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Staatsbildung und ethnisch-nationale Gegensätze in Südosteuropa

Holm Sundhaussen

/ 20 Minuten zu lesen

Ein friedliches Zusammenleben in den durch Bürgerkriege zerstörten multiethnischen Gesellschaften wird erst möglich sein, wenn die Staaten nicht mehr als "Eigentum" einer Bevölkerungsgruppe gelten.

Einleitung

Rund 450 000 Quadratkilometer umfasst die Region, die als Südosteuropa im engeren Sinne bezeichnet wird. Gemeint ist der Balkanraum südlich von unterer Save und Donau - ein Gebiet deutlich kleiner als Frankreich, in dem Ende des 20. Jahrhunderts etwa 42 Millionen Menschen lebten. Noch vor zweihundert Jahren bestanden im Balkanraum weder Nationalstaaten noch nationale Mehr- oder Minderheiten: Der damalige Staat - das Osmanische Reich - war ein multireligiöses, multiethnisches und multilinguales Imperium. In seinem europäischen Teil gab es eine Vielzahl ethnischer Gruppen. Nationale Mehr- und Minderheiten existierten aber weder real noch in der Wahrnehmung der Bevölkerung: zum einen, weil sich die Nationen erst formierten und ihre jeweiligen Merkmale noch ausgehandelt werden mussten; zum anderen, weil Mehrheiten und Minderheiten nicht nur aufeinander bezogen sind, sondern immer auch auf ein Tertium Comparationis, einen Vergleichspunkt (z.B. die Bevölkerung eines bestimmten Gebiets). Nationale Majoritäten und Minoritäten sind - komplementär, zum Teil aber auch zeitversetzt entstandene - Produkte der zweiten Hälfte des 19. und des 20. Jahrhunderts.

Die Zurückdrängung des Osmanischen Reiches aus Europa begann mit den serbischen Aufständen von 1804 und 1815 und dem griechischen Befreiungskrieg von 1821 bis 1829. Innerhalb eines Jahrhunderts wurde die politische Landkarte des Balkanraums völlig umgekrempelt. Mit den Balkankriegen von 1912/13 erreichte dieser Prozess seinen vorläufigen Endpunkt. Die Herrschaft über den einst politisch einheitlichen Balkanraum teilten sich nun sieben Staaten: Serbien, Montenegro, Albanien, Griechenland und Bulgarien; hinzu kamen Österreich-Ungarn, das seit dem Berliner Kongress 1878 die beiden Provinzen Bosnien und Herzegowina verwaltete, sowie das Osmanische Reich, dessen europäische Besitzungen auf Ost-Thrakien zusammengeschrumpft waren.

Die Prozesse der postosmanischen Staats- und Nationsbildung waren nicht nur von Rivalitäten der Großmächte begleitet, sondern auch von heftigen innerbalkanischen Auseinandersetzungen. Je größer die Zahl der Nationalbewegungen wurde und je mehr sich die Aufteilung des osmanisch-europäischen Territoriums jenem Punkt näherte, über den hinaus es nichts mehr zu verteilen gab, desto schärfer wurden die Konkurrenzkämpfe. Denn die "Balkanisierung" der Region war ein Nullsummenspiel: Was einer gewann, musste ein anderer zwangsläufig verlieren. Dabei nahm die Zahl der Agierenden ständig zu. Zu den Regierungen kam eine Vielzahl privater und halbprivater Akteure, welche die "nationale Vereinigung" auf eigene Faust betrieben, so dass sich der Balkanraum seit Ende des 19. Jahrhunderts zu einem Eldorado terroristischer Geheimbünde und Guerillaformationen entwickelte.

Dieses Phänomen zeitigte dramatische Folgen, denn die Grenzen zwischen militärischen, paramilitärischen und irregulären Verbänden auf der einen Seite und der Zivilbevölkerung auf der anderen Seite verwischten sich zunehmend. Da es zwischen den Guerillaorganisationen und der Zivilbevölkerung keine klare Unterscheidung mehr gab (lange bevor der "Volkskrieg" im zweiten Jugoslawien zur offiziellen militärischen Doktrin avancierte), geriet die gesamte Bevölkerung auf der Gegenseite unter den Generalverdacht, Teil der Kriegspartei zu sein. Während der Balkankriege von 1912/13 kam es daher erstmals in der modernen europäischen Geschichte zu ethnischen Säuberungen in großem Stil. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Bevölkerung in den postosmanischen Staaten weitgehend homogen gewesen, da ein Großteil der vormals ansässigen Muslime die neuen Staaten (un)freiwillig verlassen hatte. Im Verlauf der Balkankriege konnten die postosmanischen Staaten ihre Territorien jedoch erheblich erweitern. Dadurch verschärften sich die Konflikte in den jungen "Nationalstaaten". Denn in den "befreiten" Gebieten (z.B. im makedonischen Raum, in Kosovo, in West-Thrakien oder Epirus) waren mehr oder minder große Gruppen beheimatet, die entweder noch kein Nationalbewusstsein besaßen oder deren Nationalbewusstsein sich von dem der Titularnation unterschied.

