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Sehnsucht nach dem starken Staat | Rechtsextremismus | bpb.de

Rechtsextremismus Editorial Die Entwicklung des Rechtsextremismus in Ost- und Westdeutschland Historische Ursachen der Fremdenfeindlichkeit in den neuen Bundesländern Sehnsucht nach dem starken Staat Zur Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus und Rassismus in den neuen Bundesländern Pädagogische Konzepte als Teil der Strategien gegen Rechtsextremismus Rechtsextremismus im Internet

Sehnsucht nach dem starken Staat Was bewirkt Repression gegen rechts?

Hans-Gerd Jaschke

/ 18 Minuten zu lesen

In der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus ruhen viele Hoffnungen auf repressiven staatlichen Maßnahmen. Justiz und Politik der inneren Sicherheit müssen vor allem militante Formen des Rechtsextremismus aktiv bekämpfen.

Einleitung

Am 30. August 2000 wurden drei jugendliche Mörder des Mosambikaners Alberto Adriano vom Oberlandesgericht Halle zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Täter gehörten zur rechtsextremen Szene in Dessau. Der vierundzwanzigjährige Haupttäter erhielt lebenslang, die beiden sechzehnjährigen Skinheads jeweils neun Jahre Haft. In der Öffentlichkeit wurde das Urteil einhellig begrüßt, zumal zwischen Tat und Aburteilung nur elf Wochen lagen. Zeitgleich gibt es eine heftige Debatte über das Verbot der NPD. Maßgebliche Politiker aller Parteien fordern das Parteienverbot, um die rechtsextreme Szene zu zerschlagen und ein Zeichen gegen die Gewalt von rechts zu setzen. Entschiedene staatliche Repression, sei es durch harte Urteile oder Organisationsverbote, ist, so scheint es, zu einer wichtigen Waffe im Kampf gegen die Gewalt von rechts geworden . Die folgenden Anmerkungen sondieren die Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Repression eher grundsätzlich und über den Tag hinaus.

I. Zur Systematik der Repression

Erfolg und Misserfolg des organisierten Rechtsextremismus hängen nicht zuletzt davon ab, wie die Gesellschaft und ihre Institutionen mit ihm umgehen, welche Aufmerksamkeit sie ihm zuteil werden lassen, welche wirkungsvollen Gegenstrategien sie entwickeln, ob und in welcher Weise sie aus gescheiterten Bemühungen lernen. Es gibt heute keinen Zweifel darüber, dass den multikausalen Ursachen des Rechtsextremismus ein ebenso breites, auf mehrere Politikfelder verstreutes Instrumentarium möglicher Gegenmaßnahmen gegenübersteht. Es sind zuerst jene, die unmittelbar die Lebensbedingungen der Menschen prägen, ihre Bildung und Ausbildung, ihre Berufs- und Lebenschancen: Bildungs-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik in einem weiten Sinn und natürlich Stand und Entwicklung der Demokratisierung der politischen Kultur. Rechtsextremistischer Protest kann sich nur dort entfalten, wo demokratische Grundwerte wie Toleranz und Liberalität noch nicht wirklich verankert sind. Zivilgesellschaftliche geistig-politische Auseinandersetzung mit Bezug auf eine gelebte Verfassung hat unbedingten Vorrang in der Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus.

Dennoch ist auch die staatliche repressive Auseinandersetzung ein unverzichtbares, flankierendes Instrumentarium. Es kann, wie staatliche Maßnahmen schlechthin, demokratische Orientierungs- und Verhaltensmuster der Bürger nicht selbst erzeugen, denn diese zentrale Ressource demokratischer Gesellschaften muss aus diesen selbst hervorgehen. Staatliche Repression gegen rechts hat Ordnungs- und Abschreckungsfunktion, sie sanktioniert Gewalt und verdeutlicht rechtsstaatliche Grenzen. Sie kommt im übrigen den subjektiven Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung entgegen, indem der Staat Entschlossenheit und Stärke demonstriert und den Anschein von Problemlösungskompetenz erweckt. Vor dem Hintergrund der NS-Geschichte in Deutschland ist staatliche Repression gegen Rechtsextremismus immer auch eingebunden in die Entwicklung des kollektiven Gedächtnis, sie ist ein Stück symbolischer Abgrenzung, Wehrhaftigkeit und demokratischer Neugründung. Nach außen hin ist sie mitbestimmend für das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland und, unter Bedingungen der Globalisierung, zu einem politisch-kulturellen Standortfaktor geworden.

Die Verfassungsordnung der Bundesrepublik versteht sich unter historischen Gesichtspunkten als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus. Rechtsstaatliche parlamentarische Demokratie und nationalsozialistische Diktatur sind unvereinbar. Politische Bestrebungen, die in der Tradition des Nationalsozialismus stehen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und erfordern deshalb Reaktionen nicht nur durch die Gesellschaft schlechthin, sondern auch seitens der repressiven staatlichen Institutionen: Verfassungsschutz, Justiz, Polizei. Repression kommt dann in Frage, wenn Gesetzesverletzungen vorliegen, wenn Gewalt im Spiel ist, aber auch dann, wenn eine ernsthafte Gefährdung der Verfassungsordnung abzusehen ist.

Demokratietheoretisch betrachtet befindet sich die 'streitbare Demokratie' in einem permanenten Dilemma: Handelt der Staat nicht, könnte er möglicherweise dem politischen Extremismus das Feld überlassen und damit die Demokratie schwächen. Schöpft er hingegen alle seine repressiven Möglichkeiten aus, könnte die schleichende Aushöhlung demokratischer Grundrechte durch den Staat selbst die Folge sein. Carl Schmitt hat 1933 in seinem Aufsatz über den 'totalen Staat' jene Schreckensvision gemalt, dieser lasse 'in seinem Innern keinerlei staatsfeindliche, staatshemmende oder staatszerspaltende Kräfte aufkommen. Er denkt nicht daran, die neuen Machtmittel seinen eigenen Feinden und Zerstörern zu überliefern und seine Macht unter irgendwelchen Stichworten, Liberalismus, Rechtsstaat oder wie man es nennen will, untergraben zu lassen. Ein solcher Staat kann Freund und Feind unterscheiden.' Eine solche Perspektive ist in Deutschland gewiss nicht absehbar. Dennoch bleibt das skizzierte Dilemma bestehen und muss bei der Betrachtung staatlicher Maßnahmen gegen Rechtsextremismus stets mitbedacht werden: Zu viel Staat ist gefährlich, zu wenig auch.

II. Der Legitimationsrahmen: Die Konzeption der 'streitbaren Demokratie' im Grundgesetz

Das Grundgesetz versteht sich als 'wehrhafte' oder auch 'streitbare Demokratie' , denn im Gegensatz zur relativistischen Verfassungskonzeption der Weimarer Reichsverfassung kennt es einen Verfassungskern durch die Fixierung unabänderlicher, durch keine parlamentarische Mehrheit aufhebbarer Verfassungsprinzipien: Hierzu gehören die Würde des Menschen (Art. 1 GG), das Demokratie-, Rechts-, Bundesstaats- und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG). Dieser Verfassungskern wird durch die 'Ewigkeitsklausel' des Artikel 79 Abs. 3 als unaufhebbar festgeschrieben, bekräftigt durch das Bundesverfassungsgericht im Begriff und in der Erläuterung der 'freiheitlichen demokratischen Grundordnung' .

Im Grundgesetz findet sich eine Reihe von Artikeln, die zum Schutz der Verfassung Grundfreiheiten einschränken:

- Art. 5 Abs. 3 bindet die Freiheit der Lehre an die Treue zur Verfassung.

- Art. 9 Abs. 2 erklärt Vereinigungen für verboten, 'deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich ge-gen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten'.

- Art. 18 ermöglicht die Verwirkung von Grundrechten, wenn einzelne Grundfreiheiten 'zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht' werden.

- Art. 21 Abs. 2 erklärt Parteien für verfassungswidrig, 'die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden'.

Das Parteienverbot gegen rechts ist nur einmal ausgesprochen worden: 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP) vom Bundesverfassungsgericht verboten. Aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit von Verbotsprozessen beim Bundesverfassungsgericht und der Ungewißheit des Prozessausgangs, aber auch aus taktischen Gründen ist seitdem kein Verbotsantrag mehr von den möglichen Antragstellern - Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat - gestellt worden. Verbotene Parteien könnten, so lautet das Kalkül, zur Radikalisierung und zur Militanz der Rechtsaußen-Szene führen, legale Parteien sind politisch leichter zu bekämpfen.

Von der Möglichkeit des Vereinsverbotes nach Artikel 9 des Grundgesetzes ist hingegen seit den fünfziger Jahren häufig Gebrauch gemacht worden. Allein seit der Wende wurden fünfzehn Vereinigungen verboten, zuletzt der 'Hamburger Sturm' im August 2000. Hierüber entscheidet per Verfügung der Bundesinnenminister (BMI), soweit eine Vereinigung bundesweit tätig ist, die zuständigen Länder-Innenminister und -senatoren, wenn sie nur in einem Bundesland agiert. In den achtziger Jahren wurden u. a. die Wehrsportgruppe Hoffmann, die Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit, die Aktionsfront Nationaler Sozialisten und die Nationale Sammlung verboten. In den neunziger Jahren wurden u. a. die Freiheitliche Arbeiterpartei (FAP), die Nationale Liste und die Nationalistische Front aufgelöst. Im Zusammenspiel mit den begleitenden Polizei-Razzien und entsprechender Publizität sind die Organisationsverbote ein verlockendes politisches Mittel, denn der Staat zeigt Zähne, demonstriert Entschlossenheit und Durchsetzungsfähigkeit und kann mit breiter öffentlicher Unterstützung rechnen. Tatsächlich kann auf diese Weise kaum der rechtsextreme Organisationskern ausgetrocknet werden, im Gegenteil: Die rechte Szene berücksichtigt die Verbotsgefahr und entwickelt immer differenziertere Instrumente, um Verbote zu verhindern oder zu umgehen, etwa den Anschluß an eine legale Partei wie die NPD oder die Entwicklung dezentraler, schwer überschaubarer Organisationsstrukturen.

