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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 7/2010)

Psychiatrische Maßregelbehandlung


Georg Stolpmann
Inhalt

Einleitung

Entwicklung und Struktur des Maßregelvollzugs

Besserung und Sicherung

Beendigung der Unterbringung

Unterschiede zwischen Maßregel- und allgemeinpsychiatrischer Behandlung

Lockerungen

Maßregelbehandlung

Fazit

Einleitung
Psychisch kranke Straftäter können zur Behandlung und Sicherung in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden, wenn sie ihr Delikt auf Grund einer psychischen Störung, durch die ihre Schuldfähigkeit erheblich vermindert oder aufgehoben war, begangen haben und wenn aufgrund der Störung weitere erhebliche rechtswidrige Taten von ihnen zu erwarten sind.

Zur Person
Georg Stolpmann
Dr. med. Dipl.-Psych., geb. 1953; wissenschaftlicher Mitarbeiter des Schwerpunktes Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Georg-August-Universität Göttingen, Rosdorfer Weg 70, 37081 Göttingen.
E-Mail: g.stolpmann@asklepios.com

Rechtsgrundlage dieser freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ist § 63 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB): "Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist."

Im Folgenden ist diese psychiatrische Maßregelbehandlung das Thema. Weitere freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Einweisung in eine Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB. Sie kommt in Betracht, wenn der Straftäter suchtkrank ist und die Straftat auf diese Suchterkrankung zurückzuführen ist. Diese Maßregel ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer in der Maßregel durch entsprechende Höchstfristberechnungen verschieben oder verlängern kann. Die Einweisung in eine Entziehungsanstalt ist zudem mit dem therapeutischen Primat versehen, d.h. sie kann nur dann angeordnet werden, wenn eine Erfolgsaussicht besteht.

Die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ist als weitere freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung für Straftäter gedacht, bei denen ein Hang zur Begehung schwerwiegender Straftaten, durch welche die Allgemeinheit erheblich geschädigt wird, vorliegt. In den vergangenen Jahren ist die Institution Sicherungsverwahrung ausgeweitet worden (nachträgliche Sicherungsverwahrung, Sicherungsverwahrung auch für Jugendliche). Die Sicherungsverwahrung wird in Justizvollzugsanstalten vollzogen, während der Maßregelvollzug nach § 63 und § 64 StGB in der Regel in forensisch-psychiatrischen Abteilungen erfolgt, die sowohl ein spezielles therapeutisches Angebot als auch Sicherungsmaßnahmen bereithalten.
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09. Februar 2012
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