Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index
Suche

Themen
Publikationen
Arbeitsmaterialien Medien
Aus Politik und Zeitgeschichte
AV-Medienkatalog
CD-ROM/ CD/ DVD
Einzel-
publikationen
Filmhefte
fluter
HanisauLand
Informationen zur politischen Bildung
Info aktuell
Internet-Angebote
Mobile Angebote
Karten
Das Parlament - Themenausgaben
Pocket
Rechtsreihe
Schriftenreihe
Die Schulstunde als Talkshow
Thema im Unterricht
Themenblätter im Unterricht
Themen und Materialien
Zeitbilder
Sonstige
Was geht?
Suche
Veranstaltungen
Wissen
Lernen


Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 30-31/2005)

Urheberrecht in der Wissensgesellschaft


Thomas Hoeren
Inhalt

Einleitung

Der Umgang mit dem Urheberrecht

Internet und nationales Recht

Elektronische Pressespiegel

Elektronische Seminarapparate

Privatkopien

Kopienversanddienste

Technische Selbsthilfe

Einleitung
Das klassische Zivilrecht, voran das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ist geprägt vom Primat der Warenproduktion, entsprechend den ökonomischen Verhältnissen am Ende des 19. Jahrhunderts. Im Vordergrund steht folglich der Erwerb von Sachen im Sinne von § 90 BGB. Diese Sachen sind eigentumsfähig; sie können verkauft, vermietet, verarbeitet oder umgebildet werden. Kaum brauchbar ist das BGB aber für die Zuordnung von Informationen, dem Grundstoff der modernen Informations- und Wissensgesellschaft.[1] Informationen sind als immaterielle Güter nicht eigentumsfähig.

Zur Person
Thomas Hoeren
Dr. jur., geb. 1961; Professor für Informationsrecht und Rechtsinformatik; Mitherausgeber der Zeitschrift "Multimedia und Recht". Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Zivilrechtliche Abteilung, Leonardo-Campus 9, 48149 Münster.
E-Mail: hoeren@uni-muenster.de

Eine Zuordnung von Rechten an Informationen wird zwar vom Bundesgerichtshof (BGH) über das Eigentum am Datenträger vorgenommen, doch dieser Ansatz erweist sich angesichts der abnehmenden Bedeutung von Datenträgern als fragwürdig. Auch die Zuordnung über den Schutz von Informationen als "Betriebsgeheimnisse" wird immer nebulöser, da die Grenzen zwischen geheimem und nicht geheimem Wissen immer fließender werden.

In dieser Situation kommt dem Immaterialgüterrecht besondere Bedeutung zu. Insbesondere das Urheberrecht ermöglicht eine klare Zuordnung von Rechten an Informationen, sofern deren Auswahl oder Anordnung eine persönlich-geistige Schöpfung beinhaltet. Damit ist zwar noch kein Ausschließlichkeitsrecht an der Information, aber ein Schutz von Informationssammlungen begründet. Jüngste Tendenzen, die auf eine Erweiterung des immaterialgüterrechtlichen Schutzes hinauslaufen, sind kritisch zu beachten. So wird parallel zum urheberrechtlichen Schutz von Software auch die Möglichkeit eines erweiterten Schutzes über das Patentrecht diskutiert. Hinzu kommt das Markenrecht, das aufgrund seiner auf Ewigkeit angelegten Schutzrichtung die Schutzfristen des Urheberrechts unterlaufen kann.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) stammt von 1965 und kann schon aufgrund seines Alters nicht auf das Internet bezogen sein. Daher müssen neuere Bestimmungen, insbesondere des internationalen Urheberrechts, ergänzend hinzugenommen werden. Dabei handelt es sich vor allem um den World Copyright Treaty (WCT) und den World Performers and Producers Rights Treaty (WPPT) sowie um die Richtlinie der EU zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Richtlinie). Beim WCT und beim WPPT handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, die im Rahmen der World Intellectual Property Organization (WIPO) im Dezember 1996 ausgehandelt worden sind. Sie sehen ein weites Vervielfältigungsrecht und ein neues "right of making available to the public" vor. Der WCT trat am 6. März 2002, der WPPT zum 30. Mai 2002 in Kraft.[2]

Die Vorgaben dieser Verträge sind EU-einheitlich nach langwierigen Verhandlungen geringfügig verändert in der InfoSoc-Richtlinie umgesetzt worden.[3]. In Deutschland erfolgte die Umsetzung mit Wirkung zum 13. September 2003.[4] Nach zwei Regierungsentwürfen war es wegen Bedenken des Bundesrates[5] zur Anrufung des Vermittlungsausschusses gekommen. Noch offene Fragen, insbesondere bei der Ausgestaltung der Privatkopierfreiheit, werden jetzt im Rahmen eines "Zweiten Korbs" diskutiert. Bis zum Juni 2004 haben elf Arbeitsgruppen unter Leitung des Bundesjustizministeriums (BMJ) über die Neuerungen beraten; ein erster Referentenentwurf existiert seit September 2004.[6] Kommt es zu Neuwahlen, ist unklar, ob und mit welchem Inhalt das Gesetz das Parlament passieren wird.
Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Kontakt | Home
09. Februar 2010
Druck-Version
Artikel versenden
PDF-Version
Inhalt
Bild vergrößern
Sicherheit im Internet
Editorial
Das zuverlässige Netz
Die Zukunft der Ideen
Urheberrecht in der Wissensgesellschaft
Information Warfare
Zensur im Internet
Lexikonsuche
Suchwort:
Lexika: