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Informationen zur politischen Bildung (Heft 258)

Sozialliberale Koalition und innere Reformen


Peter Borowsky
Inhalt

Einleitung

Wandel in der FDP

Machtwechsel

Innenpolitischer Wandel

Strafrechtsreform

Ehe- und Familienrecht

Soziale Sicherung

Mitbestimmung

Bildungsdiskussionen und -reformen

Ehe- und Familienrecht
Nirgendwo spiegelte sich der Wandel gesellschaftlicher Verhältnisse und Einstellungen so deutlich wider wie im Bereich des Ehe- und Familienrechts. In den Reformdiskussionen und -bemühungen, die Ende der sechziger Jahre einsetzten, ging es darum, die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung von Mann und Frau endlich auch in diesem "privaten" Bereich zu verwirklichen. Im übrigen sollten die gewachsene Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit von Jugendlichen und Heranwachsenden rechtlich ihren Niederschlag finden durch eine Neuregelung ihres Verhältnisses zu den Eltern und ihrer Stellung in der Gesellschaft; an die Stelle der "elterlichen Gewalt" trat die "elterliche Sorge".

Am 18. Juni 1970 setzte der Bundestag einstimmig das Alter für das aktive Wahlrecht von 21 auf 18, für das passive Wahlrecht von 25 auf 21 Jahre herab. Am 22. März 1973 wurden auch Volljährigkeit und Ehemündigkeit von 21 auf 18 Jahre heruntergesetzt. Die neue Regelung trat am 1. Januar 1975 in Kraft.

Am 7. November 1973 wurde der Entwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge" vom Kabinett verabschiedet. Er sah mehr Mitwirkungsrechte und einen verstärkten Schutz des Kindes vor, indem er unter anderem bestimmte, daß "die Eltern auf den Willen und die Belange des einsichtsfähigen Kindes Rücksicht zu nehmen und Maßnahmen im Bereich der elterlichen Sorge mit ihm zu erörtern haben - mit dem Ziel, gegenseitiges Einverständnis herbeizuführen". Bei Scheidungen sollte der Wunsch des Kindes, bei welchem Elternteil es bleiben wollte, stärker als bisher berücksichtigt werden. Zum Schutz des Kindes sollte das Vormundschaftsgericht nicht nur bei schuldhaftem Versagen der Eltern, sondern bereits bei einer "objektiven Gefährdung des Kindeswohls" (etwa durch schlechte Wohnverhältnisse) von Amts wegen eingreifen. Der Entwurf wurde jedoch in der 1976 ablaufenden Legislaturperiode nicht mehr vom Bundestag beschlossen. Eine Neuregelung des Elternrechts, die in ihren Grundzügen dem Entwurf von 1973 entsprach, fand erst 1979 statt.

Grundlage für die Reform des Ehe- und Scheidungsrechts waren die im Mai 1970 vorgelegten Empfehlungen einer Sachverständigenkommission, die bereits im November 1967 gebildet worden war. Ein erster Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages 1972 nicht mehr im Bundestag beraten.

Am 28. März 1973 nahm das Bundeskabinett einen verbesserten Entwurf zum Ehe- und Familienrecht an, über den der Bundestag am 8. Juni 1973 in erster Lesung beriet. Justizminister Gerhard Jahn erklärte bei dieser Gelegenheit: "Trotz zahlreicher Änderungen im Laufe der Zeit ist bis zum heutigen Tage ein einseitiger Vorrang des Mannes aufrechterhalten geblieben [...]. Ziel des Entwurfes ist ein Eherecht, das dem partnerschaftlichen Eheverständnis entspricht, ein faires und ehrliches Scheidungsrecht und ein gerechtes Scheidungsfolgenrecht."