1. Verfassungsschutz

Die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder besteht - entsprechend den Verfassungsschutzgesetzen - primär im Sammeln von Informationen und in der Auswertung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder gerichtet sind. Ziel ihrer Arbeit ist zum einen die Information der Regierungen über Stand und Entwicklung des politischen Extremismus und der Spionagetätigkeit fremder Staaten im Bundesgebiet. Zahlreiche Verbote von rechtsextremistischen Gruppen durch die Innenminister in den neunziger Jahren nach Artikel 9 GG basieren auf Informationen und Dokumentationen der Verfassungsschutzbehörden.

Seit 1962 veröffentlicht der Bundesminister des Innern jährlich Verfassungsschutzberichte: von 1962 bis 1968 in der Beilage zur Wochenzeitung 'Das Parlament', seit 1969 als eigenständigen Bericht. Entsprechend den Arbeitsschwerpunkten ist er gegliedert in Abschnitte über Rechtsextremismus, Linksextremismus, 'Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern', 'Spionageabwehr' und 'Geheimschutz'. Rechtsgrundlage für die Berichte ist der Auswertungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden und die Schutzpflicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung . Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) vom Oktober 1975 erfüllt der BMI mit der Vorlage der Berichte den Auftrag, 'die freiheitliche demokratische Grundordnung zu wahren und zu verteidigen'. Die Wertungen in diesen Berichten sind als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und 'Teil der ständigen geistigen Auseinandersetzung, die für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist'. Allerdings macht das BVG Einschränkungen: Die Bestands- und Schutzgarantie ('Parteienprivileg') gilt grundsätzlich für alle nicht verbotenen Parteien, d. h. auch für die in Verfassungsschutzberichten genannten. Die Wertungen des BMI dürfen daher auch nicht auf 'sachfremden Erwägungen' beruhen .

Verfassungsschutzberichte sind Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Innen- bzw. Verfassungsschutzbehörden. Der Fall der Mauer 1989 und die Auflösung des klassischen Ost-West-Gegensatzes der Nachkriegszeit hat eine Tendenz beschleunigt, die sich schon zuvor abgezeichnet hat: Der Verfassungsschutz entwickelt sich von einer sich selbst abschottenden, daher geheimnisumwitterten und skandalanfälligen Institution hin zu einer aktiv Öffentlichkeitsarbeit betreibenden, Züge 'normaler' Behörden annehmenden Einrichtung . Das vom Land Hessen zuerst initiierte, später von anderen Ländern und dem Bund übernommene Konzept 'Verfassungsschutz durch Aufklärung' sieht vor, die Bürger stärker über die Ergebnisse zu informieren, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und Referenten für die politische Bildung anzubieten . Experten der Verfassungsschutzämter beteiligen sich heute an öffentlichen Diskussionen und nehmen in den Medien wie selbstverständlich Stellung zu Fachfragen - eine bis vor zehn Jahren kaum denkbare Entwicklung. Verfassungsschutzbehörden bieten mittlerweile Kommunikationsangebote über e-mail an und liefern umfangreiche Informationsmaterialien auch über das Internet . Sie sind weiterhin im Visier einer kritischen Öffentlichkeit, von journalistischer Seite wegen ihrer Skandalanfälligkeit, von wissenschaftlicher Seite eher vor dem Hintergrund des Datenschutzrechts, des nicht immer gewährleisteten Trennungsgebots zwischen Verfassungsschutz und polizeilichem Staatsschutz , aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus. Vertreter der Abschaffung des Verfassungsschutzes argumentieren häufig mit der wertrelativistischen Position, der Staat dürfe erst bei Vorliegen von Gewalthandlungen eingreifen, ein auf Meinungen und Weltanschauungen vorverlegter Staatsschutz entspreche nicht dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip . Die Verfassungsschutzbehörden heute sind zwar weiterhin - zu Recht - im Visier einer kritischen Öffentlichkeit, aber ihre Rolle als Informationsquellen zum politischen Extremismus hat sich zweifellos stabilisiert.

