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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 27/2001)

Neue Formen gespaltener Elternschaft


Matthias Kettner
Inhalt

Einleitung

I. Fortpflanzungsmedizin und "Reprogenetik"

II. Leiblichkeit und Gesellschaft

III. Gender-Asymmetrien in der Bewertung gespaltener Elternschaft

IV. Keine Experimente! Oder vielleicht doch?

V. Kinderwunsch und Kernfamilie

VI. Dialektik der Reprogenetik

III. Gender-Asymmetrien in der Bewertung gespaltener Elternschaft
Die zuletzt gestellte Frage - wie die Selektivität zu begreifen sei, die dazu führt, dass nur bestimmte unter allen möglichen biologisch und/oder sozial markierbaren Einschnitten oder Abschnitten im Prozess der Elternschaft zu wirklicher sozialer Anerkennung kommen - drängt sich umso mehr auf, wenn wir die folgenden drei Tatsachen berücksichtigen:

Erstens ist es eine Faktum, dass die meisten Formen gespaltener Elternschaft, die uns biologisch als radikal neu imponieren, so neu gar nicht sind, wenn man sie in ihren kulturellen Kontexten betrachtet. Denn dann werden vertraute Analoga und soziale Varianten sichtbar. Da wir aber in einer Gesellschaft leben, deren massenmediale Selbstbeobachtung das Neue, die auffällige Abweichung strukturell privilegiert gegenüber dem bereits Bekannten, besteht schon medientheoretisch guter Grund für die Erwartung, dass der Beifall für und die Empörung über die Neuartigkeit des Neuen übertrieben werden [10] . Die Medien übertreiben tendenziell die Spannung des Neuen zum Herkömmlichen ins Abartige (Skandalisierung), beschleunigen aber gerade dadurch auch dessen normalisierende Eingliederung ins Gegebene (Trivialisierung).

Außerehelich erweiterte genetische Elternschaft hat es immer gegeben. Traut man Befragungsmethoden, gibt es sie auch heute und hierzulande nicht eben selten, nämlich in zwei von zehn Fällen. Für frühere Zeiten ist auch die Geschichte der Einstellungen zu "Bastarden", unehelichen Kindern besonders von Eltern verschiedener Gesellschaftsschichten, sehr aufschlussreich.

Eine frühe soziale Variante der Leihmutter ist die Amme, die das Kind einer anderen Frau stillt. Auch die volle leibliche Leihmutterschaft ist nicht neu, wirklich neu ist nur der Versuch, sie durch rechtswirksamen Vertrag zu konventionalisieren. William Nicholsons 1997 gedrehtes Filmdrama "Verborgenes Feuer" erzählt, wie in London Mitte des neunzehnten Jahrhunderts eine Gouvernante mit einem Aristokraten die delikate Beziehung der Leihmutterschaft eingeht: Sie soll als Leihmutter ein Kind von ihm austragen, ohne jedoch seine Identität zu erfahren - eine Diskretion, die sich nach drei romantischen Liebesnächten als nicht einfach durchzuhalten erweist. Trotzdem wird nach der Geburt alles nach Plan abgewickelt. (Jahre später wird Elisabeth Erzieherin für die kleine Louisa. Deren Vater stellt entsetzt fest, dass Elisabeth die Frau ist, mit der er einst erotisches Glück erlebte.)

Glaubt man der Bibel, hat es respektable Leihmutterschaft schon vor Jahrtausenden gegeben: "Als Rahel sah, dass sie Jakob keine Kinder gebar . . ., sagte sie zu Jakob: Verschaff mir Söhne: Wenn nicht, sterbe ich. . . . Da ist meine Magd Bilha. Geh zu ihr! Sie soll auf meine Knie gebären, dann komme auch ich durch sie zu Kindern." [11]

Wichtig ist zweitens die Tatsache, dass heute - mindestens "bei uns", den nordatlantischen Demokratien - der kombinatorische Spielraum möglicher neuer Einschnitte und Abschnitte im Prozess der Elternschaft selektiv so ausgeschöpft wird, dass die elternschaftlichen Beiträge von Frauen anders gesehen und normiert werden als die elternschaftlichen Beiträge von Männern. Da wir in einer patriarchalen (wenngleich moderat selbstkritisch patriarchalen) Gesellschaft leben, besteht schon theoretisch bereits ein guter Grund für die Erwartung, dass sich in solchen Ungleichheiten der Einstellung und der Normierung auch starke ideologische Vorstellungen über Männlichkeit, Weiblichkeit, Kindlichkeit und Familie ausdrücken, und zwar zuungunsten der Frauen.