I. Zwei Typen von Nationalstaat und Nation

Der Begriff "Nationalstaat" ist ebenso mehrdeutig wie der Begriff "Nation". Idealtypisch lassen sich zwei Varianten von Nation unterscheiden: Die Staatsbürgernation leitet sich von einem bestehenden Staat und dem "ius soli" ("Bodenrecht") ab. Zu ihr gehört jeder, der die Staatsbürgerschaft des betreffenden Staates besitzt - unabhängig von der ethnischen Selbst- oder Fremdzuordnung. Im zweiten Fall wird die Nation ethnisch, als Abstammungsgemeinschaft (gemäß dem "ius sanguinis", dem "Recht des Blutes"), verstanden. Zu ihr gehören alle, die eine gemeinsame Herkunft für sich reklamieren - unabhängig davon, ob sie in "ihrem" oder einem anderen Staat beheimatet sind (erinnert sei hier an die Unterscheidung zwischen "Reichs-" und "Volksdeutschen" nach dem Ersten Weltkrieg). Nicht dazu gehören diejenigen, die zwar im selben Staat leben wie die Titularnation, sich aber ethnisch anders zuordnen.

Die beiden idealtypischen Gemeinschaften sind nicht deckungsgleich, weder hinsichtlich der Merkmale noch hinsichtlich ihrer territorialen Ausdehnung. In der Praxis existieren sie (fast) nie in Reinform. Die Staatsbürgernation (Beispiel: Frankreich) ist nicht immun gegen ethnonationale Umdeutungsversuche und Abgrenzungsbestrebungen. Und zur Abstammungsnation (Beispiel: Deutschland) gehören in vielen Fällen Personen mit nachweislich differenter Herkunft. Ungeachtet dieser Überlappungen erweisen sich die idealtypischen Leitbilder als langlebig und folgenreich, da sie sich u.a. im Staatsbürgerschaftsrecht und in vielen Detailregelungen niederschlagen. Wie schwierig Veränderungen in dieser Hinsicht sind, belegt der Diskurs um das Staatsbürgerschaftsrecht in der Bundesrepublik Deutschland.

Im gesamten Balkanraum - wie in den angrenzenden Regionen - hat sich seit Ende des 19. Jahrhunderts ein ethnisches, biologistisches Verständnis von Nation (entsprechend der deutschen Abstammungsgemeinschaft) durchgesetzt. Die nach rund vierhundertjähriger osmanischer Herrschaft entstandenen Balkanstaaten wurden seitdem als Staaten einer ethnischen Titular- bzw. Mehrheitsnation definiert. Die Zweideutigkeit der Begriffe "Nation" und "Nationalstaat" sorgt nach wie vor für Missverständnisse und Konflikte. So gibt es z.B. auf die Frage "Wer sind die heutigen Makedonier?" mindestens drei Antworten: 1) alle, die sich zur makedonischen Nation bekennen (also Makedonier im ethnonationalen Sinne, egal ob sie in der Republik Makedonien leben oder in der Diaspora); 2) alle Staatsbürger der Republik Makedonien (unabhängig von ihrer ethnonationalen Zuordnung); 3) alle Personen, die außerhalb Makedoniens leben und keine ethnischen Makedonier sind, aber eine makedonische Regionalidentität besitzen (also Makedonier im regionalen Sinn, v.a. Griechen und Bulgaren, die ihre jeweilige nationale Identität mit einer regionalen makedonischen Identität verbunden haben, aber dem Staat Makedonien skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen). Um den Begriff "Makedonier" konkurrieren somit drei unterschiedliche Identitäten: eine ethnonationale, eine staatsbürgerliche und eine regionale. Vor allem in der ersten und dritten Gruppe existieren Bestrebungen, den Begriff "Makedonier" zu monopolisieren. Für Griechen und Bulgaren besteht das Makedoniertum nur als regionale Identität, als Subgruppe ihrer jeweiligen Nation. Eine makedonische Ethnonation existiert gemäß dieser Auffassung nicht. Die nationalen Makedonier tendieren ihrerseits dazu, die ethnonationale mit der staatsbürgerlichen Definition gleichzusetzen. Für sie geht die regionale in der nationalen Identität auf. Der "echte" Makedonier ist demnach nur derjenige, der sich zur makedonischen Abstammungsgemeinschaft bekennt. Die in der Republik Makedonien beheimateten Albaner und andere Nicht-Makedonier (rund ein Drittel der Bevölkerung) können zwar rechtlich nicht von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden, bleiben aber "Fremde" auf makedonischem Boden oder fühlen sich als solche. Anfang 2001 kam es daher zu heftigen Kämpfen zwischen Albanern und makedonischen Armee- und Polizeieinheiten, die erst auf massiven internationalen Druck und nach einer Verfassungsänderung zugunsten der Albaner beigelegt werden konnten.

II. Der Kampf der "Nationalstaaten" gegen ihre Minderheiten

Wie in anderen europäischen Regionen, so hat sich auch in Teilen des Balkanraums die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung im Verlauf des 20. Jahrhunderts infolge von Flucht und Auswanderung einerseits sowie Vertreibung, Umsiedlung und Massenmord andererseits grundlegend verändert. Mit der Bildung von Nationen als imaginierten Abstammungs- bzw. Blutsgemeinschaften sowie der Durchsetzung des Nationalstaatsprinzips bzw. des Rechts auf nationale Selbstbestimmung in einer Region, die durch extreme ethnische Gemengelagen geprägt war, setzte ein säkularer Prozess mehr oder minder gewaltsamer Abgrenzungen und Bevölkerungsverschiebungen ein. Denn "der Nationalstaat fasst - idealiter - alle Angehörigen einer nationalen Gruppe, und niemanden sonst, zu einer einheitlichen politischen Struktur zusammen".