2. Politische Justiz

Im Bereich der politischen Justiz kann der Staat seinem Gewaltmonopol unmittelbar Geltung verschaffen und gleichzeitig den organisierten Rechtsextremismus unter beachtlichen Verfolgungsdruck setzen. Das bundesdeutsche politische Strafrecht gegen rechts ist insofern einzigartig, als es das öffentliche Zeigen NS-verwandter Symbole unter Strafe stellt und Grenzen der politischen Meinungsäußerung festlegt. Das symbolisch vermittelte Fortleben des Nationalsozialismus ist somit aus dem öffentlichen Leben verbannt. Wie kein anderes Instrument erfüllt die politische Justiz damit auch eine normverdeutlichende Abgrenzungsfunktion, indem sie die Grenzen politischer Toleranz hervorhebt. Der Kampf gegen den Rechtsextremismus mit den Mitteln der Justiz setzte mit der Gründung der Bundesrepublik ein und war seitdem immer ein bevorzugtes staatliches Mittel der Auseinandersetzung. Kalinowskys Monographie über den umfassenden 'Kampfplatz Justiz' kommt in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, über die politische Justiz wirkten 'die wesentlichen Hemmfaktoren für die Entwicklung des Nachkriegsrechtsextremismus' .

Aus dem Bereich des politischen Strafrechts sind einige Normen besonders bemerkenswert. Hierzu gehören insbesondere

- § 86 Abs. 1 Ziff. 4 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln zur Fortführung verbotener NS-Organisationen). Strafbewehrt sind Parolen wie etwa 'NS-Verbot aufheben!', 'Kampf den Judenparteien KPD, SPD, CDU, CSU, FDP!' Der Neonazi-Führer Michael Kühnen wurde u. a. wegen Herstellung, Verbreitung und Vorrätighalten der Flugblätter 'Initiative gegen NS-Verbot' und 'Man nennt uns ,Neo-Nazis'! Na und?!' vom Landgericht Frankfurt am 29. März 1985 verurteilt (Az.: 50 Js 33.738/83 23 kls).

- § 86 a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Bei den von den Verfassungsschutzbehörden erfaßten Straftaten mit erwiesenem oder zu vermutendem rechtsextremistischem Hintergrund überwiegen die Verstöße gegen den § 86 a bei weitem. Von den 1998 gemeldeten insgesamt 11 049 Straftaten entfielen allein 6 958 auf das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, 1997 war das Verhältnis 11 719 zu 7 888 . Verboten sind z. B. der öffentlich gezeigte 'Hitler-Gruß' und das öffentliche Tragen von Hakenkreuzen und anderen NS-Symbolen. Das Tragen verbotener Abzeichen an Kleidungsstücken überwiegt eindeutig andere Formen des Verstoßes wie z. B. Grußformen, Fahnen oder Parolen . Das Landgericht Frankfurt am Main hat das leicht verfremdete Emblem der ANS/NA unter § 86 a gestellt mit der Begründung, die Einzelsiegrune sei geeignet, 'die Wiederbelebung der verbotenen Organisation des Jungvolks durch das öffentliche Verwenden eines ihrer Kennzeichen zu fördern. Das soll aber gerade durch die Verbotsnorm des § 86 a StGB verhindert werden, indem solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich verbannt bleiben sollten' (Az.: 50 Js 33.738/83 23 Kls, S. 69).

- § 130 StGB (Volksverhetzung). Diese Vorschrift ist durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1960 geschaffen worden. Hintergrund und Auslöser war die antisemitische und neonazistische Schmierwelle 1959/60. In Wort und Bild erfüllte nach einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart das NPD-Monatsblatt 'Deutsche Stimme' den Tatbestand der Volksverhetzung. Unter dem Bild von fünf Asylbewerbern mit erhobener Faust war zu lesen: 'Sie fallen in unser Land ein. Sie rauben und vergewaltigen. Sie zerstören unsere Jugend mit Rauschgift. Aber sie nennen sich Asylanten - und werden von den Opfern bezahlt. Solch einen Wahnsinn gibt es nur bei uns. Merke: Ist es auch Wahnsinn, hat es doch Methode'. Chefredakteur K. H. Vorsatz wurde zu 4 550 DM Geldstrafe verurteilt wegen Volksverhetzung .

- § 131 StGB (Aufstachelung zum Rassenhaß). Hetzparolen wie 'Ich Esel glaube an die Vergasungslüge und will an Israel zahlen, zahlen, zahlen' oder 'Holocaust darf nicht sterben, denn Zion muss leben von Deutschlands Erben' haben Gerichte als strafbar nach § 131 StGB angesehen. Das Landgericht München I hat Friedhelm Busse, Vorsitzender der verbotenen VSBD/PdA, 1982 in einer Berufungsverhandlung zu sechs Monaten Haft wegen Vergehens gegen §§ 130 und 131 verurteilt. Zum Beweismaterial gehört das Flugblatt 'Rassenmischung ist Völkermord'. Darin werde 'die Menschenwürde eines Teils der in der BRD lebenden Bevölkerung angegriffen und eine emotional gesteigerte feindselige Haltung des Adressaten gegen Nichteuropäer' geschürt (Az.: 13 Ns 115 Js 5123/81).

