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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 30-31/2005)
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Urheberrecht in der Wissensgesellschaft |

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Thomas Hoeren
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Elektronische Pressespiegel |
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Unter dem Gesichtspunkt des freien Informationszugangs regelt § 49 UrhG den uneingeschränkten Zugriff auf Beiträge vor allem aus der Tagespresse. Erst die Rechtsprechung hat aus dieser Bestimmung die "Pressespiegelbestimmung" gemacht. Interessant ist vor allem der Bereich der elektronischen Pressespiegel. Nach § 49 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen "Zeitungen und Informationsblättern" sowie deren öffentliche Wiedergabe zulässig, sofern die Artikel politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Rechtsvorbehalt versehen sind. Fraglich ist, ob bei der Erstellung einer Pressespiegeldatenbank, die beispielsweise in einem Großunternehmen genutzt wird, diese von § 49 UrhG umfasst wäre, denn es ist, wie erläutert, nur die Verbreitung von Informationsblättern gestattet, die dem Tagesinteresse dienen. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass elektronische Pressespiegel tatsächlich nur für einen Tag benutzt und dann vernichtet oder unabhängig von den jeweils anderen tagesaktuellen Pressespiegeln aufbewahrt werden. Vielmehr wird eine Datenbank entstehen, die jederzeit, mit Suchfunktionen versehen, verfügbar wäre. Das Erfordernis der "Tagesinteressen" wäre damit nicht mehr gegeben.
Beim übernehmenden Medium muss es sich ebenfalls um "Zeitungen und Informationsblätter" handeln. Abwegig erscheint die teilweise vertretene Ansicht, dass auch der selektive Ausdruck von gescannten Zeitungsartikeln aus einer zentralen Datenbank heraus unter § 49 UrhG falle. Der Benutzer einer Datenbank stellt sich doch eben nicht sein eigenes "Informationsblatt" zusammen; der Verteilung von Kopien an Dritte geht keine vorherige Zusammenfassung in einem zentralen Primärmedium voraus. Wie Ulrich Loewenheim zu Recht feststellt, fehlt es bei solchen Informationsdatenbanken daran, dass der Betreiber von sich aus und im eigenen Interesse informieren will. Der BGH hat eine Anwendung des § 49 Abs. 1 UrhG auf elektronisch übermittelte Pressespiegel für möglich erachtet. Entscheidend sei, dass der Pressespiegel nach Funktion und Nutzungspotenzial im Wesentlichen einem herkömmlichen Pressespiegel entspricht. Dies setze voraus, dass der elektronische Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zur Volltextrecherche eigne.
Zeitungsverleger haben die Pressemonitor Deutschland GmbH & Co. KG (PMG) gegründet, die ihre Pressespiegelrechte bündeln soll. Die PMG bietet elektronische Artikel und/oder Lizenzen von derzeit 410 Quellen aus 128 Verlagen für die Erstellung elektronischer Pressespiegel an. Strittig war lange Zeit, ob diese Organisation nicht ihrerseits als Verwertungsgesellschaft anzusehen ist, sodass eine Erlaubnis des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingeholt werden müsste. Das Problem hat sich dadurch entschärft, dass die PMG seit kurzem zusammen mit der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort im Bereich der Pressespiegelvergütung tätig ist. Die Auswirkungen der BGH-Entscheidung auf die Pressemonitoraktivitäten sind noch unklar. Ebenso zu klären ist, inwieweit die Rechtsprechung mit den Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie kompatibel ist, die ausdrücklich keine Schranke zugunsten elektronischer Pressespiegel enthält. |
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10. Februar 2012
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