Die Ursachen der Entwicklung, die seit Ende des Ersten Weltkriegs als "Balkanisierung" beschrieben wird, liegen in der Diskrepanz zwischen historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem modernen nationalstaatlichen Ordnungsprinzip. Bei der Bestimmung und "Legitimierung" territorialer Ansprüche in den Balkanländern gingen "historische Rechte" (die Berufung auf einen früheren Staat oder eine legendäre Erstansiedlung in grauer Vorzeit) und das moderne Selbstbestimmungsrecht eine unheilige und widersprüchliche Allianz ein. Je nach Opportunität beriefen sich Nationalisten entweder auf "historische Rechte", sofern das fragliche Gebiet vor Jahrhunderten bereits einmal zu "ihrem" Staat gehört hatte (z.B. Kosovo zum mittelalterlichen Serbien), zwischenzeitlich aber von Angehörigen eines anderen Ethnikums (Albanern) "unrechtmäßig" besiedelt worden war, oder auf das Selbstbestimmungsrecht, sofern sich die eigene Nation über die mittelalterlichen Staatsgrenzen hinaus verbreitet hatte (z.B. die Ansiedlung von Serben in der habsburgischen "Militärgrenze", einem Territorium mit eigener Verwaltung auf historisch kroatischem Boden) und nun auf einem Gebiet lebte, auf das eine andere Nation "historische Rechte" geltend machte. In Kosovo und der zu Kroatien gehörenden Krajina wurden diese widersprüchlichen Legitimationsmuster in den neunziger Jahren mit äußerster Brutalität ausgefochten.

Mit jeder oder fast jeder neuen Staatsbildung und Grenzveränderung multiplizierte sich die Zahl der Minderheiten, die von der jeweiligen Mehrheit im Kampf um knappe Ressourcen als Konkurrenten, Sicherheitsrisiko oder Modernisierungshemmnis betrachtet wurden. Denjenigen, die zur "Minderheit" wurden, drohte Assimilierung einerseits, Flucht, Umsiedlung, Vertreibung oder - als Ultima Ratio - Tod andererseits. Staats-, Nations- und Minderheitsbildung sowie Ethnozid gingen Hand in Hand und bedingten sich wechselseitig.

Als Antwort auf das Spannungsverhältnis zwischen ethnischer Vielfalt und nationalstaatlichem Imperativ sind v. a. zwei Reaktionsweisen festzuhalten. Erstens: Die Staatsgrenzen werden auf die ethnischen Siedlungsverhältnisse zugeschnitten. Zweitens: Die ethnischen Siedlungsverhältnisse werden den Staatsgrenzen angepasst. Die erste Variante ist gleichbedeutend mit Staatszerfall und Parzellierung umstrittener Regionen. Nach diesem Muster sind die historischen Vielvölkerstaaten und -regionen auseinander gebrochen oder geteilt worden: die Habsburger Monarchie und das Osmanische Reich ebenso wie Makedonien, Thrakien, der Vielvölkerstaat Jugoslawien, der Zweivölkerstaat Zypern oder Bosnien-Herzegowina. Die Anpassung der ethnischen Siedlungsverhältnisse an die bestehenden Staatsgrenzen, ist gleichbedeutend mit einer breiten Palette von "Homogenisierungsmaßnahmen": Diese reichen von gezielter Assimilation (religiöse Umtaufung, Namensänderungen, sprachliche Umerziehung etc.) über Bevölkerungsaustausch und Vertreibung bis zum Ethnozid. In diesen Kontext fallen etwa die Serbisierungs-, Bulgarisierungs-, Gräzisierungs- und Albanisierungsbestrebungen. Dazu gehören auch die ethnonational bedingten Flüchtlingsströme und Vertreibungen sowie andere Formen "ethnischer Flur-bereinigung". Ihren Kulminationspunkt erreichten sie in den drei Kriegsperioden des 20. Jahrhunderts: in den Jahren 1912 bis 1923 (von den Balkankriegen bis zum griechisch-türkischen Friedensvertrag), während des Zweiten Weltkriegs und der drei postjugoslawischen Kriege (in Kroatien, Bosnien-Herzegowina und Kosovo/Jugoslawien) 1991 bis 1999. Insgesamt sind im kleinflächigen und vergleichsweise dünn besiedelten Balkanraum im vergangenen Jahrhundert über zehn Millionen Menschen Opfer unfreiwilliger Migration geworden.