Nicht übersehen werden dürfen die Auswirkungen politischer Justiz gegen rechts auf die unmittelbar Betroffenen und ihr Umfeld. Unter politischen und gruppendynamischen Aspekten verstärkt staatliche Repression Tendenzen der Ghettoisierung und Lagerbildung. Sie fördert Bewußtseinsstrukturen der Verfolgung und Entrechtung und den Ausbau geheimbündlerischer kommunikativer Netzwerke. Kann dies in normativer Hinsicht bei den 'Unbelehrbaren' der aussterbenden älteren Generation noch in Kauf genommen werden, so muss bezweifelt werden, ob dies der richtige Weg ist, Jugendliche vor dem Abgleiten in die rechtsextreme Subkultur zu bewahren, denn vielfach dient sie der weiteren Radikalisierung und Verfestigung rechtsextremer Karrieren. 'Wer Gewalt gegen Ausländer in Deutschland mit härteren Strafen, insbesondere mit mehr und höheren Freiheitsstrafen, bekämpfen will, fördert die Ausgrenzung jugendlicher Gewalttäter und verstärkt damit die Voraussetzungen für ihre gewaltorientierte Ausländerfeindlichkeit. Er treibt den Teufel mit dem Belzebub aus' , so das kritische Resümee von Otto Backes.

3. Polizei

Der allgemeine Auftrag der Polizei besteht - entsprechend den Polizeigesetzen der Länder und der Strafprozeßordnung - in der Gefahrenabwehr und in der Strafverfolgung. Bezogen auf den Komplex Rechtsextremismus bedeutet dies die Verfolgung von Gesetzesverstößen und die Abwehr drohender Gefahren, wie sie sich etwa aus Demonstrationen und öffentlichen Veranstaltungen ergeben können. Die Polizei hat es in aller Regel mit Formen des organisierten Rechtsextremismus zu tun, aber auch mit nur lose strukturierten Skinhead-Gruppen sowie rassistisch motivierten Einzeltätern. Öffentliche Veranstaltungen wie Parteitage, Sonnenwendfeiern, Skin-Rockkonzerte und Demonstrationen sind organisierten rechtsextremen Gruppen oder Skin-Zusammenschlüssen zuzuordnen, die zum (kleinen) Teil nach Art. 9 GG aufgelöst sind (Nationalistische Front, Deutsche Alternative, Nationale Offensive, Nationaler Block, FAP) oder aber zum (größeren) Teil wegen ihres extremistischen Charakters von den Verfassungsschutzbehörden beobachtet werden bzw. von der politischen Justiz spektakulär verfolgt und unter Druck gesetzt werden. Spontane Aktionen wie Überfälle auf Ausländer, Anschläge auf Wohngebäude oder Sprengstoffanschläge werden durchweg entweder von rassistisch motivierten Einzeltätern oder aber von Skinheads verübt. Dabei sind politisch organisierte Rechtsextremisten eher eine Minderheit, unorganisierte männliche Jugendliche - und zunehmend auch männliche Erwachsene - dominieren dieses Konfliktfeld. Der Umgang mit derartigen Formen des personell, gruppenspezifisch und organisatorisch eingrenzbaren Rechtsextremismus aus der Sicht der Polizei erfolgt nach legalistischen Prinzipien und nach Kriterien der situationsangemessenen Opportunität. Umgang mit organisiertem Rechtsextremismus bedeutet für die Polizei ein Gegenüber, das ein rassistisches und nationalistisches Selbstverständnis, zum Teil verbunden mit Gewaltakzeptanz, teils eher konspirativ (z. B. Skin-Konzerte), teils legalistisch (z. B. Parteitage), teils aber auch demonstrativ provozierend und an Medien-Öffentlichkeit ausgerichtet zur Schau stellt.

Der mit den Städtenamen Hoyerswerda und Rostock verbundene Anstieg der Gewalt von rechts bei Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen seit Beginn der neunziger Jahre bedeutet für die Polizeiarbeit in mehrfacher Hinsicht eine Zäsur. Um die Welt gehende Fernsehbilder von randalierenden rechten Skinheads, Jagdszenen auf Ausländer in deutschen Städten und triumphierende rechtsextreme Politiker mobilisierten die Öffentlichkeit. Lichterketten und Rockkonzerte gegen rechts waren zivilgesellschaftliche Reaktionen, der Ruf nach dem konsequenten Einschreiten der Polizei verband die unterschiedlichen Fraktionen der Gegner des Rechtsextremismus. Die sich häufenden Bundestagsdebatten zu dieser Thematik konzentrierten sich letztlich auf den repressiven Aspekt. Bei allen parteipolitischen Unterschieden fand sich ein Konsens in der Forderung nach harter Bestrafung der rechten Gewalttäter und darin, der Staat müsse 'all seine Möglichkeiten ausschöpfen, fremdenfeindliche Gewalttaten sowie den Rechtsextremismus nachhaltig zu bekämpfen' . In dem veränderten Klima der neunziger Jahre geriet die Polizei als Teil der streitbaren Demokratie unter Zugzwang.

