche Handeln ist an das Gesetz gebunden (Rechtssicherheit), vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich (Rechtsgleichheit), unabhängige Gerichte schützen die Bürger vor willkürlichen Eingriffen des Staates (Rechtsschutz).
In der Wirtschaft soll nach den Grundsätzen des liberalen Rechtsstaates das freie Spiel der Kräfte herrschen, Produzenten und Konsumenten sollen ihre wirtschaftlichen Interessen ohne staatliche Eingriffe verfolgen können. Der Staat soll lediglich durch rechtliche Regelungen die Voraussetzungen dafür schaffen: Garantie des Privateigentums, freier Wettbewerb, Gewerbefreiheit, Vertragsfreiheit, freier Handel.
Rechtsstaat und soziale Frage
Die Freiheits- und Rechtsgarantien des liberalen Rechtsstaates sind wesentliche Bestandteile des heutigen Rechtsstaates. Sie erwiesen sich jedoch in zweierlei Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Schon im 19. Jahrhundert wurde offenkundig, dass der ungehemmte Wirtschaftsliberalismus die soziale Ungleichheit und die daraus folgenden sozialen Missstände derart verschärfte, dass der Staat zum Eingreifen gezwungen war. Damit setzte eine Entwicklung ein, die zum modernen Sozialstaat führte. Das Grundgesetz verknüpft folgerichtig Rechtsstaat und Sozialstaat zum sozialen Rechtsstaat.
Gesetzesstaat und materieller Rechtsstaat
Spätere Erfahrungen zeigten, dass die bloße Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz, der nur formale Gesetzesstaat, keinen Schutz vor staatlicher Willkür bietet. Das nationalsozialistische Herrschaftssystem kleidete seine Unrechtsmaßnahmen formal in Gesetze, vom Ermächtigungsgesetz bis zu den Rassengesetzen, und zerstörte damit den Rechtsstaat. In der DDR herrschte die "sozialistische Gesetzlichkeit", in der das Recht dazu diente, den Willen der Partei zu vollziehen. Die bloß formale Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz reicht offensichtlich nicht aus, um den Rechtsstaat zu bewahren. Hinzutreten muss die inhaltliche Bindung an eine höherrangige Wertordnung, zum Beispiel an das Naturrecht. Das formale Prinzip des Gesetzesstaates muss ergänzt werden durch das inhaltliche, materielle Rechtsstaatsprinzip. Nach dem Grundgesetz ist die Würde des Menschen der oberste Grundwert, dem alle staatliche Gewalt verpflichtet ist.
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