Der Gedanke, die Spannungen zwischen Titualarnation und Minderheiten durch "ethnische Entmischung", d.h. einen Bevölkerungsaustausch, zu lösen, tauchte erstmals in den Verhandlungen am Ende der Balkankriege auf. Der am 29. September 1913 abgeschlossene bulgarisch-türkische Friedensvertrag enthielt eine völkerrechtliche Neuerung: Erstmals war ein wechselseitiger, fakultativer Bevölkerungsaustausch vorgesehen, der sich auf die Bewohner ganzer Ortschaften beiderseits der Grenze erstreckte und damit im Widerspruch zum individuellen Optionsrecht stand. Zehn Jahre später - nach der Radikalisierung während des Ersten Weltkrieges und dem griechisch-türkischen Krieg in Kleinasien - erreichten die Bevölkerungsverschiebungen ein neues Ausmaß. Gemäß der am 30. Januar 1923 in Lausanne unterzeichneten griechisch-türkischen Konvention wurden die griechisch-orthodoxen Bürger der Türkei und die muslimischen Bewohner Griechenlands "ausgetauscht". Die Bestimmungen hatten jetzt Zwangscharakter und erstreckten sich auf den jeweiligen Gesamtstaat - mit wenigen, genau definierten Ausnahmen (Muslime in West-Thrakien und Orthodoxe in Istanbul sowie auf zwei türkischen Inseln). Sofern die Betroffenen nicht bereits geflohen waren (wie die Mehrheit der kleinasiatischen Griechen), wurden sie nun zwangsweise umgesiedelt (wie die Muslime aus Ägäisch-Makedonien). Der obligatorische Charakter der Konvention schuf einen Präzedenzfall für nachfolgende Vertreibungen.

Erstmals wurden damit ethnische Säuberungen unter den Auspizien des jungen Völkerbunds international sanktioniert. Paradoxerweise war gerade kurz zuvor in den Pariser Friedensverträgen von 1919/20 der Minderheitenschutz - gegen den heftigen Widerstand der jugoslawischen und rumänischen Regierungen - durchgesetzt worden. Das Lausanner Abkommen stand dazu im krassen Gegensatz, verfolgte es doch den Zweck, die Minderheiten zu beseitigen. Die internationale Gemeinschaft hat Kollektivausbürgerungen und Vertreibungen seit "Lausanne" als Ultima Ratio zur Lösung ethnischer/nationaler bzw. zwischenstaatlicher Konflikte hingenommen - wenngleich mit schlechtem Gewissen. Das gilt insbesondere für die Vertreibungen am Ende des Zweiten Weltkrieges, von denen auch mehrere Millionen Deutsche in Ostmittel- und Südosteuropa betroffen waren. Im Unterschied zum Lausanner Abkommen, das eine Reaktion auf bereits erfolgte Fluchtbewegungen darstellte, dienten spätere Vereinbarungen der Vorbereitung von Vertreibungen. Erst mit dem Dayton-Abkommen für Bosnien-Herzegowina von 1995 und der NATO-Intervention in Rest-Jugoslawien 1999 zeichnete sich eine Kehrtwende ab: Statt die Vertreibungen vertraglich festzuschreiben, wurde jetzt - rund 70 Jahre nach "Lausanne" - die Rückkehr der Betroffenen und die Rekonstruktion der multiethnischen Gesellschaft favorisiert, bislang mit wenig Erfolg.

III. Anfänge und Entwicklung des Minderheitenschutzes

Die Umgestaltung der politischen Landkarte des Balkanraums hat eine Neuordnung der Staatszugehörigkeit für Millionen von Menschen erzwungen. Die jungen Balkanstaaten waren dabei in ihrer Entscheidung nicht frei, sondern mussten sich den Forderungen der Großmächte bzw. den Gepflogenheiten des Völkerrechts anpassen. Nach traditioneller Interpretation des "ius soli" galten die Bewohner eines Territoriums als Teil des Bodens "und folgten daher automatisch dem rechtlichen Schicksal dieses Bodens wie das Vieh dem Eigentum am Hofe". Die Veränderungen im Verhältnis von Staat und Individuum, die in der Amerikanischen und Französischen Revolution ihren Niederschlag gefunden hatten - die Aufwertung des Staatsangehörigen vom Untertan zum Bürger -, führten zu einer schrittweisen Modifizierung des "Bodenrechts". Durch das Optionsrecht wurde dem Individuum ein Stück persönlicher Entscheidungsfreiheit geschenkt. Der Einzelne sollte bei einer Gebietsveränderung das Recht haben, seine Staatszugehörigkeit zu behalten, musste dann aber innerhalb einer bestimmten Frist aus dem neuen Staat - seiner bisherigen Heimat - auswandern. In allen Verträgen zwischen den postosmanischen Staaten und der Türkei wurde ein Auswanderungs- bzw. Optionsrecht auf formal freiwilliger Basis verankert. Dies entsprach einer verbreiteten völkerrechtlichen Praxis seit dem ersten Drittel des 19. Jahrhunderts. Aber wie das Selbstbestimmungsrecht hatte auch das Optionsrecht eine Kehrseite: Wer trotz des Auswanderungsangebots in seiner Heimat blieb und nicht zur Titularnation gehörte, nahm seinen Minderheitsstatus damit (scheinbar billigend) in Kauf.

Die Berliner Kongressakte vom 13. Juli 1878, die den Balkanraum territorial neu ordnete, verpflichtete jene Staaten, deren völkerrechtliche Position oder deren Territorium sich veränderte (also das neue Fürstentum Bulgarien sowie Serbien, Montenegro, Rumänien und das Osmanische Reich), allen Staatsangehörigen (gemäß dem "ius soli") ohne Ansehen der Religion dieselben Rechte zu gewähren. Damit war ein Grundstein für den Schutz (religiöser) Minderheiten im Balkanraum gelegt. Die Gewährung der Staatsbürgerrechte war der Preis für die Sanktionierung der neuen staatlichen Ordnung. In der Praxis wurden die Bestimmungen des Berliner Kongresses aber nur widerwillig, partiell oder gar nicht umgesetzt. Schwierigkeiten gab es insbesondere bei der Naturalisation der Juden in Rumänien. Im Balkanraum galten nicht die Juden, sondern die Muslime als Verkörperung des Bösen. Sie blieben unerwünschte Bürger und sahen sich - in unterschiedlichem Ausmaß - Diskriminierungen ausgesetzt.

Die Aufteilung des osmanischen Restterritoriums auf europäischem Boden während der Balkankriege von 1912/13 veränderte die politische Landkarte der Region abermals grundlegend. Vor den Kriegen hatten schätzungsweise 44 Prozent des Balkanraums unter osmanischer Herrschaft gestanden; danach waren es nurmehr fünf Prozent. Millionen von Menschen wechselten ihre Staatszugehörigkeit. An der Friedenskonferenz in Bukarest 1913 waren die Großmächte erstmals nicht beteiligt. In einer Note sprachen sich die USA jedoch für die Aufnahme eines Vertragsartikels aus, welcher allen Einwohnern der zur Neuregelung anstehenden Gebiete volle bürgerliche und religiöse Freiheit garantierte. Die Konferenzparteien lehnten das Ansinnen ab, da dieses Prinzip in ihren Verfassungen bereits verankert sei. Diese Argumentation sorgt bis heute für Kontroversen: Es geht um die Frage, ob die Gewährung von Grundrechten die Minderheitsrechte gegenstandslos macht oder dazu sogar im Widerspruch steht.

Alle Balkanstaaten (einschließlich des nach dem Ersten Weltkrieg gegründeten ersten Jugoslawien) wurden in Anlehnung an das französische Modell zentralistisch konzipiert. Der Zentralismus bzw. das Bestreben, historisch gewachsene Regionen administrativ verschwinden zu lassen, geriet zur Obsession. Die politischen Eliten der Region kombinierten das deutsche Nationsverständnis (Nation als Abstammungsgemeinschaft) mit dem französischen Staatsverständnis. Eine unglücklichere Wahl hätten sie nicht treffen können. Damit waren die Weichen für die ethnischen Konflikte des 20. Jahrhunderts gestellt. Hätten sich die Politiker für eine Kombination des französischen Nationsverständnisses (Nation als Staatsbürgergemeinschaft) mit dem deutschen Modell eines Bundesstaats entschieden, wäre die Geschichte des Balkanraums mit Sicherheit anders verlaufen.

Zwar verankerten die Teilnehmer der Friedenskonferenz in den Pariser Vorortverträgen von 1919 auch einen Minderheitenschutz, aber keine der zahlreichen ethnischen, nationalen oder religiösen Minderheiten in Südosteuropa erhielt eine territoriale Autonomie. Kulturelle Sonderrechte wurden dagegen je nach politischer Opportunität von Fall zu Fall gewährt - aber ebenso oft auch verweigert. Die Albaner in Kosovo ("Altserbien") und die verschiedenen Bevölkerungsgruppen im serbischen Teil Makedoniens ("Südserbien") sahen sich in der Zwischenkriegszeit einer rigorosen - wenn auch wenig erfolgreichen - Serbisierungspolitik ausgesetzt. Griechenland bestreitet seit dem Lausanner Abkommen - ebenso wie die Türkei - die Existenz nationaler Minderheiten auf seinem Territorium. Die 1923 von der Zwangsumsiedlung ausgenommenen Muslime in West-Thrakien gelten nur als religiöse Minderheit resp. als islamisierte Griechen - ähnlich wie die bosnischen Muslime, die lange Zeit als islamisierte Serben resp. Kroaten von ihren Nachbarn national vereinnahmt wurden, oder die Muslime in Bulgarien, die wiederholt zu islamisierten Bulgaren deklariert wurden. Die Logik ist einfach: Wo es keine nationalen oder ethnischen Minderheiten gibt, kann man sie nicht schützen. Mehr noch: Erhielten die betroffenen Personen dennoch ethnische Sonderrechte, würde eine Minderheit konstruiert, die es "eigentlich" gar nicht gibt. Das Ergebnis des Minderheitenschutzes wäre somit nicht der Schutz, sondern die Erfindung der Minderheit.

Die erste und einzige Ausnahme von der balkanischen Regel bildete der zweite jugoslawische Staat, der sich 1944 wie "Phönix aus der Asche" auf den Trümmern seines Vorgängers konstituierte. Unter Führung von Josip Tito und der Kommunistischen Partei Jugoslawiens erhielt die Kriegsgeburt eine völlig neue Form. War der Staat bisher zentralistisch konzipiert, erhielt er nun eine föderalistische Struktur. An die Stelle des ethnonationalen Jugoslawismus - eine Abstammungsnation mit drei Namen und "Stämmen": Serben, Kroaten und Slowenen - trat der staatsbürgerliche Jugoslawismus, kombiniert mit einem ethnonationalen Pluralismus. Dieser beinhaltete die Anerkennung und Gleichberechtigung aller in Jugoslawien beheimateten südslawischen Nationen, deren Zahl sich bis Ende der sechziger Jahre auf sechs erhöhte. Die ältere "dreinamige", ab 1929 "jugoslawische" Volksnation wurde von den Kommunisten durch die jugoslawische Staatsnation ersetzt. Diese war nicht ethnisch definiert. Sie basierte auf der Staatsbürgergemeinschaft und ließ nationale Mehrfachidentitäten zu: Die Bürger konnten sowohl loyale Jugoslawen (im Sinne der Staatsbürgergemeinschaft) als auch loyale Serben, Kroaten etc. (im Sinne der Volksnation) oder Angehörige einer "Nationalität" sein. Die formalrechtliche Lösung der nationalen und der Minderheitenfragen im zweiten jugoslawischen Staat war im Vergleich zu anderen Ländern vorbildlich, auch wenn sie nicht frei von Widersprüchen war (etwa was die kompakten serbischen Siedlungsgebiete in Kroatien betraf, die keine Autonomie erhielten, oder das Festhalten an Territorien, die nach Maßgabe des Selbstbestimmungsrechts nicht zu Jugoslawien gehörten wie die Autonome Provinz Kosovo).