Nach dem offensichtlichen Versagen der Polizei bei einigen spektakulären öffentlichen Auftritten von Rechtsextremisten etwa bei der gewalttätigen Belagerung eines Asylbewerberheimes in Rostock-Lichtenhagen im August 1992 und eines auch international vielbeachteten Aufmarsches von Neonazis in Fulda im August 1993 beschloss die Innenministerkonferenz kurze Zeit später, nunmehr härter vorzugehen. Die im Versammlungsgesetz vorgesehenen Verbotsmöglichkeiten sollten ausgeschöpft werden und damit eine 'niedrige Einschreitschwelle' zur Leitlinie der Polizeieinsätze gegen rechts werden . Die Innenminister standen dabei vor einem Dilemma, denn durch den 'Brokdorf-Beschluß' des Bundesverfassungsgerichts war in den achtziger Jahren die Strategie der Deeskalation bei Versammlungen höchstrichterlich festgeschrieben worden. Freilich war dieser vor dem Hintergrund der ökologisch inspirierten Protestbewegung der siebziger und achtziger Jahre gekappt worden. Nun also sollte und musste diese Einsatztaktik gegenüber dem Rechtsextremismus aufgegeben werden zugunsten einer harten und entschiedenen Linie, denn die Polizei sollte durch Provokationen nicht weiter vorgeführt, die Bundesrepublik sollte im Ausland nicht weiter in Misskredit gebracht werden.

Konsequenz dieser veränderten Taktik ist die faktische Einschränkung des Demonstrations- und Versammlungsrechts und die Verrechtlichung des Problems. Es ist für rechtsextreme Gruppen schwer geworden, überhaupt noch öffentliche Versammlungen und Demonstrationen durchzuführen. Allzuoft dient die Begründung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Grundlage für ein Versammlungsverbot. Es liegt dann an den Verwaltungsgerichten, dieses Verbot zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Doch der Erfolg dieser offensiveren Polizeistrategie ist fraglich. Zwischen rechtsextremen Gruppen, Polizei und Verwaltungsgerichten bildet sich eine ritualisierte Handlungskette heraus, die von Seiten der rechtsextremen Akteure durch immer neue Provokationen in Gang gehalten und ausgeweitet wird. Wenn es ihnen gelingt, das Verbot zu umgehen, dann winken spektakuläre, öffentlichkeitswirksame Auftritte. So etwa am 1. März 1997, als 5 000 Teilnehmer rechtsextremer Organisationen in München gegen die Wehrmachtsausstellung demonstrierten - die seit langem größte öffentliche Kundgebung des Rechtsextremismus in Deutschland; so etwa am 29. Januar 2000, als mehrere Hundert Anhänger der NPD und anderer neonazistischer Gruppen zum ersten Mal seit Kriegsende durch das Brandenburger Tor marschieren und gegen das im Bau befindliche Holocaust-Mahnmal in Berlin protestierten.

Neben einer veränderten Einsatzkonzeption wurden auf institutioneller Ebene verschiedene Maßnahmen umgesetzt. Die Innenminister-Konferenz beschloss eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern und die Einrichtung einer Nachrichtensammel- und Informationsstelle . In den Ländern wurden Sonderkommissionen eingerichtet, um den Verfolgungsdruck auf rechtsextreme Straftäter erhöhen zu können. Das Land Sachsen ging hier 1991 voran mit der Einrichtung der 'Soko Rex'. Das strategische Ziel dieser aus 63 Beamten (1997) bestehenden Sonderkommission ist es, fremdenfeindliche Straftaten auf niedrigem Niveau einzudämmen durch konsequente Strafverfolgung, General- und Spezialprävention und durch Objekt- und Raumschutzmaßnahmen . Die zentrale Strafverfolgung in diesem Deliktbereich und die polizeiliche Prävention obliegen der Soko Rex und ihren regionalen Ermittlungsabschnitten. Zu den präventiven Maßnahmen gehören Gespräche mit Jugendlichen, Mitarbeit an Runden Tischen, Veranstaltungen und Vorträge an Schulen und interne Fortbildungen.

Das sächsische Modell hat Schule gemacht. Ähnlich arbeiten die brandenburgische 'Mobile Einsatzgruppe gegen Gewalt und Ausländerfeindlichkeit' (MEGA) und die bereits 1992 gegründete Berliner Sonderermittlungsgruppe 'Politisch motivierte Straßengewalt' . Betrachtet man zusammenfassend Möglichkeiten und Grenzen der Polizeieinsätze gegen rechts, so könnte man dieses rechtsstaatliche Handlungsfeld thesenhaft wie folgt skizzieren.

Einsatz- und Polizeiphilosophie liegen dicht beieinander, d. h. das (schutz)polizeiliche Selbstverständnis der zurückliegenden Jahrzehnte wird geprägt von der gesellschaftlichen Reaktion auf öffentlichkeitswirksame Polizeieinsätze im Zusammenhang von Protestbewegungen nach 1968 . 'Der Wandel in der Polizeiphilosophie-Diskussion von staatspolizeilichen Vorstellungen in Richtung einer Bürgerpolizei-Konzeption manifestiert sich in der Ausweitung polizeilicher Toleranz gegenüber unkonventionellen Protestformen in der Einsatzphilosophie.' Diese an sich begrüßenswerte Entwicklung wird konterkariert durch repressive öffentliche Anforderungen an die Polizei, von der von einer kritischen Öffentlichkeit verlangt wird, was sie nicht leisten kann: die Beendigung öffentlicher Auftritte von rechtsextremistischen Gruppen und damit die Beseitigung eines Störfaktors für den Wirtschaftsstandort Deutschland.