Man kann den Ideologieverdacht überprüfen. Hierzu wären zuerst die geschlechtsbezogenen Unterschiede einzukreisen, die viele Bürger mit Nachdruck in der moralischen Beurteilung und rechtlichen Regulierung der Willkürfreiheit des Fortpflanzungshandelns tatsächlich machen. Sodann wäre den Argumenten auf den Grund zu gehen, mit denen gemeinhin gerechtfertigt wird, dass die fraglichen Unterschiede so gemacht werden sollen.

Ein Beispiel: Die Eizellenspende ist in Deutschland widerrechtlich, die Samenspende aber zulässig [12] . Von BioethikerInnen und JuristInnen, die die bestehende Ungleichbehandlung rechtfertigen wollen, hört man dann etwa, es gehe darum, "gespaltene Mutterschaft zu verhindern". Hierbei scheinen sie unproblematisch vorauszusetzen, dass es auf die Verhinderung gespaltener Vaterschaft weniger ankomme.

Aber warum? Gewiss, es gibt eine aus der Sicht der Gesetzgebung ernstzunehmende Befürchtung, dass die rechtliche Freigabe der Eizellenspende der Ersatz- und Leihmutterschaft den Weg bahnen würde. Aber diesbezüglich wiederholt sich die Frage: Warum zählt der Wunsch, das Aufkommen solcher Formen gespaltener Mutterschaft zu verhindern, so viel? An dieser Stelle des Gedankens wird einesteils mit der Menschenwürde argumentiert. Ersatz- und Leihmutterschaft müssen in Deutschland unrechtmäßig bleiben, da die Achtung der im ersten Artikel unseres Grundgesetzes zum Legitimationsmaßstab aller staatlichen Gewalt erhobenen Menschenwürde es Frauen verbiete, reproduktive Körperfunktionen zu kommerzialisieren.

Wieweit ist diesem Argument zu trauen? Eine verfassungsrechtliche Auslegung der Menschenwürde, die dazu führt, StaatsbürgerInnen, die sich u. U. in bestem Wissen und Gewissen als Eizellen- oder EmbryonenspenderInnen oder Leihmütter betätigen wollen, vor ihrer eigenen Freiheit schützen zu müssen, ist zwar nicht logisch selbstwidersprüchlich. Denn was wir als noch vereinbar bzw. als nicht mehr vereinbar mit der Menschenwürde gelten lassen wollen, wird nicht individuell, sondern gemeinschaftlich festgesetzt und setzt dann dem Spielraum der rechtgebenden Zustimmung ("Konsens") des Einzelnen Grenzen. Doch unproblematisch ist eine solche Auslegung gewiss nicht. Von Spenderlösungen (im Unterschied zu Leihmutterschafts-Verträgen) sind ohnehin wenig Anreize zur Kommerzialisierung zu erwarten. Daher wird von denen, die das System der heterologen Insemination befürworten, aber die Eizellspende ablehnen, oft als letztes und vermeintlich stärkstes Argument das Argument vom Kindeswohl vorgebracht. Es besagt, dass mit jeder Aufspaltung, die in die "natürliche" Mutterschaft als Einheit von Genetik, Austragung und Aufzucht hineinkommt, das psychische oder soziale Wohlergehen der Kinder beeinträchtigt wird, und zwar stärker als durch Aufspaltungen auf der väterlichen Seite der Familienbeziehung.

Dem Argument vom Kindeswohl ist aber Folgendes entgegenzuhalten: Wie unzählige Fälle von geglückter Adoption und Pflegschaft belegen - und im Kontrast: wie unzählige Fälle von gescheiterten Kleinfamilien mit "ungespaltener" Mutterschaft belegen -, ist die Verhinderung gespaltener Mutterschaft weder eine notwendige noch eine hinreichende Bedingung für das Kindeswohl.