Das Konzept war (beinahe) genial. Es versuchte, die Staatsnation mit den Ethnonationen und Nationalitäten sowie den Gesamtstaat mit sechs Bundesländern und zwei autonomen Gebieten zu harmonisieren. Dass dieses Modell Anfang der neunziger Jahre scheiterte und in ethnische Säuberungen mündete, hatte vielfältige Ursachen (wirtschaftlich-soziale Krise, politisches Monopol der Kommunisten, Tabuisierung gesellschaftlicher Kontroversen etc.). Entscheidend war, dass die Identitätspfeiler, auf denen die Solidargemeinschaft basierte - die Gründungsmythen des zweiten Jugoslawien, das Selbstverwaltungsmodell, die Blockfreiheit und der relative Wohlstand im Vergleich zu anderen sozialistischen Gesellschaften - spätestens seit Beginn der achtziger Jahre obsolet wurden. Die Folge waren Verunsicherung und Orientierungslosigkeit, die den "ethnischen Unternehmern" ideale Betätigungsfelder eröffneten. Der Untergang der jugoslawischen Identität und des Staats war nicht die Folge eines vom "Volk" bzw. von den "Völkern" inaugurierten Prozesses. Die Dekonstruktion war von oben, von den Eliten, induziert und gewollt - ebenso wie die Konstruktion nach 1945 oder die Konstruktion der Nationen im "langen 19. Jahrhundert".

IV. Minderheitenrechte versus Menschenrechte?

Immer wieder wird über das Pro und Contra von Minderheitenrechten sowie die Frage diskutiert, ob und inwieweit die Verankerung von Menschenrechten die Gewährung von Minderheitenrechten überflüssig mache bzw. ob die Anerkennung und positive Förderung von Minoritäten überhaupt in das System der Menschenrechte integrierbar sei. Skeptiker betonen den paternalistischen Charakter von partikularen Rechten und heben den Widerspruch zwischen der Spezifik von Minderheitenrechten und der Universalität der Menschenrechte hervor. Träger von Grundrechten könnten nur Individuen, nicht aber ethnische oder nationale Gruppen sein. Darüber hinaus begünstigten ethnische Gruppenrechte die Segregation der Gesellschaft, führten zur Verstetigung von Gruppengrenzen, behinderten die Entfaltung des Individuums durch eine "kollektive Zwangsjacke" und förderten ein essentialistisches Verständnis von Minderheiten. "Eine Politik auf Ethnizität beruhender Minderheitenrechte übernimmt das Menschenbild des ethnischen Nationalstaats. In diesem Konzept ist der Mensch durch Ethnizität bestimmt. In gewisser Weise treiben Minoritätenrechte den Teufel mit Beelzebub aus."

Viele dieser Argumente sind überzeugend. Nicht überzeugend ist jedoch die Tatsache, dass über Minderheitenrechte meist isoliert - ohne Bezug auf die Mehrheitsrechte - diskutiert wird. Da es keine Minderheit ohne Mehrheit gibt, muss die Diskussion über Minderheiten bei der Mehrheit - hier bei der ethnisch definierten Titularnation - einsetzen. Beide Gruppen sind aufeinander bezogen. Denn die Minderheit bestimmt sich primär dadurch, dass es eine Mehrheit gibt. Wo die Summe aller Staatsangehörigen als Nation verstanden wird (wie in den USA, Frankreich und Großbritannien), ist ein Gruppenrecht für ethnische Minderheiten möglicherweise überflüssig. Wo dagegen der Staat als "Eigentum" einer Ethnonation gilt (wie in allen südosteuropäischen Staaten der Gegenwart), sind positive Minderheitenrechte - über das bloße Diskriminierungsverbot hinaus - unverzichtbar. Die in der Verfassung untergebrachte ethnische Staatsdefinition begünstigt die Mehrheit; sie dient der Legitimierung und Sinnstiftung. In ihr artikuliert sich die "expressive Funktion" des Rechts. Der Staat einer ethnisch basierten Titularnation ist aber per definitionem nicht der Staat seiner Minderheiten, selbst wenn diese als Staatsbürger und Individuen gleich behandelt werden. Während sich die Mehrheit mit "ihrem" Staat, seinen Symbolen, Feiertagen, Denkmälern und sonstigen Inszenierungen identifizieren kann, bleiben die Minderheiten ausgeschlossen.