III. Vom Umgang mit Rechtsextremismus

Die Möglichkeiten des Rechtsstaates zur Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus lassen sich von zwei Seiten her zusammenfassend betrachten. Die innere Perspektive hätte danach zu fragen, ob und wie die Möglichkeiten ihren Gegenstand treffen und bearbeiten, welche Erfolge und welche Defizite in mehr als fünfzig Jahren Geschichte der Bundesrepublik zu verzeichnen sind. Die äußere Perspektive darf hier nicht vergessen werden: Welche Wirkungen im Ausland sind zu beobachten? Welche Veränderungen haben sich ergeben, nachdem die Bundesrepublik international anerkannt ist und gleichberechtigter Teil der Bündnissysteme und der globalisierten Weltgesellschaft geworden ist?

Beginnen wir mit der Innenperspektive. Das verfassungspolitische Gebot einer werteorientierten streitbaren Demokratie hat zu Fehleinschätzungen geführt, es hat die geistige Mentalität des Kalten Krieges verstärkt, doch insgesamt hat es auch dazu beigetragen, rechtsextremen Kräften das Leben zu erschweren: zumal in der Frühphase der Bundesrepublik, als die Nachwirkungen des Nationalsozialismus stark waren und von einer aufgeklärten Gesellschaft nicht die Rede sein konnte. Parteien- und Organisationsverbote, die Beobachtung durch den Verfassungsschutz und die Repression durch den polizeilichen Staatsschutz konnten und können den organisierten, gegen die Demokratie gerichteten Rechtsextremismus nicht verhindern. Sie können ihn jedoch bremsen und der Mehrheitsgesellschaft verdeutlichen, dass es auch in einer toleranten Gesellschaft Grenzen der Toleranz gibt. Aufgrund des - etwa im Vergleich zur Sozialarbeit - höheren Öffentlichkeitswertes von Gerichtsverhandlungen, Organisations- und Veranstaltungsverboten oder polizeilichen Razzien kann staatliche Repression den durch rechtsextreme Aktivitäten vollzogenen strafrechtlich oder gesellschaftlich relevanten Normbruch vergleichsweise wirksam thematisieren und verdeutlichen und so die Toleranzgrenzen des Rechtsstaates aufzeigen.

Betrachten wir nun die äußere Perspektive. Über Jahrzehnte hinweg stand, nicht ohne gute Gründe, das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland bei rechtsextremistischen Entwicklungen zur Debatte, denn die Stabilität der Demokratie erschien, zumal in den fünfziger und sechziger Jahren, keineswegs gefestigt. Mit der Wende zu einem vereinten Deutschland 1989/90 gab es zwar kaum Zweifel an der demokratischen Zuverlässigkeit des neuen Staates, wohl aber an der inneren Verfaßtheit und der möglichen außenpolitischen Strategie. Nach den fremdenfeindlichen Anschlägen in Hoyerswerda, Rostock-Lichtenhagen und andernorts in den Jahren 1991 bis 1993 und den sich verfestigenden rassistischen Alltagskulturen in ostdeutschen Gemeinden verschob sich die Besorgnis von der demokratischen Zuverlässigkeit der Nachkriegszeit hin zu Fragen nach dem Investitionsklima. Manifeste Fremdenfeindlichkeit behindert ausländische Investitionsentscheidungen, ein radikal auftrumpfender jugendlicher Rechtsextremismus zumal in Ost-Deutschland beeinträchtigt den Standort Deutschland insgesamt.

Die kontroversen Debatten um die 'green card' für ausländische Computer-Spezialisten im Frühjahr 2000 haben möglichen ausländischen Investoren einmal mehr signalisiert, dass Deutschland nicht als ein tolerantes, weltoffenes, ausländerfreundliches Land bezeichnet werden kann . Die Gesamtpalette rechtsstaatlicher Möglichkeiten zur Bekämpfung des Rechtsextremismus unterliegen damit einem immer deutlicher sich abzeichnenden Funktionswandel: Von der Verteidigung demokratisch-rechtsstaatlicher Strukturen einschließlich der Konservierung totalitärer Feindbilder links- und rechtsaußen (1949-1989) entwickelt sie sich in zwei Richtungen. Zum einen dient sie dazu, die militante jugendliche Protestszene rechtsaußen halbwegs in Schach zu halten und der Mehrheitsgesellschaft symbolisch medial vermittelt die Entschlossenheit des Staates vor Augen zu führen. Zum anderen zielt sie darauf ab, dem durch politische Fehlentscheidungen ramponierten Ansehen des Investitionsstandortes Deutschland wieder auf die Beine zu helfen.

