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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 24/2002)

Interventions- und Eskalationsproblematik bei der militärischen Konfliktbewältigung


Die ,,Ultima ratio des bewaffneten Eingriffs als Mittel der Sicherheitspolitik
Lothar Rühl
Inhalt

I. Krieg in ambivalenten Situationen

II. Aggression und Intervention

III. "Des Königs letztes Wort"

IV. Risiken, Erfolgskriterien und Grenzen der Intervention: Sinn und Zweck der ,,Ultima ratio

I. Krieg in ambivalenten Situationen
Die Unterscheidung zwischen Krieg und Frieden hat ihre im Laufe der letzten drei Jahrhunderte gewonnene scharfe Trennlinie und damit ihre politischen Konturen verloren. Was in Asien und Afrika historisch ein häufiger Fall war und von den Kolonialmächten in Übersee bis in das 19. Jahrhundert allgemein so praktiziert wurde - ein ambivalenter Schwebezustand zwischen Krieg und Frieden mit bewaffneter Gewaltanwendung zur Entscheidung politischer Konflikte -, ist seit dem Ende des Ost-West-Gegensatzes auch in Europa zur Regel geworden: die militärische Intervention in Krisengebieten und die Führung unerklärter Kriege als Mittel der Politik mit den Kennworten ,,Krisenbewältigung und ,,Friedenssicherung. Damit wird die ,,Ultima ratio der militärischen Gewaltanwendung vom internationalen Krieg zwischen Staaten, dem Einsatz bewaffneter Macht als ,,letztes Mittel, auf die militärische Intervention in innerstaatliche Konflikte übertragen und die äußere Eskalation einer Krise oder eines Konflikts in einem Land durch fremde Akteure zum Mittel der internationalen Sicherheit erhoben. Solche Interventionen und die von ihnen bewirkte Eskalation sind im Effekt - wenn nicht in der politischen Intention - tatsächlich Kriegführung, die graduell und begrenzt oder, wie im ,,Krieg gegen Terror, sogar im Prinzip unbegrenzt sein kann - über internationale Grenzen hinweg von Land zu Land als eine Art kontinuierlicher Etappenfeldzug in der Erwartung, das gesetzte Endziel am weltweiten Horizont eines Tages zu erreichen: die Beseitigung der Feinde.

Zur Person
Lothar Rühl
Dr. sc. pol. (habil.), geb. 1927; 1973-1980 ZDF-Korrespondent in Brüssel; 1981/82 Stellv. Regierungssprecher in Bonn; 1982-1989 beamteter Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung; seit 1993 Professor an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln.

Anschrift: Beringstr. 12, 53115 Bonn.

Veröffentlichungen u. a.: Zeitenwende in Europa, Stuttgart 1990; Aufstieg und Niedergang des Russischen Reichs, Stuttgart 1992; Deutschland als Europäische Macht, Bonn 1996.

Für solche Fälle gilt dann auch nicht mehr unbedingt die Erklärung des Nordatlantikrates von 1990 gegenüber den Staaten des damals noch bestehenden Warschauer Vertrags, dass die Atlantische Allianz Waffen nur zu ihrer Verteidigung und also nicht als Erste einsetzen würde. Die bedingte Geltung dieses Grund- und Leitsatzes ist einerseits an ein Mandat der Vereinten Nationen (VN) zur Ermächtigung einer bewaffneten Gewaltanwendung gegen andere Staaten zum Zwecke der Verteidigung der internationalen Sicherheit oder an Inanspruchnahme des Artikels 51 der VN-Satzung zur kollektiven Selbstverteidigung, andererseits an die Berufung auf Artikel 5 des Washingtoner Bündnisvertrags gebunden. Für den Nato-Einsatz gegen die serbische Bürgerkriegspartei im Bosnischen Krieg 1995 reichten die zuvor seit 1991 über Jugoslawien als Ganzes und über Bosnien im Besonderen schon erteilten VN-Mandate in weiter Auslegung aus. Für den Krieg der Nato-Staaten mit ihren gemeinsamen Streitkräften unter Nato-Oberbefehl gegen Serbien-Montenegro wegen der ,,ethnischen Säuberungen im Kosovo 1999 wurde kein VN-Mandat gesucht, sondern ein Recht auf Schutz der verletzten Menschenrechte einer Bevölkerungsgruppe zur Abwendung einer ,,humanitären Katastrophe mit militärischer Gewalt behauptet.

Für einen Einsatz von Nato-Streitkräften im ,,Krieg gegen Terror in Afghanistan reichten die den USA erteilte Ermächtigung seitens der VN, sich mit allen geeigneten Mitteln gegen die Aggression zur Wehr zu setzen, und die Feststellung der Aggression nach dem Bündnisvertrag durch den Nordatlantikrat samt Verkündung des Bündnisfalls mit der militärischen Beistandsklausel gemäß Artikel 5 für offensive militärische Bündnisaktionen auch weit außerhalb des Bündnisgebietes aus. Dies deshalb, weil von dort die akute Bedrohung gegen Nordamerika ausging und die geopolitische Begrenzung der Vertragsgeltung nur für den Bündnisfall relevant ist, nicht aber für die militärischen Operationen, die ohne räumliche Begrenzung jenseits der Bündnisgrenzen geführt werden können. Dies gilt über Afghanistan hinaus nach den Einlassungen der alliierten Regierungen seit dem 11. September 2001 auch gegenüber anderen Staaten oder Gebieten. Jedoch stellt sich für weitere Feldzüge und Kriegshandlungen die Frage nach der politischen Opportunität und völkerrechtlichen Zulässigkeit für die Beteiligung der Allianz als Ganzes und für den Einsatz von alliierten Streitkräften außerhalb der Nato-Kommandostruktur; etwa in einer internationalen Koalition, oder für die Benutzung von Nato-Gebiet (dabei können auch einzelne Verbündete in einer besonderen Ad-hoc-Koalition militärisch handeln, andere sie indirekt unterstützen wie 1990/91 im Golfkrieg gegen den Irak).

Die politischen, strategischen und operativen Probleme der bewaffneten Intervention werden objektiv von vier Hauptfaktoren vorgegeben:

1. von der jedem Konflikt und jeder Spannungskrise immanenten Eigendynamik zur Eskalation bis zur Entscheidung oder Erschöpfung;

2. vom Zweck und den Zielen der Intervention von außen mit militärischer Gewalt;

3. von den ausgewählten militärischen Mitteln und dem Kräfteansatz für eine vorbedachte Dauer und den geplanten Ablauf der Intervention;

4. von der Wirkung der äußeren Eskalation auf die innere Lage mit ihren Kräfte- und Machtverhältnissen, die veränderliche Größen sind.

Subjektiv werden die Interventions- und Eskalationsprobleme von der Entschlossenheit und den politisch-strategischen Fähigkeiten der eingreifenden Mächte oder Staatenkoalitionen mitbestimmt. Das Zusammenspiel dieser Faktoren kann komplexe Situationen schaffen und für jede Politik oder Strategie gordische Knoten schürzen, die nicht mit einem Schwertstreich durchgehauen werden können.
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10. Februar 2012
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Sicherheitspolitik
Editorial
Herausforderungen für die Bundeswehr
Interventions- und Eskalationsproblematik bei der militärischen Konfliktbewältigung
Funktionen militärischer Konfliktregelung durch die NATO
Wege und Möglichkeiten künftiger europäischer Sicherheitspolitik
Die Fortsetzung der NATO-Osterweiterung: Politische Stabilitätsförderung zulasten militärischer Handlungsfähigkeit?
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