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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 36/2006)

Einschränkung des absoluten Folterverbots bei Rettungsfolter?


Winfried Brugger
Inhalt

Einleitung

Was sagen die Rechtsnormen?

Die Antwort des Strafrechts

Ein zweiter Blick auf die Rechtslage

Der Grundvertrag zwischen Bürger und Staat

Dammbruch nach innen und außen?

Deontologie versus Konsequentialismus

Zur Rolle der Polizisten

Einleitung
Im September 2002 wurde der 11-jährige Bankierssohn Jakob von Metzler von dem Studenten Magnus Gäfgen in Frankfurt am Main entführt. Gäfgen forderte ein hohes Lösegeld von der Familie Metzler. Kurz nach der Geldübergabe wurde er verhaftet. Bei der Vernehmung machte er keine Angaben zu dem Verbleib von Jakob. Als der Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner Gäfgen Gewalt androhte, um das Versteck des Entführten zu erfahren, nannte dieser den Fundort. Dort wurde das schon tote Kind entdeckt. Magnus Gäfgen wurde wegen Entführung und Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. Der Polizeivizepräsident kam mit einer geringen Strafe davon. Das Gericht sah keine Rechtfertigung für die Aussageerpressung vorliegen und begründete das niedrige Strafmaß mit der für sich genommen ehrenwerten Absicht von Daschner, das Leben des entführten Jakob zu retten.

Zur Person
Winfried Brugger
LL.M., geb. 1950; Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Heidelberg, Friedrich-Ebert-Anlage 6 - 10, 69117 Heidelberg, und Fellow am Max-Weber-Kolleg der Universität Erfurt.
E-Mail: Bruggerw@jurs.uni-heidelberg.de

Dieser Entführungsfall hat eine Diskussion ausgelöst, die an ein in Deutschland bislang wirksames Tabu rührt: Die Polizei darf unter keinen Umständen foltern; schon eine Diskussion über mögliche Grenzen des Folterverbots erschüttert die Grundfesten des Rechtsstaats. Befürchtet wird, dass die gerade in Abwendung vom Unrechtsregime der Nationalsozialisten in Art. 1 Grundgesetz (GG) absolut geschützte Würde eines jeden Menschen in einen Abwägungsstrudel gerät, bei dem sie gegen reale oder vermeintliche Bedürfnisse von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verliert.

Trotz dieser Befürchtungen ließ sich das Tabu nicht mehr aufrechterhalten. Schließlich ging es um die Rettung des Lebens von Jakob, nicht um die Strafverfolgung des Entführers. Es war klar, dass der Entführer und nicht lediglich ein Verdächtiger gefasst war. Die Polizei durfte nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgehen, dass Jakob noch lebt. Ist es dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn körperliche Gewalt gegen den Entführer angedroht und notfalls auch angewandt wird? So sah es der Frankfurter Polizeivizepräsident Daschner, und so sahen es je nach Umfrage die Hälfte oder etwa zwei Drittel der Bevölkerung, jedenfalls hinsichtlich der Androhung von körperlicher Gewalt. Juristen und Kommentatoren dagegen sahen und sehen fast einhellig die geschilderten Bedenken überwiegen und insistieren auf einem absoluten Folterverbot. Die moralische Zwickmühle der Polizisten wird zwar zugestanden. Wer aber als Amtsperson foltere, müsse straf- und disziplinarrechtlich verfolgt werden. Einige meinen, die Strafe könne gemildert werden. Andere votieren für eine spätere Begnadigung. Wieder andere beharren auf der Strenge des Gesetzes; sie zollen aber dem Polizisten, der dem gefassten Erpresser körperlichen Zwang androht oder diesen sogar anwendet und dafür die Strafe auf sich nimmt, moralischen Respekt.
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09. Februar 2012
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Inhalt
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Folter und Rechtsstaat
Editorial
Zur Unvereinbarkeit von Folter und Rechtsstaatlichkeit
Einschränkung des absoluten Folterverbots bei Rettungsfolter?
Folter und Völkerrecht
Das System Guantánamo
Das Rendition-Programm der USA und die Rolle Europas
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Themenblätter im Unterricht
Nr. 45 - Folter und Rechtsstaat
Nr. 45 - Folter und Rechtsstaat
In Deutschland gilt ein absolutes Folterverbot. Spätestens seit dem "Fall Daschner" sind jedoch Meinungen salonfähig geworden, die Folter unter speziellen Bedingungen zulassen wollen. Welche Argumente für und gegen das Folterverbot gibt es, und in welchem Zusammenhang stehen Folterverbot und Rechts-
staatsverständnis?
Nr. 45 - Folter und Rechtsstaat