Auch die rechtssystematischen Argumente der Skeptiker sind nicht überzeugend. Viele Menschenrechte enthalten neben individuellen auch korporative oder kommunitäre Elemente. Die Glaubensfreiheit zum Beispiel wird problematisch, wenn dem Individuum zwar das Bekenntnis zu seiner Religion erlaubt, das gemeinschaftliche Praktizieren des Bekenntnisses im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft dagegen verboten ist. Nicht viel anders verhält es sich mit der Pflege kultureller Traditionen oder dem Gebrauch der Muttersprache. Dabei handelt es sich um individuelle Rechte, die erst in Interaktion mit anderen Individuen - und somit als Gruppenrecht - Realität werden. Das Recht auf Sprache ist ohne das Recht auf Kommunikation in einer Gruppe sinnlos. Doch die Umsetzung sprachlicher Gleichberechtigung sorgt für hitzige Auseinandersetzungen (wie derzeit in der Republik Makedonien). Auch die Versammlungs- und Vereinsfreiheit wird unterlaufen, wenn gerade diejenigen Vereine, die für die soziale Identität des Individuums von herausragender Bedeutung sein können, verboten sind (z.B. Vereine oder Parteien auf ethnischer Grundlage). So sind z.B. gemäß den postsozialistischen Verfassungen Bulgariens und Albaniens Parteien mit ethnischer Ausrichtung (in diesem Fall türkische oder griechische Parteien) nicht erlaubt, werden allerdings stillschweigend geduldet. Assoziationsfreiheit kann nie ausschließlich ein individuelles Recht sein. Sie ist immer auch das Recht der Gruppe. Mit anderen Worten: Die Vorstellung, Staatsbürger- bzw. Grundrechte könnten von Gruppenrechten sauber getrennt werden, ist eine Fiktion.

V. Ausblick

Die Abkehr der internationalen Gemeinschaft vom "Modell Lausanne" hat die Rekonstruktion multiethnischer Gemeinschaften nicht nachhaltig gefördert. Von den rund vier Millionen Flüchtlingen und Vertriebenen aus dem früheren Jugoslawien ist etwa die Hälfte in die Heimat zurückgekehrt - aber fast ausschließlich dorthin, wo ihre Nation die Mehrheit stellt. Weder in Bosnien-Herzegowina noch in Kosovo oder in der Krajina sind Flüchtlinge bzw. Vertriebene in größerer Zahl in jene Gebiete heimgekehrt, die von Mitgliedern anderer Nationen dominiert werden. Die Tendenz zur ethnischen Homogenisierung immer kleinerer Räume hält somit an. Die traumatischen Erlebnisse der Zwangsmigranten, die Angst und Verunsicherung derjenigen, welche die zurückgelassenen Immobilien in Besitz genommen haben und selbst oft Flüchtlinge sind, die schier unlösbaren Eigentumsfragen und die ethnozentrischen Denkmuster machen eine Wiederherstellung des Status quo ante extrem unwahrscheinlich.

Zugleich hat die präventive Intervention der internationalen Gemeinschaft in der Republik Makedonien und die Implementierung neuer Mehr- und Minderheitsregeln im Ohrider Abkommen vom August 2001 (das auf eine Gleichstellung der Makedo-Albaner mit den ethnischen Makedoniern zielt) eine neue Welle ethnischer Säuberungen verhindern können. Alle Staaten Südosteuropas - im Westbalkan wie in Rumänien, Ungarn und Kroatien - haben unter dem Druck der internationalen Gemeinschaft den rechtlichen Status der auf ihrem Territorium beheimateten "fremden" Bevölkerungsgruppen aufgewertet. Dies ist eine der Vorbedingungen für die Integration in die EU. Solange die Staaten ihre ethnonationale Qualität nicht verlieren, existiert keine gerechte Alternative zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Transformation vom ethnonationalen Staat zu einer multiethnischen und ethnisch neutralen Staatsbürgergemeinschaft, die nur den Menschenrechten verpflichtet ist, muss bei der Titularnation ansetzen. Wo sonst? Erst danach kann auf ethnische Minderheitenrechte oder Territorialautonomien verzichtet werden. Der umgekehrte Weg ist weder praktikabel noch akzeptabel.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Hierzu und zum Folgenden vgl. die exzellente Darstellung von Mark Mazower, Der Balkan, Berlin 2002; ferner André Gerolymatos, The Balkan Wars. Conquest, Revolution, and Retribution from the Ottoman Era to the Twentieth Century and Beyond, New York 2002.

  2. Anmerkung der Redaktion: Im Jahr 1918 erfolgte die Gründung des "Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen", das 1929 in "Königreich Jugoslawien" umbenannt wurde. Es wird auch als das erste Jugoslawien bezeichnet. 1941 besetzten deutsche und italienische Truppen das Land und errichteten den faschistoiden "Unabhängigen Staat Kroatien" (Ustascha), zu dessen Gebiet auch Bosnien und die Herzegowina gehörten. 1941 bildeten sich verschiedene Partisanengruppen. 1943 gewannen die Kommunisten unter Josip Tito die Oberhand. Im November 1945 wurde die Föderative Volksrepublik Jugoslawien ausgerufen, bestehend aus den Sozialistischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Makedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien.

  3. Vgl. Report of the International Commission to Inquire into the Causes and Conduct of the Balkan Wars, hrsg. von Carnegie Endowment for International Peace, Aylesbury Bucks 1914. Neuauflage unter dem Titel: The Other Balkan Wars, Washington 1993.

