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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 27/2001)

Fortpflanzungsmedizin im europäischen Rechtsvergleich


Hans-Georg Koch
Inhalt

I. Einführung

II. Supranationale Vorgaben

III. Zur künstlichen Insemination, insbesondere im heterologen System

IV. Eispende und Ersatzmutterschaft

V. Präimplantationsdiagnostik

VI. Forschung am Embryo

VII. Zum Stellenwert rechtsvergleichender Erkenntnisse in der rechtspolitischen Diskussion

I. Einführung
Das deutsche Embryonenschutzgesetz ist am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Sein Anlass war die Geburt des ersten so genannten Retortenbabies in England Ende der siebziger Jahre. Dieses Ereignis hat auch den Gesetzgeber in einigen anderen Ländern zum Handeln veranlasst; hinzu kommen supranationale Bemühungen um gemeinsame Mindeststandards in Gestalt des Europäischen Menschenrechts-Übereinkommens zur Biomedizin vom 4. April 1997, das inzwischen von 30 Staaten unterzeichnet worden ist. Es ist am 1. Dezember 1999 in Kraft getreten. Der folgende Beitrag will einerseits den Blick auf einige in Deutschland vernachlässigte Aspekte lenken, zum anderen aufzeigen, wie sich die kontroverse, rechtspolitische Diskussion der vergangenen Monate insbesondere zu Fragen der Präimplantationsdiagnostik (PID) und der Forschung am Embryo in den Unterschieden ausländischer Regelungen widerspiegelt. Es soll hier nicht darum gehen, die fortpflanzungsmedizinische Rechtslage in dem einen oder anderen Land vollständig darzustellen. Einzelnachweise beschränken sich weitgehend auf deutschsprachige bzw. in deutscher Übersetzung vorliegende Rechtsquellen. [1]

  • PDF-Version: 278 KB


  • Zur Person
    Hans-Georg Koch
    Dr. jur., Privatdozent, geb. 1948; Studium der Rechtswissenschaft in Tübingen; Leiter des Referats Recht und Medizin.

    Anschrift: Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Günterstalstr. 73, 79100 Freiburg.
    E-Mail: HG.Koch@iuscrim.mpg.de

    Veröffentlichungen u.a.: (Hrsg. zus. mit Albin Eser) Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich, Baden-Baden 1988 (Bd. 1), 1989 (Bd. 2) und 1999 (Bd. 3); zahlreiche Beiträge in Fachzeitschriften und Sammelbänden.
    Es soll die Frage beantwortet werden, welche Erwartungen mit der rechtsvergleichenden Beschäftigung zu unserem Thema im Hinblick auf die nationalen Gestaltungsaufgaben verbunden werden dürfen: Was können wir aus der Kenntnis des einschlägigen Rechts anderer Länder lernen? Warum interessieren wir uns dafür?

    Man würde sich die rechtsvergleichende Aufgabe zu einfach machen, wollte man sich darauf beschränken, nur nach Rechtsquellen zu suchen, die den Titel "Fortpflanzungsmedizingesetz" oder dergleichen tragen. Die Thematik betrifft unterschiedliche Rechtsgebiete. Wichtige Aspekte können etwa im Bürgerlichen Recht oder im Strafgesetzbuch niedergelegt sein oder aber sich in anderen Spezialgesetzen geregelt finden, wie beispielsweise in Österreich, wo das Gentechnikgesetz vom 1. Januar 1995 [2] Bestimmungen zu Genanalyse und Pränataldiagnostik enthält (§§ 65 ff.). Andere Rechtsordnungen mögen sich der Materie zumindest teilweise unter anderer Überschrift angenommen haben. Beispielsweise wurden auf regionaler Ebene im früheren Jugoslawien bereits in den siebziger Jahren Gesetze "über gesundheitliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Rechts auf freie Entscheidung über die Zeugung von Kindern" [3] erlassen und darin neben der "Verhütung unerwünschter Empfängnis" und dem "Abbruch der Schwangerschaft" auch die "Medizinische Hilfe im Falle verminderter Fruchtbarkeit" geregelt. Eine vom Europarat [4] 1997 vorgelegte Übersicht zu 39 vorwiegend europäischen [5] Ländern weist - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - für 22 Staaten das Vorhandensein gesetzlicher Regelungen zu einem oder mehreren Bereichen oder Techniken medizinisch assistierter Fortpflanzung auf. Für eine zuverlässige rechtsvergleichende Analyse ist diese sehr ins Detail gehende Übersicht zwar hilfreich; sie weist jedoch auch einige Fehler und Ungenauigkeiten auf.

    In der oben stehenden Tabelle ist - auch auf der Grundlage eigener Recherchen - dargestellt, ob sich im jeweiligen Land zu einem der genannten Sachgebiete explizite gesetzliche oder gesetzesähnliche Regelungen finden [6] .

    Bei etlichen Ländern findet sich eine relativ große Zahl von "weißen Flecken". Die Anzahl solcher fehlenden expliziten Regelung wäre noch größer, wären nicht verschiedene Nationen (wie zum Beispiel Italien und Portugal) ganz außer Acht gelassen worden, die sich bisher auf der regulativen Ebene zurückgehalten haben. Andererseits ist der Tabelle auch zu entnehmen, dass in einigen Rechtsordnungen der gesamte fortpflanzungsmedizinische Bereich reguliert ist - wie etwa in Dänemark. Zudem wird deutlich, dass in Ländern wie Österreich und Deutschland die Zahl der Verbote ausgesprochen hoch ist, während man sich etwa in Großbritannien mit repressiven Verboten äußerst zurückhält und stärker auf die regulative Ebene setzt.

    Die Regelungen in Deutschland und Österreich sind in etwa zeitgleich entstanden (1991/92), während das Fortpflanzungsmedizingesetz der Schweiz zwar schon am 18. Dezember 1998 verabschiedet wurde, aber wegen eines letztlich gescheiterten Referendums erst mit einiger Verzögerung zu Beginn dieses Jahres in Kraft treten konnte. Andere europäische Länder wie Spanien und Großbritannien sind überwiegend Ende der achtziger bzw. Anfang der neunziger Jahre gesetzgeberisch tätig geworden.
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    10. Februar 2012
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    Gentechnik - Biopolitik
    Editorial
    Forschung an humanen Stammzellen: ethische und juristische Grenzen
    Die Stammzellforschung - Sachstand und ethische Problemstellungen
    Zur Problematik der Präimplantations-
    diagnostik
    Vom genetischen Wissen zum sozialen Risiko: Gendiagnostik als Instrument der Biopolitik
    Neue Formen gespaltener Elternschaft
    Fortpflanzungsmedizin im europäischen Rechtsvergleich
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