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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 40-41/2008)

Aktivieren als Form sozialer Kontrolle


Olaf Behrend
Inhalt

Einleitung

Arbeitsverwaltungen und soziale Kontrolle

Gesetzesvorgaben

Zur Vermittlungskonstellation

Aktivierende Gespräche

Maßnahmen

Postpolitische Reziprozität

Fazit

Gesetzesvorgaben
Im reformierten Sozialgesetzbuch (SGB) III (welches den Umgang mit Empfängern des Arbeitslosengeldes regelt) wird festgelegt, dass die Leistungen der Arbeitsförderung "insbesondere darauf auszurichten (sind), das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Und in § 5 SGB III ist festgelegt: "Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind (...) einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen." Das heißt, primär wird die Aktivierung des Klienten mit dem Ziel der schnellen Reintegration in den Arbeitsmarkt angestrebt. Gleiches gilt auch für den Rechtskreis des SGB II. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) soll die "Eigenverantwortung" der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II). § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II nennt als erstes die Unterstützung bei Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und erst dann die Sicherung des Lebensunterhalts als Ziel. § 1 Abs. 1 Satz 4 SGB II führt weiterhin explizit an, die Leistungen der Grundsicherung seien insbesondere darauf auszurichten, "dass 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, 2. die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird".

Ohne die Gesetzestexte hier extensiv deuten zu können, ist festzuhalten, dass es darin um eine Neuausrichtung auf Erwerbsfähigkeit und Integration in Arbeit durch Aktivierung geht (und die Abkehr vom autonomen Subjekt und dessen Bildungsprozess). Diese Neuausrichtung wird durch zahlreiche weitere gesetzliche Regelungen unterstützt, etwa durch die Lockerung bzw. (im SGB II) fast völlige Abschaffung der Zumutbarkeitsregelungen bezüglich der anzunehmenden Arbeit (§ 10 Abs. 1 und 2 SGB II), die Förderung bzw. Forcierung von Mini- und Midi-Jobs sowie die weitgehende Abschaffung längerer Weiterbildungen, die dem alten Prinzip der Berufsbiographie folgten. An deren Stelle werden kurze, eher punktuelle Trainings forciert vergeben, welche die Arbeitslosen möglichst schnell in den (ersten) Arbeitsmarkt zurückbringen sollen, im Zweifelsfall - bei geringem Lohn - unter dauerhaftem Bezug des aufstockenden ALG II.

Wie werden diese Gesetzesvorgaben nun von den Arbeitsvermittlern gegenüber Arbeitslosen realisiert? Wie füllen sie ihre Handlungsspielräume? Dem wird nachfolgend nachgegangen.
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10. Februar 2012
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Editorial
Arbeitslosigkeit als zentrale Dimension sozialer Ungleichheit - Essay
Arbeit, Arbeitslosigkeit und soziale Integration
Aktivieren als Form sozialer Kontrolle
Arbeitslosigkeit: Was wir aus psychologischer Perspektive wissen und was wir tun können - Essay
Psychosoziale Folgen von Erwerbslosigkeit - Interventions-
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Die "Wunde Arbeitslosigkeit": Junge Ostdeutsche, Jg. 1973
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