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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 7/2010)

Strafvollzug in Deutschland - rechtstatsächliche Befunde


Frieder Dünkel
Inhalt

Einleitung

Daten zur Strafvollzugspopulation

Veränderungen der Insassenstruktur

Gefangenenraten im Bundesländervergleich

Vollzugslockerungen und Hafturlaub

Probleme der Unterbringung und Überbelegung

Zusammenfassung und Schlussbemerkungen

Einleitung
Der Strafvollzug in Deutschland[1] ist seit der Föderalismusreform im September 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder gefallen. Da-mit wurde ein gigantisches Gesetzgebungsprogramm auf Länderebene in Gang gesetzt, das bislang nur in Teilbereichen abgeschlossen wurde. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Regelungen zum Jugendstrafvollzug vom 31.5. 2006 waren die Länder gezwungen, bis spätestens 1.1. 2008 umfassende gesetzliche Regelungen in diesem Bereich zu schaffen.[2] Dies ist auch gelungen, das Ergebnis allerdings lässt die von vielen Wissenschaftlern und Praktikern weitgehend abgelehnte Föderalismusreform im Nachhinein als Farce erscheinen.[3] Zum einen haben sich letztlich zehn Bundesländer auf einen weitgehend einheitlichen Entwurf verständigt, so dass die Rechtslage insoweit weitgehend gleich ist.[4] Zum anderen weichen auch die anderen Bundesländer - abgesehen von einigen Akzentverschiebungen, etwa was die Bedeutung von offenem Vollzug und Vollzugslockerungen anbelangt - nicht grundsätzlich vom (verfassungsrechtlich vorgegebenen) Resozialisierungsprinzip ab. Während 13 Bundesländer - wie vom BVerfG gefordert - die Eigenständigkeit des Jugendstrafvollzugs durch selbständige Jugendstrafvollzugsgesetze betont haben, wurden in Bayern, Hamburg und Niedersachsen integrierte Strafvollzugsgesetze geschaffen, die den Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug (im Fall Niedersachsens zusätzlich die Untersuchungshaft) regeln. Der befürchtete "Wettbewerb der Schäbigkeit"[5] ist zwar bislang ausgeblieben, und einige Bundesländer haben sogar erhebliche Zusatzinvestitionen in diesem Bereich getätigt, aber eine andere Gefahr ist deutlich geworden. Strafvollzug kann leicht zum Spielball landespolitischer Auseinandersetzungen werden und ist damit anfälliger für tagespolitische Streitigkeiten geworden.

Zur Person
Frieder Dünkel
Dr. iur. habil., geb. 1950; lehrt Kriminologie und Strafrecht an der Universität Greifswald, Domstraße 20, 17487 Greifswald.
E-Mail: duenkel@uni-greifswald.de

2009 ist eine weitere Baustelle abgearbeitet worden: Der Untersuchungshaftvollzug war bislang nur rudimentär in der Strafprozessordnung (StPO, § 119 Abs. 3) gesetzlich geregelt, und daher bestand auch hier die verfassungsrechtliche Verpflichtung einer umfassenden gesetzlichen Regelung. Die Materie ist insofern schwierig, als alle verfahrensrechtlichen Fragen in der Kompetenz des Bundes geblieben sind, der mit dem am 1.1. 2010 in Kraft getretenen Neufassung des § 119 StPO seine "Hausaufgaben" gemacht hat. Die Vollzugsfragen werden in den weitgehend zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Untersuchungshaftvollzugsgesetzen der Länder geregelt. Auch hier zeigte sich im Übrigen, dass die Föderalismusreform an den Bedürfnissen der Praxis vorbeigeht: Nunmehr haben sich schon zwölf Bundesländer auf einen einheitlichen Gesetzentwurf verständigt. Lediglich Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen können sich eigene, wenngleich zumeist nicht bessere (vgl. Baden-Württemberg, Bayern) Gesetzgebungen leisten. Da - abgesehen von Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Niedersachsen - für den Erwachsenenvollzug noch keine landesgesetzliche Regelung vorliegt, gilt in weiten Teilen Deutschlands insoweit das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) von 1977 weiter. Dies ist kein besonderes Manko, denn dieses hat sich in den 33 Jahren seiner Geltung und Anwendung bewährt. Dementsprechend werden sich die derzeit zu erarbeitenden Landesgesetze in Aufbau und Struktur an das bewährte StVollzG anlehnen.

Der gesetzgeberische "Wahnsinn" wird auch darin deutlich, dass das StVollzG in Teilen weitergilt und gelten wird, auch wenn die Länder eigene Vollzugsgesetze verabschiedet haben. Soweit nämlich verfahrens- bzw. gerichtsverfassungsrechtliche Fragen betroffen sind, ist die Kompetenz beim Bund geblieben. Deshalb sind die Vorschriften der §§ 109 - 121 StVollzG über Rechtsmittel von Gefangenen gegenüber Entscheidungen bzw. Maßnahmen der Vollzugsbehörden weiterhin gültiges Recht (im Jugendstrafvollzug ist zusätzlich § 92 JGG zu beachten). Alles in allem ist die neue "Unübersichtlichkeit" wenig geeignet, den betroffenen Gefangenen eine zuverlässige und vorhersehbare Rechtsposition zu vermitteln. In Anlehnung an den kritisch gemeinten Begriff der "justice by geography" kann man für den Strafvollzug mehr denn je feststellen, dass es vom Zufall des Wohnsitzes abhängt, ob der Gefangene bessere oder schlechtere Haftbedingungen vorfindet. Dementsprechend sind bereits Fälle bekannt, in denen noch auf freiem Fuß befindliche Straftäter beispielsweise in Berlin einen Wohnsitz anmelden, um ihre zu erwartende Strafe unmittelbar im offenen Vollzug verbüßen zu können, was in anderen, insbesondere süddeutschen Bundesländern nicht möglich ist.
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09. Februar 2012
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Strafvollzug oder Haftvermeidung - was rechnet sich?
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Auf der Flucht vor Zwangsheirat, hinter Gittern wegen der "falschen" Meinung, in der Textilfabrik von Kindesbeinen an: Auch sechzig Jahre nach Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte ist die Frage nach Freiheit und Würde des Menschen aktuell. Sind Menschenrechte universell? Wer verfolgt Verstöße gegen Menschenrechte? Und wie sieht die Situation in verschiedenen Regionen aus?
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