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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 50/2006)

Föderalismusreform und Europapolitik


Annegret Eppler
Inhalt

Einleitung

"Europäisierung"

"Europafähigkeit" des deutschen Föderalismus

Mitwirkungsrechte der Länder

Innerstaatliche Kompetenzordnung und Umsetzung von Europarecht

Ausblick

Einleitung
Die europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von 1992, kurz FFH-Richtlinie,[1] hat zum Ziel, seltene Tier- und Pflanzenarten zu schützen und ihre Lebensräume europaweit zu vernetzen. Dazu ist die Festlegung von Schutzgebieten vorgesehen. Erst mit einer Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes 1998 wurde die Richtlinie in Deutschland wirksam. Naturschutzrecht war damals Rahmenrecht, weshalb die Länder das Bundesrecht durch ihre Naturschutzgesetze konkretisieren mussten. Brandenburg hat sein Naturschutzgesetz im Jahr 2004 entsprechend geändert. Den Ländern obliegt es, Schutzgebiete in ihrem Bereich zu benennen. In Brandenburg ist deren Festlegung Aufgabe des Landesumweltamtes. Die Landkreise sind für den Vollzug vor Ort zuständig.

Zur Person
Annegret Eppler
Ass. iur., M.A., geb. 1972; Europäisches Zentrum für Föderalismus-Forschung, Universität Tübingen, Nauklerstraße 37a, 72074 Tübingen.
Internet: www.foederalismus.de
E-Mail: eppler.ezff@uni-tuebingen.de

Die Europäische Union (EU) regelt meist nicht ein ganzes Kompetenzfeld, sondern erlässt nur punktuelle Regelungen, die nationale Bundes- und Landesregelungen im gleichen Feld ergänzen. Bund, Länder und EU arbeiten einerseits in der Vollziehung von EU-Normen zusammen. Andererseits sind alle drei Ebenen bei der Vorbereitung und Verabschiedung von EU-Recht beteiligt. Denn im Laufe der europäischen Integration sind immer mehr Kompetenzen aus der Länderhoheit an die EU übertragen worden, beispielsweise im Umwelt- und Bildungsbereich mit dem Maastrichter Vertrag von 1993. Die Länder versuchen deswegen, sich möglichst viel Einfluss auf die Politikgestaltung in der EU zu sichern. Vor allem mit ihrer Erfahrung im Gesetzesvollzug können sie einen Mehrwert für die EU-Rechtssetzung bringen. Die Länder haben sich einerseits direkte Zugänge zur EU erschlossen, etwa durch die Landesvertretungen in Brüssel und die Schaffung des Ausschusses der Regionen. Andererseits nehmen sie über den Bundesrat Einfluss auf die Europapolitik der Bundesregierung.

Ein großer Teil der staatlichen Handlungskompetenzen kann also nur im Zusammenspiel von Bund, Ländern und EU wahrgenommen werden. Angesichts dieser Einbettung der beiden deutschen Ebenen in das EU-Mehrebenensystem stellt sich die Frage, an welchen Stellen die im September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform[2] europäische Belange berücksichtigt und wie die betreffenden Neuregelungen aussehen. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Diskussion über die Europafähigkeit des deutschen Föderalismus und die Reformbemühungen im Bereich der innerstaatlichen Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder in Europaangelegenheiten. Weitere Berührungspunkte der Föderalismusreform mit europäischen Belangen werden lediglich kurz dargestellt.

Dabei soll anhand des theoretischen Konzepts der Europäisierung vertreten werden, dass die föderale Ordnung im Feld der Europapolitik trotz eines generellen Anpassungsdrucks seitens der EU und trotz innerstaatlichen Reformdrucks nur schwer aus sich selbst heraus zu Veränderungen findet, sondern viel eher auf genaue Vorgaben der EU reagiert. Außerdem soll argumentiert werden, dass Veränderungen im EU-Bereich nicht im Sinne wirklicher Lernprozesse stattgefunden haben, sondern im Rahmen der im deutschen Föderalismus bereits bestehenden Handlungs- und Entscheidungsmuster, etwa durch eine Verdoppelung der bestehenden Strukturen. Angesichts des daraus resultierenden bescheidenen Reformerfolgs in der Europapolitik kann das Ziel nach Verabschiedung der Föderalismusreform nur lauten, die Zusammenarbeit der Ebenen innerhalb der bestehenden Strukturen zu verbessern.
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10. Februar 2012
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