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Aus Politik und Zeitgeschichte (B 27/2001)

Zur Problematik der Präimplantations-
diagnostik


Sigrid Graumann
Inhalt

Einleitung

These 1: Die Präimplantationsdiagnostik ist keine bessere Alternative gegenüber der Pränataldiagnostik

These 2: Über eine eventuelle Einführung der Präimplantationsdiagnostik hat der Gesetzgeber zu entscheiden

These 3: Es gibt kein Recht auf Erfüllung des Kinderwunsches mit medizinisch-technischer Hilfe

These 4: Eine relative Schutzwürdigkeit menschlicher Embryonen ist nicht plausibel begründbar

These 5: Ein Bewertungswiderspruch zwischen der Pränataldiagnostik und der Präimplantationsdiagnostik besteht nicht

These 6: Eine Begrenzung der Indikation für die Präimplantationsdiagnostik ist auf Dauer unpraktikabel

These 7: Die Präimplantationsdiagnostik ist mit dem ärztlichen Heilauftrag nicht zu vereinbaren

These 8: Mit der Präimplantationsdiagnostik würden neue Entscheidungszwänge für werdende Eltern entstehen

These 9: Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik würde die tendenzielle Behindertenfeindlichkeit in der Gesellschaft weiter fördern

These 10: Die Präimplantationsdiagnostik könnte den Weg zur verbrauchenden Embryonenforschung ebnen

Einleitung
Die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist ein relativ neues Verfahren, das darauf abzielt, die Entwicklung eines Kindes mit einer genetisch bedingten Krankheit oder Behinderung schon vor der Entstehung einer Schwangerschaft zu vermeiden. Weltweit sind mittlerweile über 400 Kinder nach einer PID geboren. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die PID verboten, in anderen europäischen Ländern wie beispielsweise Belgien, den Niederlanden, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Dänemark und Schweden darf sie angeboten werden. Seit die Bundesärztekammer im vergangenen Jahr einen Regelungsvorschlag zur Durchführung der PID vorgelegt hat, reißen die Diskussionen über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Methode auch in Deutschland nicht ab.

Zur Person
Sigrid Graumann
Dipl.-Biologin, Dr. rer. nat., geb. 1962; wissenschaftliche Mitarbeiterin am Interfakultären Zentrum für Ethik in den Wissenschaften der Universität Tübingen.

Anschrift: Interfakultäres Zentrum für Ethik in den Wissenschaften (IZEW), Universität Tübingen, Keplerstr. 17, 72074 Tübingen.
E-Mail: sigrid.graumann@uni-tuebingen.de

Veröffentlichung u. a.: (Hrsg.) Die Genkontroverse. Wohin die Reise geht - Grundpositionen der Debatte, Freiburg 2001.

Im Mittelpunkt dieser Diskussionen - besonders deutlich in den Expertendebatten der Wochenzeitung Die Zeit und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung - steht die Frage nach dem moralischen und rechtlichen Status des menschlichen Embryos. Je nach Standpunkt des jeweiligen Experten ergibt sich daraus die Forderung nach einem eindeutigen Verbot oder nach der Zulassung der PID.

Die einen beziehen sich auf den grundsätzlichen Schutz des menschlichen Lebens von der Befruchtung an. Häufig zitiert wird das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Schwangerschaftsabbruch. "Das sich entwickelnde menschliche Leben nimmt an dem Schutz teil, den Art. 1 Abs. 1 GG der Menschenwürde gewährt." Einer Güterabwägung ist der grundsätzliche Schutz des menschlichen Lebens nicht zugänglich. Der frühere Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde sieht in der PID ein Verfahren, bei dem das Lebensrecht des Embryos von seiner Gesundheit abhängig gemacht wird und sagt: "Das ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot für menschliches Leben, das in der Menschenwürde seinen Grund hat, unvereinbar." Diese Position teilen Bundespräsident Johannes Rau, aber auch die Justizministerin Herta Däubler-Gmelin. [1]

Andere sehen einen Widerspruch darin, dass der Embryo in vitro rechtlich besser geschützt wird als in der Gebärmutter der Frau. Schließlich stelle der Paragraph 218 den Schwangerschaftsabbruch straffrei, wenn die Frau die Belastung durch ein krankes oder behindertes Kind nicht auf sich nehmen will oder kann. Der Ministerin für Bildung und Forschung Edelgard Bulmahn und der Gesundheitsministerin Ulla Schmidt schwebt eine vergleichbare Regelung für die PID vor. Die Entscheidung solle letztendlich den zukünftigen Eltern überlassen bleiben.

Ulrike Riedel, Juristin und frühere Ressortleiterin im Gesundheitsministerium, bestritt jüngst in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung diese Sichtweise. Beim Paragraph 218 habe der Gesetzgeber wegen der einzigartigen Verbindung von Mutter und Ungeborenem den Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Bedingungen straffrei gestellt. Dahinter steht die Erkenntnis, "dass das Leben des Ungeborenen nicht gegen sondern nur mit der Mutter geschützt werden kann." Straffreistellung und Beratungskonzept sollten den Schutz des Lebens des Ungeborenen nicht einschränken, sondern erst ermöglichen. Eine "Zeugung auf Probe" sei dagegen "mit der Menschenwürde des Embryos nicht vereinbar".

Neben diesen "harten" Argumenten für oder gegen die PID gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Bedenken, die nicht mit derselben Intensität in den Medien verhandelt werden. Mit den folgenden zehn Thesen soll auch auf diese "weicheren" Argumente eingegangen werden. Es geht bei der PID nämlich nicht nur darum, was erlaubt und was verboten ist. Es geht auch darum, was medizinisch überhaupt sinnvoll ist. Und nicht zuletzt geht es darum, in welcher Gesellschaft wir in Zukunft leben werden.
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10. Februar 2012
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