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Informationen zur politischen Bildung (Heft 276)

Politisches System nach 1989


Dieter Segert
Inhalt

Einleitung

"Samtener" Regierungswechsel

Spaltung des Staates

Parteien und Wahlen nach 1992

Politik und Massenmedien

Einleitung

Im Herbst 1989 erlebte die Tschechoslowakei eine „samtene Revolution“ (sametová revoluce): Die alte Macht gab schon nach weniger als zehn Tagen friedlicher Demonstrationen und unter Androhung eines Generalstreiks dem Druck der Bevölkerung nach. Am 17. November fand die erste große Demonstration statt, an der ungefähr 15000 Menschen, vor allem Studierende, teilnahmen. Ihre brutale Niederwerfung rief eine Folge von Massendemonstrationen der Prager Bevölkerung hervor, die immer nach Feierabend und mit bis zu 800000 Teilnehmern stattfanden. Am 19. November wurde in Prag das „Bürgerforum“ (OF) aus zwölf Oppositionsgruppen gegründet. Daran beteiligten sich außer Aktivisten der „Charta 77“ auch kommunistische Dissidenten des Vereins „Obroda“ (Wiedergeburt) und Mitglieder der alten Blockparteien.

Bereits am 24. November trat der seit 1987 regierende Parteichef Milopi Jakepi zurück, während der Reformer des „Prager Frühlings“, Alexander Dubcek, mit Václav Havel auf dem Balkon des Verlagshauses der Sozialistischen Partei am Wenzelsplatz von den versammelten Demonstranten begeistert gefeiert wurde. Damals erschallte erstmals der Ruf: „Havel auf die Burg!“

Am 27. November fand ein zweistündiger Generalstreik statt. Die Streikenden forderten den Rücktritt von Staatspräsident Gustáv Husák (seit 1975) bis zum 10. Dezember, die Durchführung freier Wahlen, die uneingeschränkte Religionsausübung und die Verurteilung des Einmarschs der Warschauer-Pakt-Truppen von 1968. Überall wurden Streikkomitees gegründet, aus denen später die neuen Gewerkschaften entstanden.


Ergebnisse der Wahlen zu tschechischen Parlamenten 1990-2002

(große Ansicht des Bildes)


Regierungssystem

Die Verfassung der Tschechischen Republik wurde im Dezember 1992 verabschiedet. Ursprünglich sollte vorher eine Föderale Verfassung ausgearbeitet werden, aber nach den Wahlen 1992, deren Ergebnisse das Auseinanderdriften der beiden Landesteile verstärkt hatten, wurde die Arbeit daran eingestellt. Wie in den meisten Ländern Ostmitteleuropas entschieden sich die tschechischen Verfassungsgeber für ein parlamentarisches System.


Die Verfassung der tschechischen Republik

Parlament und Regierung

Das Parlament besteht aus zwei Kammern, einem Abgeordnetenhaus (Poslanecká Snemovná) mit 200 Abgeordneten und einem Senat (Senát) mit 81 Senatsmitgliedern. Eine solche zweite Kammer findet sich in vielen Ländern Ostmittel- und Südosteuropas, nur in der Slowakei, Ungarn und Bulgarien nicht. Meist ist die zweite Kammer wie in Tschechien als regionale Vertretung konzipiert. Es gibt 81 Wahlkreise, für die jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt werden. In Tschechien müssen Senatsangehörige ein Mindestalter von 40 Jahren aufweisen, im Unterschied zu Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die mindestens 21 Jahre alt sein müssen.

Der Senat hat innerhalb des Parlaments eine relativ schwache Position, da Gesetzesentwürfe nur im Abgeordnetenhaus eingebracht werden können, und sein Veto bei einfachen Gesetzen mit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten überstimmbar ist. Das gilt nicht für verfassungsändernde Gesetze, internationale Verträge, Wahlgesetze sowie für solche Gesetze, die das Verhältnis der beiden Kammern zueinander betreffen. Hier bedarf es einer Zustimmung beider Kammern mit einer Mehrheit von 60 Prozent (Art. 39 der Verfassung).

Die Prinzipien der Wahl sind für beide Kammern ebenfalls unterschiedlich: Die erste Kammer wird alle vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht in acht (bei der Wahl 2002: dreizehn) Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Je nach Größe wird eine bestimmte Zahl von Mandaten pro Wahlkreis vergeben, die die Parteien entsprechend den in diesem Wahlkreis erlangten Stimmen unter sich aufteilen. Es gibt eine Sperrklausel von fünf Prozent.

Die Mitglieder des Senats werden dagegen in 81 Einpersonenwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt. In jedem Wahlkreis konkurrieren Kandidierende der verschiedenen Parteien miteinander. Gewonnen hat, wer in der ersten Runde über 50 Prozent der Stimmen erhält. Erreicht niemand diese Stimmenzahl, wetteifern die beiden Kandidierenden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, in einer weiteren Abstimmung um den Sieg.

