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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 3-4/2000)
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Aufwertung der elterlichen Erziehungsarbeit in der Einkommensverteilung |

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Grundlagen, Möglichkeiten und Grenzen eines "Erziehungseinkommens" Max Wingen
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II. "Erziehungsgehalts"-Konzepte im Überblick |
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Die in die familienpolitische Diskussion eingebrachten Voten für ein Erziehungseinkommen bzw. ,,Erziehungsgehalt" setzen im Grunde an diesem Punkt der Weiterentwicklung einer familiengemäßen Einkommensgestaltung von einem Familienlastenausgleich in Richtung eines ,,Leistungsausgleichs" an. Damit sind sie Ausdruck einer angestrebten zusätzlichen Schwerpunktsetzung der Familienpolitik als Einkommenspolitik. Sie gehen teilweise deutlich über eine Aktualisierung des Erziehungsgeldes hinaus und verstehen sich als neues Paradigma für die wirtschaftliche Familienförderung. Solche Konzepte umfassen meist das bestehende Erziehungsgeld mit, das in der neuen einkommenspolitischen Leistung aufgehen soll.
Die verschiedenen in den letzten Jahren vorgelegten modellhaften Vorschläge, in denen meist von einem ,,Erziehungsgehalt" gesprochen wird, sind im Folgenden aufgeführt und - vor allem hinsichtlich ihres Leistungsspektrums - stichwortartig umrissen.
1. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft Deutschlands (CDA)
Das Erziehungsgehalt ist in der Höhe bei einem Haushalt mit zwei bis drei Kindern unter sieben Jahren vergleichbar mit einem auf dem Arbeitsmarkt erzielten durchschnittlichen Einkommen; je Kind netto mindestens in der Höhe der Betriebskosten außerhäuslicher Kindertagesbetreuung; bis zum Alter von drei Jahren des Kindes in voller Höhe als Geldleistung; vom vierten Lebensjahr bis zum Schuleintrittsalter u. U. Splitting in einen Geldbetrag und einen ,,Betreuungsgutschein" für die kostenlose Inanspruchnahme eines halbtägigen Kindergartenplatzes; erwerbsarbeitszeitunabhängig und einkommensunabhängig ausgestaltet; bei vorheriger Reform des Einkommensteuerrechts, der Hinterbliebenenversorgung und des Rechts der Kindererziehungszeiten wird Steuer- und Sozialabgabenpflicht als vorteilhaft angesehen; die Finanzierung soll als gesamtgesellschaftliche Aufgabe durch zusätzliche Finanzmittel aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Anstrengungen (besonders durch Umschichtungen) erfolgen, ferner Bündelung mit bisherigem Bundes- und Landeserziehungsgeld, ergänzt durch bestimmte Einspareffekte.
2. Diözesanverband des Familienbundes der Deutschen Katholiken (,,Trierer Modell")
Dieser Vorschlag wurde bereits zu Beginn der neunziger Jahre (verbunden mit dem Namen von Alfred Rollinger) vorgelegt und in den folgenden Jahren weiterentwickelt; orientiert am Bruttoarbeitsentgelt soll die Transferleistung bei einem Kind ein Drittel des durchschnittlichen Verdienstes aller Sozialversichungspflichtigen und bei drei Kindern sogar einen vollen Durchschnittsverdienst ausmachen, und zwar bis zum 18.'Lebensjahr des Kindes, was damit ab drei Kindern einem vollen Lohnersatz entsprechen soll; die Leistung soll steuer- und sozialversicherungspflichtig sein.
3. Deutscher Arbeitskreis für Familienhilfe (,,Erziehungsgehalt 2000")
Bis zum siebten Lebensjahr werden für das erste Kind 2 000 DM monatlich, für das zweite und weitere Kinder je 1 000 DM monatlich gezahlt; vom achten bis 17. Lebensjahr für das erste Kind 1 400'DM, für das zweite und weitere Kinder je 500 DM monatlich; zwischen dem vierten und siebten Lebensjahr im Rahmen der Gesamtleistung evtl. Erziehungsgutschein (600 DM); bis zum siebten Lebensjahr des Kindes erwerbsarbeitszeitunabhängig und einkommensunabhängig, vom achten bis 17. Lebensjahr einkommensabhängig; für Alleinerziehende ein Zuschlag von 15 Prozent; einkommensteuerpflichtig; Finanzierung (auf der Grundlage detaillierter Rechnungen) durch Umschichtungen und Reduzierung des Ehegattensplittings sowie mögliche Steuersatzsteigerungen (als Option wird z. B. ein ,,Familiensoli" gesehen als Zuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer), Verwaltung durch einen eigenständigen ,,Bundesfamilienfonds".
4. Deutsche Hausfrauengewerkschaft (dhg)
Als Bezahlung für Hausarbeit (Erziehungsarbeit) wurde schon Mitte der neunziger Jahre eine Vergütung befürwortet, die in der Höhe einem durchschnittlichen Männergehalt entsprechen soll; in den Anspruchsvoraussetzungen unabhängig davon, ob gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht; Erwerbstätige, die einen außerhäuslichen Betreuungsplatz (Kinderkrippe) oder eine Betreuungsperson in Anspruch nehmen, hätten die vollen Kosten dafür (ohne staatliche Subventionen) zu tragen; analog zur Behandlung der Einkommen aus Erwerbsarbeit steuer- und sozialversicherungspflichtig (einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung); zur Finanzierung der als gesamtgesellschaftlich notwendig angesehenen Arbeit wird für durchgreifende Einkommensumverteilung plädiert; bevorzugt wird eine eigenständige Versicherungslösung (,,Elternversicherung", ,,Kinderkasse").
5. Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (,,Weidener Modell")
Das mit dem Namen von Hans Ludwig verbundene Modell, das seinen Ausgang von der Beschäftigungspolitik nimmt, zielt u. a. auf eine bezahlte Freistellung für Erziehung (und Pflege); nach dem Stand von Mitte der neunziger Jahre wird für eine Person im erwerbsfähigen Alter, die mindestens ein Kind unter 16'Jahren zu versorgen hat und nicht gleichzeitig außerhäuslich erwerbstätig ist, ein monatliches Bruttoeinkommen von 4 000 DM gefordert; die betreffende Person muss nicht ein Elternteil, sondern kann auch eine familienfremde Person sein, so dass die Eltern sich entscheiden können, gleichzeitig eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit auszuüben; mit dieser bezahlten Freistellung für Erziehung soll eine eigene soziale Absicherung verbunden sein; für die Finanzierung wird über Akzelerator- und Multiplikator-Effekte und einige weitere gesamtwirtschaftliche Annahmen unterstellt, dass sich das Projekt letztlich selbst finanziert.
6. Ökologisch-Demokratische Partei (ödp)
Nach den ,,Leitlinien zur Familienpolitik" (1996) muss die Erziehung eigener Kinder (und die Pflege von Angehörigen), eine der außerhäuslichen Erwerbsarbeit gleichwertige Erziehungs- und Versorgungsarbeit, als ,,produktive" steuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bezahlt werden, und zwar derjenigen Person, die die Familienarbeit überwiegend leistet; in der Höhe Orientierung am durchschnittlichen Erwerbseinkommen eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers; zur Finanzierung wird neben Einsparungen an anderer Stelle auf die teilweise Abschaffung des Ehegattensplittings und die Wiedereinführung einer neuen Vermögenssteuer sowie auf Umverteilung (Familienabgaben an eine ,,Familienkasse") verwiesen.
7. Sächsischer Sozialminister Hans Geisler
Ein Erziehungsgehalt wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes und unabhängig vom Umfang einer eventuellen Erwerbstätigkeit des Erziehenden gewährt: bis zum Ende des dritten Lebensjahres je Kind 1 100 DM monatlich, vom vierten bis zum Ende des sechsten Lebensjahres 800 DM monatlich; da diese Beträge als Nettobeträge gedacht sind, wird bei einer (als sinnvoll angesehenen) eventuellen Sozialabgabenpflicht für eine entsprechende Erhöhung des Bruttobetrags plädiert; in jedem Fall soll bei drei Kindern ein durchschnittliches Arbeitnehmereinkommen erreicht werden; zur Finanzierung Abgabe auf alle Einkommensarten (parallel zur Einkommensteuer) entweder als fester Satz auf das zu versteuernde Einkommen oder als eine Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer; während die Investitionen für außerhäusliche Kindertagesstätten aus öffentlichen Mitteln erfolgen sollen, wird für die Deckung der Betriebskosten an Beiträge der Eltern gedacht, denen das Erziehungsgehalt eine eigenverantwortliche Entscheidung ermöglichen soll, wer in welcher Form wie lange die Kleinkinder betreut.
8. Österreichisches Institut für Familienforschung (,,Kinderbetreuungsscheck")
Der im benachbarten Österreich vom Institut für Familienforschung vorgelegte, sehr detailliert ausgearbeitete Vorschlag enthält im Wesentlichen zwei Modelle (jeweils mit drei Teilinstrumenten), die sich entweder am Karenzgeld oder am Existenzminimum orientieren; bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes für die Hauptbetreuungsperson 5 700 ÖS monatlich bzw. 7 958 ÖS monatlich, und zwar unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder und vom Erwerbsstatus; vom fünften bis siebten Lebensjahr des jüngsten Kindes ist ein verringerter Geldbetrag vorgesehen, zu dem ein Gutschein je Kind für die Inanspruchnahme einer anerkannten Kinderbetreuungseinrichtung hinzutritt; daneben steht im gesamten Zeitraum der Leistungsgewährung eine eigenständige Sozialversicherung; zur Finanzierung kann für einen Einstieg auf Mehreinnahmen des österreichischen Familienlastenaussgleichsfonds zurückgegriffen werden; hinzutreten sollen finanzielle Umschichtungen zum Familienfonds; das Finanzierungsvolumen des Gutscheins für die Inanspruchnahme von außerhäuslichen Kinderbetreuungseinrichtungen liegt nach den vorliegenden Berechnungen im Rahmen der von den Ländern und Gemeinden für die vorschulische Kinderbetreuung gegenwärtig aufgewendeten Geldmittel.
Daneben stehen weitere Voten für eine finanzielle Anerkennung von Familienarbeit und elterlichen Erziehungsleistungen, ohne dass ein Modell eines förmlichen Erziehungseinkommens vorgestellt wird. So hat z. B. der Familienbund der Deutschen Katholiken im Verlauf der neunziger Jahre mehrfach mit Blick auf eine ,,Honorierung" von Erziehungsleistung an dem bestehenden Instrumentarium angesetzt und eine langfristige Lösung in der bedarfsorientierten Weiterentwicklung des bestehenden Bundeserziehungsgeldes (in Verbindung mit dem Erziehungs,,urlaub") gesehen. Darin wird eine schrittweise Annäherung an die mit einem ,,Erziehungsgehalt" verfolgten Ziele gesehen. Allerdings fehlt es auch hier wie in anderen Voten, das bestehende Erziehungsgeld ,,auszubauen und weiterzuentwickeln", bisher noch an konkreten Vorstellungen über Art und Ausmaß dieser weiterführenden Ausgestaltung sowie hinsichtlich der auch in diesem Falle unumgänglich zusätzlichen Finanzmittel. |
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10. Februar 2012
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