Partnerschaft

Ausgangspunkt der Reformkonzeption war der Grundsatz, daß die Funktions- und Aufgabenteilung in der Ehe den Eheleuten überlassen bleiben sollte, wobei die Haushaltsführung dem Beitrag zum Familienunterhalt gleichgestellt wurde. Auf dem Gebiet der Ehescheidung ging der Entwurf vom Schuldprinzip ab und nahm das Scheitern der Ehe als einzigen Scheidungsgrund an, ging also zum Zerrüttungsprinzip über. Daraus ergaben sich auch Neuerungen hinsichtlich der Unterhaltsfrage. Hatte bisher der "schuldige" Ehepartner die Unterhaltspflicht für den anderen Partner und die gemeinsamen Kinder tragen müssen, so sollte nunmehr der wirtschaftlich stärkere Partner den wirtschaftlich schwächeren unterstützen. Außerdem sah der Entwurf einen Versorgungsausgleich vor: Geschiedene Ehegatten sollten danach gleichmäßig an den von ihnen während der Ehe erworbenen Anrechten auf Versorgung beteiligt werden. Begünstigt werden sollten durch diese Regel vor allem Ehefrauen, die keine eigene Alters- oder Invaliditätsversicherung besaßen. Schließlich sah der Entwurf die Einrichtung von Familiengerichten vor, die Scheidung und Scheidungsfolgen zusammen verhandeln sollten.

Die parlamentarische Beratung dieses Entwurfs zog sich bis 1976 hin. Am 14. Juni 1976 wurde das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts verkündet. In seinem ersten Teil enthielt es das neue Eherecht, im zweiten die Reform des Scheidungsrechts und im dritten Teil die Neuordnung des Scheidungsverfahrens mit der Einführung der Familiengerichte.

Ein wichtiges Element des neuen Eherechts war das Namensrecht. Es brach mit der jahrhundertealten Tradition, wonach der Name des Mannes automatisch der gemeinsame Familienname wurde, und bestimmte, daß Verlobte bei der Eheschließung entweder den Namen des Mannes oder den der Frau zum gemeinsamen Familiennamen und damit auch zum Nachnamen ihrer künftigen Kinder wählen konnten. Der Ehepartner, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname wurde, konnte seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen.

Im Eherecht fiel die alte Regelung fort, wonach die Frau in erster Linie zur Haushaltsführung, der Mann zum finanziellen Unterhalt der Familie verpflichtet war und die Ehefrau nur dann berufstätig sein durfte, wenn sie ihre familiären Verpflichtungen nicht vernachlässigte bzw. dann be- rufstätig sein mußte, wenn die Einkünfte des Mannes für den Familienunterhalt nicht ausreichten. Statt dessen sollten nach dem neuen Eherecht die Eheleute die Haushaltsführung in gegenseitigem Einverständnis regeln. Beide waren nunmehr berechtigt, berufstätig zu sein, beide mußten auf die Familie Rücksicht nehmen.

Das neue Scheidungsrecht entsprach weitgehend dem Entwurf von 1973. Im einzelnen setzte das Gesetz bestimmte Trennungsfristen, nach deren Ablauf die Scheidung nur unter bestimmten Bedingungen (Trennung unter einem Jahr), nur bei Zustimmung beider Partner (Trennung von mehr als einem Jahr) oder auch gegen den Willen eines Partners (nach mehr als drei- bzw. vierjähriger Trennung) möglich sein sollte. Auch hinsichtlich der Unterhaltspflicht und des Versorgungsausgleichs folgte das neue Scheidungsrecht dem Regierungsentwurf: Unterhalt sollte der wirtschaftlich stärkere Partner zahlen; die Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung, also Pensions-, Renten- und Lebensversicherungsansprüche, wurden je nach Dauer der Ehe geteilt.

Die Einführung der Familiengerichte durch das neue Ehe- und Scheidungsrecht hob die bisherige Zersplitterung des Scheidungsverfahrens auf Landgericht (Scheidung), Amtsgericht (Unterhalt) und Vormundschaftsgericht (Sorgerecht für die Kinder) zugunsten einer gemeinsamen Zuständigkeit der neuen Familiengerichte auf.
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10. Februar 2012
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Die DDR in den sechziger Jahren
Sozialliberale Koalition und innere Reformen
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Tendenzwende Anfang der siebziger Jahre
Die westeuropäische Intergration 1963-1974
Die DDR zwischen Moskau und Bonn
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