Gewiss, zum körperlichen Engagement der austragenden Mutter gibt es väterlicherseits kein Pendant. Aber warum dieses Engagement so deuten, dass der weiblichen Seite die Zuständigkeit für eine natürliche Einheit zugewiesen wird, der männlichen Seite aber die Unzuständigkeit? Wiederholt dieses Muster der Aufteilung von Zuständigkeit nicht bloß jenes alte mater semper certa est, während der Fortschritt der Reprogenetik doch auch mit der Ungewissheit der männlichen Erzeuger endlich aufgeräumt hat?

Ein weiteres Beispiel von asymmetrischer Beurteilung und Bewertung, dessen schiere "Normalität" einen ideologiekritischen Verdacht wecken muss, liegt im Kinderwunsch von Frauen in höherem Lebensalter. Zwar sprechen die (in Deutschland sehr genau geführten) Register über Erfolge und Misserfolge von In-Vitro-Behandlungen statistisch deutlich für die Auffassung, dass bei Eizellen von Frauen über 42 alterungsbedingt (also unabhängig von und vor den "Wechseljahren") die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung stark sinkt. Aber Eizellen, allemal befruchtete und im Vorkernstadium "angehaltene" Keimzellen lassen sich einfrieren, nachweislich über ein Jahrzehnt. Mit den heutigen Methoden der Reprogenetik kann daher der Kinderwunsch älterer und in ihrer Fortpflanzungsfähigkeit eigentlich ungestörter Frauen ("ohne medizinische Indikation") sogar noch nach Eintritt der Menopause erfüllt werden. Aber das soll nicht sein. Der professionellen Assistenz beim Kinderwunsch zeugungsgestörter Männer wird hingegen keine scharfe Altersbegrenzung auferlegt. Warum? Hierzu wäre viel zu sagen. Sicher zu wenig sagte, wer sich zur Rechtfertigung dieser Differenz auf rein biologische Differenzgründe beziehen wollte - à la "Männer haben keine Menopause." Dass "wir" - wie von Fachmännern zu hören - "kein Überspielen der Menopause zulassen wollen", rechtfertigt sich womöglich weniger aus "unserem" Interesse am Kindeswohl als aus unserer Frauenfeindlichkeit (Misogynie).

Drittens: In der Diskussion über die moralische Beurteilung und rechtliche Regulierung der Reprogenetik, die in Deutschland seit dem Berliner Symposion, das sich der Initiative der damaligen Gesundheitsministerin Andrea Fischer verdankt [13] , in Schwung gekommen ist, geben drei Topoi der Argumentation den Ton an. Es sind dies der Schutz der Menschenwürde, die Vorrangigkeit des Kindeswohls und die tiefe existenzielle Bedeutsamkeit des Kinderwunschs. Diese Tatsache verdient deshalb der Hervorhebung, weil die Eigenlogik dieser Begriffe je für sich und noch mehr im Bezug aufeinander so unklar ist, dass man sie gleichsinnig verwenden aber genauso gut auch gegeneinander ausspielen kann.

Die erwachsenen Gesellschaftsmitglieder besitzen ungleich mehr Macht als die unerwachsenen, von den "zukünftigen Generationen" ganz zu schweigen. Daher ist zu erwarten, dass im Namen des Kindeswohls eine Selbstprivilegierung der Erwachsenen betrieben wird (weil der Kinderwunsch ein existenziell bedeutsamer Wunsch von Erwachsenen ist) - und dass diese Selbstprivilegierung zugleich verschleiert werden muss (weil sie der Egalität des Menschenwürdearguments, das man noch auf die frühesten Phasen eines Menschen im Werden beziehen kann, widerspricht). Dass wir derzeitig den Wunsch kinderloser Paare nach einem eigenen Kind adultozentrisch befriedigen, aber das Kindeswohl im Munde führen, wird belegt durch die - im Vergleich zu Aufwand und Aufmerksamkeit bezüglich der Fortpflanzungsmedizin unglaubliche - politische, juristische und ethische Vernachlässigung des Adoptionswesens.
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10. Februar 2012
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Editorial
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Die Stammzellforschung - Sachstand und ethische Problemstellungen
Zur Problematik der Präimplantations-
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Vom genetischen Wissen zum sozialen Risiko: Gendiagnostik als Instrument der Biopolitik
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