Gewalttaten mit erwiesenem oder zu vermutendem rechtsextremistischem Hintergrund  - in den Ländern - Quelle:#Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 1999, Berlin 2000, S. 22.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Eine Langfassung dieses Beitrages erscheint demnächst in: Wilfried Schubarth/Richard Stöss (Hrsg.), Rechtsextremismus in Deutschland (= Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung), Bonn 2000.

  2. Carl Schmitt, Positionen und Begriffe im Kampf mit Weimar - Genf - Versailles, Hamburg 1988, S. 186.

  3. Vgl. Hans-Gerd Jaschke, Streitbare Demokratie und Innere Sicherheit, Opladen 1991.

  4. Bundesverfassungsgericht, BverfGE 2, S. 1 ff.

  5. Vgl. Hermann Borgs-Maciejewski/F. Ebert, Das Recht der Geheimdienste, Stuttgart-München-Hannover 1986, S. 67 ff.

  6. Vgl. Erhard Denninger (Hrsg.), Freiheitliche demokratische Grundordnung Bd. 2, Frankfurt 1977, S. 692 ff.

  7. Vgl. Hans-Rüdiger Hesse, Verfassungsschutz und Öffentlichkeit, in: Verfassungsschutz: Bestandsaufnahme und Perspektiven. Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, hrsg. vom Bundesministerium des Innern, Halle/Saale 1998, S. 380-393.

  8. Vgl. H. Joachim Schwagerl, Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 1985, S. 232-269. Ein knapper Rechenschaftsbericht über die Öffentlichkeitsarbeit findet sich in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 1997, Bonn 1998, S. 14-18.

  9. In dieser Hinsicht wohl am weitesten fortgeschritten ist die Abteilung Verfassungsschutz im Innenministerium von NRW, vgl. http://www.verfasssungsschutz.nrw.de.

  10. Vgl. Michael Ostheimer/Hans-Jürgen Lange, Die Inlandsnachrichtendienste des Bundes und der Länder, in: Hans-Jürgen Lange (Hrsg.), Staat, Demokratie und Innere Sicherheit in Deutschland, Opladen 2000, S. 176 ff.

  11. Vgl. Claus Leggewie/Horst Maier, Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie, Reinbek 1995.

  12. Harry H. Kalinowsky, Kampfplatz Justiz. Politische Justiz und Rechtsextremismus in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1990, Pfaffenweiler 1993, S. 516.

  13. Vgl. Bundesministerium des Innern (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht 1998, Berlin 1999, S. 20.

  14. Vgl. H. Kalinowsky (Anm. 12), S. 386.

  15. Vgl. Blick nach rechts, 14/1987, S. 6; zur Anwendungsproblematik des Artikel 130 StGB vgl. Monika Frommel, Fremdenfeindliche Gewalt, Polizei und Strafjustiz, in: Konrad Schacht/Thomas Leif/Hannelore Janssen (Hrsg.), Hilflos gegen Rechtsextremismus?, Köln 1995, S. 142 ff.

  16. Otto Backes, Die Strafjustiz im Dilemma. Zwischen Verschärfung und Verharmlosung rechtsextremistischer Gewalt, in: Wilhelm Heitmeyer (Hrsg.), Das Gewalt-Dilemma, Frankfurt/M. 1994, S. 366-382.

  17. Heinz Lynen von Berg, Politik und Rechtsextremismus. Eine Analyse der Debatten im 12. Deutschen Bundestag (1990-1994), in: Newsletter, Nr. 10/1998, hrsg. vom Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung an der Universität Bielefeld, S. 57-65.

  18. Manfred Murck, Die Haltung der Polizei in den Konflikten mit Rechtsextremen, in: K. Schacht/Th. Leif/H. Janssen (Hrsg.) (Anm. 15), S. 166

  19. Vgl. ebd., S. 160.

  20. LKA Sachsen, Dokumentation Rechtsorientierte/fremdenfeindliche Straftaten im Freistaat Sachsen 1996, Dresden 1997, S. 46

  21. Anmerkung der Redaktion: Siehe dazu auch den Beitrag von Bernd Wagner in dieser Ausgabe.

  22. Vgl. Martin Winter, Polizeiphilosophie und Protest policing in der Bundesrepublik Deutschland - von 1960 bis zur staatlichen Einheit 1990, in: H.-J. Lange (Hrsg.) (Anm. 10), S. 203-220.

  23. Ebd., S. 219.

  24. Im EU-Vergleich nimmt die Bundesrepublik, wie die regelmäßigen Befragungen des Eurobarometer zeigen, einen Platz im unteren Mittelfeld ein.

geb. 1952; Professor für Politikwissenschaft und Soziologie an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin.

Anschrift: Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin, Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin.

Veröffentlichungen u. a.: Fundamentalismus in Deutschland. Gottesstreiter und politische Extremisten bedrohen die Gesellschaft, Hamburg 1998.