Die Amtszeit der Senatsmitglieder beträgt sechs Jahre. Je ein Drittel der Senatsmandate werden alle zwei Jahre neu vergeben. Der Senat genießt in der Bevölkerung kein hohes Ansehen, was sich unter anderem in einer extrem niedrigen Beteiligung an den Senatswahlen äußert. Bisher wurden niemals mehr als höchstens 40 Prozent der Wahlberechtigten mobilisiert, im zweiten Wahlgang im Jahr 2000 waren es sogar nur 20 Prozent.

Nach der Parlamentswahl benennt der Präsident einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten. Er muss nicht unbedingt den Kandidaten der größten Partei nominieren, allerdings benötigt die Regierung eine Mehrheit in der Abgeordnetenkammer. Das Parlament kann auch im Laufe einer Legislaturperiode ein Misstrauensvotum aussprechen, dabei darf es allerdings nur der gesamten Regierung, nicht aber einzelnen Ministerinnen oder Ministern das Vertrauen entziehen. Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten werden diese durch den Präsidenten ernannt oder abberufen. Die Regierung kann ebenfalls, gekoppelt an eine Gesetzesvorlage, die Vertrauensfrage stellen.

Staatspräsidentenamt

Beide Kammern gemeinsam wählen den Präsidenten der Republik. Da sich der Senat im Herbst 1996 erstmals konstituierte, erfolgte die erste Wahl zum tschechischen Präsidenten im Januar 1993 allein durch die Mitglieder der Abgeordnetenkammer. Die Wahl erfolgt durch die absolute Mehrheit der Abgeordneten, im dritten Wahlgang dann durch eine Mehrheit der anwesenden Abgeordneten bzw. – bei der zweiten Wahl im Januar 1998 – der Abgeordneten und Senatsmitglieder. 1998 erhielt Havel eine Mehrheit von nur einer Stimme, bedingt offensichtlich durch die in der gerade überwundenen Regierungskrise ausgebrochenen Konflikte. Im Januar 2003 steht die nächste Präsidentenwahl an, zu der Havel nach bereits zwei Amtsperioden nicht mehr antreten kann.

Der Präsident übt seine Kompetenzen meist zusammen mit anderen Verfassungsorganen aus: Er ernennt den Ministerpräsidenten. Dabei ist er nicht durch den Wahlerfolg der Parteien festgelegt, nur muss sein Kandidat das Vertrauen des Parlaments erlangen, um regieren zu können. Der Präsident ernennt bei Zustimmung des Ministerpräsidenten den Präsidenten und die Mitglieder des Bankrates der Tschechischen Nationalbank. Er kann Gesetze einmal zurückweisen, sein Veto ist aber mit absoluter Mehrheit der Abgeordneten überstimmbar. Zusammen mit dem Senat ernennt er die 15 Richter des Verfassungsgerichtes für je zehn Jahre sowie den Vorsitzenden des Obersten Gerichts, er hat das Recht zur Begnadigung und zwar schon vor Verurteilung innerhalb eines laufenden Strafverfahrens. Der Präsident ernennt nach Art. 93 der Verfassung auch die Richter aller anderen Gerichte.

Obwohl es seit 1997 zu Konflikten zwischen Havel und anderen tschechischen Politikern gekommen ist, genießt der Präsident, wie auch sein Amt, in der Bevölkerung immer noch mehr Ansehen als Regierung, Parlament oder Parteien.

Regionale Selbstverwaltung

Wie in anderen Staaten Osteuropas gibt es in Tschechien inzwischen eine eigenständige regionale Ebene des Staates. Sie wurde allerdings wegen der bis 1997 vorherrschenden Ausrichtung auf einen starken Zentralstaat relativ spät eingeführt.

Seit Anfang 2001 existieren 14 Kreise mit einer eigenen, erstmals im Oktober 2000 gewählten Vertreterversammlung von je 45 bis 65 Abgeordneten (Krajské zastupitelstvo) und einem Kreishauptmann (Krajsky hejtman) als Repräsentanten. Dadurch wurde die regionale Untergliederung aus einer bloßen Verwaltungsebene zu einer politischen Gemeinschaft mit eigenen Rechten.

Die Kompetenzen der regionalen Selbstverwaltungskörperschaften werden in entsprechenden Gesetzen festgelegt: Entscheidung über die Entwicklungsprogramme der Kreise, die Verwaltung von Krankenhäusern und Mittelschulen sowie über das Straßenwesen in den Kreisen und den Denkmalschutz. Darüber hinaus kann die Versammlung über den Haushalt des Kreises entscheiden, mit territorialen Selbstverwaltungseinheiten anderer Staaten zusammenarbeiten und auch Gesetzesentwürfe in die Abgeordnetenkammer des Parlaments einbringen. Andere Bereiche ihrer Tätigkeit, wie die Verteilung der Steuereinnahmen auf die Kreise, müssen noch im Einzelnen entschieden werden.
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19. März 2010
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