  4. Vgl. Hugh Poulton, Who are the Macedonians?, London 1994; Stefan Troebst, Makedonische Antworten auf die "Makedonische Frage" 1944 - 1992. Nationalismus, Republiksgründung, nation-building, in: Südosteuropa. Zeitschrift für Gegenwartsforschung, 41 (1992) 7 - 8, S. 423 - 442.

  5. Michael Walzer, States and Minorities, in: Charles Fried (Hrsg.), Minorities. Community and Identity, Berlin u.a. 1983, S. 224. Hervorhebung im Original.

  6. Vgl. Holm Sundhaussen, Der Gegensatz zwischen historischen Rechten und Selbstbestimmungsrechten als Ursache von Konflikten. Kosovo und Krajina im Vergleich, in: ders./Philipp Ther (Hrsg.), Nationalitätenkonflikte im 20. Jahrhundert. Ursachen von inter-ethnischer Gewalt, Wiesbaden 2001, S. 19 - 31.

  7. Vgl. Holm Sundhaussen, Bevölkerungsverschiebungen in Südosteuropa seit der Nationalstaatswerdung (19./20. Jahrhundert), in: Comparativ, 6 (1996) 1, S. 25 - 40.

  8. Vgl. Hans Lemberg, "Ethnische Säuberung": Ein Mittel zur Lösung von Nationalitätenproblemen?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 46/92, S. 27 - 38; Norman M. Naimark, Fires of Hatred. Ethnic Cleansing in Twentieth-Century Europe, Cambridge/Mass. - London 2001, S. 108 - 138.

  9. Walter Schätzel, Internationales Staatsangehörigkeitsrecht, Bonn 1962, S. 42.

  10. Vgl. Josef L. Kunz, Die völkerrechtliche Option. Band 1, Breslau 1925.

  11. Vgl. Berliner Kongress 1878. Protokolle und Materialien, hrsg. von Imanuel Geiss, Boppard am Rhein 1978; Felix Ermacora, Die Unabhängigkeit Bulgariens und die ersten Schritte zum Minderheitenschutz in Südosteuropa, in: Mitteilungen des Bulgarischen Forschungsinstituts in Österreich, 1 (1978) 1, S. 31 - 42.

  12. Vgl. Freiherr von Dungern, Die Bukarester Friedenskonferenz, in: Jahrbuch des Völkerrechts. Bd. 2, München - Leipzig 1914, S. 245 - 268.

  13. Vgl. Erwin Viefhaus, Die Minderheitenfrage und die Entstehung der Minderheitenschutzverträge auf der Pariser Friedenskonferenz 1919. Eine Studie zur Geschichte des Nationalitätenproblems im 19. und 20. Jahrhundert, Würzburg 1960.

  14. Dabei handelte es sich um Serben, Kroaten, Slowenen, Makedonier, Montenegriner sowie bosnische Muslime (ab 1992: Bosniaken).

  15. Vgl. Holm Sundhaussen, Experiment Jugoslawien. Von der Staatsgründung bis zum Staatszerfall, Mannheim u.a. 1993; ders., Ethnonationalismus in Aktion. Bemerkungen zum Ende Jugoslawiens, in: Geschichte und Gesellschaft, 20 (1994) 3, S. 402 - 423.

  16. Zu einer Typologie der Minderheitenrechte vgl. Jacob T. Levi, Classifying Cultural Rights, in: Ian Shapiro/Will Kymlicka (Hrsg.), Ethnicity and Group Rights, New York 1997, S. 22 - 66.

  17. Vgl. Helmut Rittstieg: Minderheitenrechte oder Menschenrechte?, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 41 (1996) 8, S. 993 - 1004.

  18. Rhoda E. Howard, Human Rights and the Search for Community, Boulder 1995, S. 24.

  19. Vgl. Eibe Riedel, Menschenrechte als Gruppenrechte auf der Grundlage kollektiver Unrechtserfahrungen, in: Hans-Richard Reuter (Hrsg.), Ethik der Menschenrechte. Zum Streit um die Universalität einer Idee. Bd. 1, Tübingen 1999, S. 295 - 319; Thomas Pogge, Gruppenrechte von Minderheiten, in: Matthias Kauffmann (Hrsg.), Integration oder Toleranz? Minderheiten als philosophisches Problem, Freiburg 2001, S. 188 - 195.

  20. Vgl. Will Kymlicka, Multikulturalismus und Demokratie. Über Minderheiten und Staaten und Nationen, Berlin 1999.

  21. Vgl. Iris M. Young, Justice and the Politics of Difference, Princeton/N. J. 1990.

Dr. phil., geb. 1942; Professor für Südosteuropäische Geschichte am Osteuropa-Institut der Freien Universität Berlin; Co-Direktor des Zentrums für Vergleichende Geschichte Europas in Berlin.
Anschrift: Osteuropa-Institut der FU Berlin, Garystraße 55, 14195 Berlin (www.oei.fu-berlin.de/~geku).
E-Mail: E-Mail Link: sundhaus@zedat.fu-berlin.de

Veröffentlichungen zur Geschichte Südosteuropas mit Schwerpunkt im 19. und 20. Jahrhundert; Herausgeber der "Forschungen zur osteuropäischen Geschichte", Mitherausgeber der "Balkanologischen Veröffentlichungen", der "Südost-Forschungen" und anderer Publikationen.