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Gleichberechtigung wird Gesetz

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Am 1. Juli 1958 trat das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts" in Kraft. Eine wichtige Wegmarke – doch bis heute werden Frauen benachteiligt.

Wenn sie der Frau hin und wieder beim Abwasch halfen, war das in den 1950er-Jahren für viele Männer "Gleichberechtigung" genug. Szene aus dem Film "Mit Gesang geht alles besser" (Welcome Stranger) (© picture-alliance/akg)

Die Väter und Mütter des Interner Link: deutschen Grundgesetzes hatten es bereits festgehalten: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" – so hatte es der Interner Link: Parlamentarische Rat in Artikel 3 der Verfassung formuliert. Doch in der Realität blieb dieses Ziel in den Jahren nach 1949 erst einmal ein hehrer Wunsch.

Gesetzliche Vormachtstellung des Mannes aus der Kaiserzeit

In der Nachkriegszeit galten in der Bundesrepublik in vielen Bereichen noch die Gesetze der Interner Link: Kaiserzeit: Zum rechtlichen Verhältnis von Frauen und Männern war im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von 1896 klar geregelt, dass der Mann das Oberhaupt der Familie war, er hatte in allen ehelichen Angelegenheiten in letzter Instanz die alleinige Entscheidungsbefugnis. Im Paragrafen 1354 des BGB von 1896 stand wörtlich: "Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung."

In den Interner Link: Nachkriegsjahren bestanden für Frauen außerdem noch weitere rechtliche Abhängigkeiten von ihren Ehemännern: So durften Ehefrauen nur mit Zustimmung ihres Gattens ein Konto eröffnen. Es war ihnen zudem untersagt, gegen den Willen ihres Mannes eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Der Mann konnte seiner Gemahlin sogar den Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung abnehmen. Das Grundgesetz von 1949 hatte zu diesen Regelungen in Artikel 117 bestimmt, dass Gesetze, die der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau entgegenstanden, bis März 1953 ihre Gültigkeit behalten dürften – dann aber durch neue gesetzliche Regelungen abgelöst werden sollten.

Daher legte die Regierung aus Union, FDP und Deutscher Partei (DP) unter Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) 1952 einen ersten Gesetzentwurf vor. Dieser Entwurf sah mehr Rechte für Frauen vor, etwa bei der Aufnahme eigener Erwerbsarbeit, das das Entscheidungsrecht des Mannes, der sogenannte Stichentscheid, aber sollte beibehalten werden.

Langwieriger Reformprozess

Im Dezember 1953 stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass seit dem Ablauf der in Artikel 117 gesetzten Frist Mann und Frau auch im Bereich von Ehe und Familie gleichberechtigt seien. Doch der Gesetzgebungsprozess zog sich hin, es folgten weitere Anträge der Bundestagsfraktionen, ein Unterausschuss "Familienrechtsgesetz" wurde gegründet. Ein Streitpunkt zwischen den Parteien blieb der Stichentscheid des Ehemannes – der Ausschuss konnte sich darauf einigen, das Letztentscheidungsrecht des Mannes aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu streichen.

Am Tag der Abstimmung: Viele Plätze im Bundestag blieben leer

Erst am 3. Mai 1957 stand dann das "Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts" schließlich auf der Tagesordnung des Bundestages. In der Parlamentsdiskussion ging es erneut um das Entscheidungsrecht des Mannes, die Erwerbsarbeit von Frauen und das grundsätzliche Verhältnis von Frau und Mann in der Familie: Die CDU/CSU-Fraktion wollte den sogenannten Stichentscheid wieder in den Gesetzesentwurf aufnehmen. Unions-Politiker Karl Weber argumentierte, dies sei in Hinblick auf Artikel 6 des Grundgesetzes sinnvoll, der den Schutz von Ehe und Familie durch den Staat gewährleistet. Karl Wittrock (SPD) sprach dagegen von einer "gemeinschaftlichen Verantwortung" der Ehepartner. Am Ende blieb es beim Wegfall des Letztentscheidungsrechts für den Mann.

Mehr Rechte für Ehefrauen – die Änderungen auf einen Blick

Beim Thema "Erwerbstätigkeit der Frau" einigten sich die Abgeordneten auf einen Kompromiss: Eine Frau durfte auch gegen den Willen ihres Mannes arbeiten – allerdings nur solange sie ihre Familie nicht vernachlässigte: "Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist", hieß es im Gesetz von 1957.

Der Bundestag beschloss das Gesetz einstimmig, und das trotz teilweise großer Bedenken männlicher Abgeordneter, insbesondere bei Union und DP. Eine wesentliche Neuerung des Gesetzes war die Einführung der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Frauen gingen jetzt bei einer Scheidung nicht mehr automatisch leer aus. Alles, was beide Partner gemeinsam während ihrer Ehe erwirtschaften, wurde nun zu gleichen Teilen unter den Partnern aufgeteilt.

Mit der Zugewinngemeinschaft wollte der Gesetzgeber auch vermeiden, dass Frauen, die wegen der Erziehung der Kinder nicht oder nur eine kurze Zeit arbeiten, nach einer Scheidung im Alter zum Sozialfall wurden. Frauen wurde darüber hinaus erlaubt, ohne die Zustimmung ihres Mannes ein eigenes Konto zu führen und fortan über ihr eigenes Vermögen zu verfügen. Was ein Ehepartner als Besitz in die Ehe mitbrachte, gehörte weiter ihm – auch nach einer Scheidung. Auch die väterlichen Vorrechte bei der Kindererziehung wurden eingeschränkt, blieben aber bis zu einem Verfassungsgerichtsurteil 1959 zum Teil bestehen. Am 1. Juli 1958 traten die neuen Regelungen in Kraft.

Erster Schritt auf einem langen Weg

Eine umfassende, formale Gleichberechtigung von Mann und Frau konnte das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz von 1958 allerdings noch nicht erreichen – hier folgten in den nachfolgenden Jahrzehnten weitere rechtliche Reformen: So besteht z.B. seit 1968 in Deutschland ein Interner Link: gesetzlicher Mutterschutz für berufstätige Frauen. 1970 wurde das Sorgerecht der Mütter sowie der Unterhaltsanspruch gegenüber den Vätern gestärkt.

Erst 1977 beseitigte eine erneute Reform des Ehe- und Familienrechts im BGB die Regelung, dass Frauen nur arbeiten durften, solange sie die Familie nicht vernachlässigten. Im Zuge dieser Reform des Ehe- und Familienrechts tilgte der Gesetzgeber auch das Leitbild der Hausfrauenehe aus dem BGB – aus dem Paragrafen 1356 "Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist." wurde: "Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen."

In den folgenden Jahren wurden die Rechte von Frauen am Arbeitsplatz sowie der Mutterschutz weiter gestärkt. Es dauerte jedoch bis 1994, bis der Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes um folgenden Satz ergänzt wurde: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

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