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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 7/2010)

Jugendstrafvollzug


Philipp Walkenhorst
Inhalt

Einleitung

Rechtstatsächliche Befunde

Struktur und Aufbau der Jugendanstalten

Pädagogische Herausforderungen

Perspektiven

Einleitung
Jugendstrafvollzug ist für die Straftaten junger Menschen zuständig, auf welche mit Verhängung von Jugendstrafe ohne Bewährung reagiert wird. Dieser Anteil umfasst lediglich 6,7 Prozent aller jugendrichterlichen Verurteilungen.[1] Jugendstrafe bezeichnet die zwangsweise Fremdunterbringung eines rechtskräftig dazu verurteilten jungen Straftäters in einer für diese Form der Strafvollstreckung vorgesehenen, in der Regel besonders gesicherten Einrichtung der Justiz. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) als Rechtsgrundlage der Verhängung von Jugendstrafe definiert diese als "Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung".[2] Werden diese Einrichtungen umgangssprachlich auch "Gefängnis" oder "Jugendgefängnis" genannt, so lautet die offizielle Bezeichnung "Justizvollzugsanstalt", auch "Jugendanstalt" (Niedersachsen) oder "Jugendstrafanstalt" (Rheinland-Pfalz). 1912 wurde in Wittlich an der Mosel die erste deutsche Jugendstrafanstalt errichtet. Obwohl der Erwachsenenstrafvollzug schon 1977 durch das Strafvollzugsgesetz auf eine rechtliche Basis gestellt wurde, regelten über mehr als drei Jahrzehnte hinweg lediglich die "Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften für den Jugendstrafvollzug" (VVJug) den Vollzug der Jugendstrafe - ein im Prinzip unhaltbarer, da gesetzloser Zustand. Dieser wurde erst durch ein wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31. Mai 2006 beendet. Zugrunde lagen zwei Verfassungsbeschwerden eines eine mehrjährige Jugendstrafe absitzenden Beschwerdeführers, welcher sich gegen die Kontrolle seiner Post sowie verschiedene Disziplinarmaßnahmen zur Wehr setzte.[3] Das BVerfG formulierte in seinem Urteil eindeutig, dass das Vollzugsziel darauf ausgerichtet sein muss, dem jungen Inhaftierten künftig ein straffreies Leben in Freiheit und damit soziale Integration zu ermöglichen. Begründet wird dies mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde. Auch straffällig gewordene (junge) Menschen seien nicht als bloße Objekte staatlicher Erziehungsbemühungen anzusehen, sondern stets als Subjekte mit eigenen Rechten.[4]

Zur Person
Philipp Walkenhorst
Dr. päd. habil.; Professor für Erziehungshilfe und Soziale Arbeit, Universität zu Köln, Humanwissenschaftliche Fakultät, Department Heilpädagogik und Rehabilitation, Klosterstraße 79c, 50931 Köln.
E-Mail: pwalkenhorst@hrf.uni-koeln.de

Ziel des Vollzugs der Jugendstrafe ist insoweit allein die Legalbewährung, ein Leben ohne Straftaten, welches durch geeignete Angebote der Integrationsförderung erreicht werden soll. Dass der Jugendstrafvollzug ein nicht unproblematischer Ort zur Umsetzung dieses Ziels ist, zeigt schon der Hinweis des Verfassungsgerichtes, wonach gesetzliche Vorkehrungen dafür getroffen werden müssen, dass "innerhalb der Anstalten einerseits Kontakte, die dem positiven sozialen Lernen dienen können, aufgebaut und nicht unnötig beschränkt werden, andererseits die Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen geschützt sind".[5] Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und damit auch für den Jugendvollzug wurde im Rahmen der Föderalismusreform mit Wirkung vom 1. September 2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Zum 1. Januar 2008 regelten die Bundesländer Bayern, Hamburg und Niedersachsen den Jugendstrafvollzug als Teilgebiet innerhalb eines allgemeinen Strafvollzugsgesetzes. Die übrigen Bundesländer legten eigene Jugendstrafvollzugsgesetze vor.[6] Diese bzw. die gesonderten Abschnitte für den Jugendstrafvollzug in den einheitlichen Strafvollzugsgesetzen regeln allein den Vollzug der Jugendstrafe. Für freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie in einer Entziehungsanstalt gelten die Maßregelvollzugsgesetze der Bundesländer.[7]
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09. Februar 2012
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Editorial
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Strafvollzug oder Haftvermeidung - was rechnet sich?
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Auf der Flucht vor Zwangsheirat, hinter Gittern wegen der "falschen" Meinung, in der Textilfabrik von Kindesbeinen an: Auch sechzig Jahre nach Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte ist die Frage nach Freiheit und Würde des Menschen aktuell. Sind Menschenrechte universell? Wer verfolgt Verstöße gegen Menschenrechte? Und wie sieht die Situation in verschiedenen Regionen aus?
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