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Informationen zur politischen Bildung (Heft 276)
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Republik unter Druck |

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Alena Mípiková und Dieter Segert
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Präsident Benes regierte in den ersten Monaten durch Verordnungen, die sogenannten Benes-Dekrete, die im Nachhinein durch die Nationalversammlung bestätigt wurden.
Als „Benes-Dekrete“ werden allgemein, aber eigentlich nicht ganz korrekt, die Rechtsnormen bezeichnet, die in den Jahren 1940 bis 1945 durch den tschechoslowakischen Präsidenten Edvard Benes erlassen worden sind. Sie wurden nämlich von der tschechoslowakischen Exilregierung insgesamt vorbereitet und widerspiegeln deshalb den Willen des überwiegenden Teils der damaligen tschechoslowakischen politischen Elite. Der Erlass von Dekreten war die Folge einer Verfassungsnot, die durch die Zerstörung des tschechoslowakischen Staates und seine Besetzung durch das NS-Regime in den Jahren 1938 bis 1939 eingetreten war. Die tschechoslowakische Exilpolitik konstituierte darauf die „Provisorische tschechoslowakische Staatsordnung im Exil“. Nach ihr gab es einen Präsidenten und eine von ihm ernannte Regierung, die in den Kriegsjahren international anerkannt worden war. Die rechtliche sowie politische Kontinuität wurde in erster Linie durch Benepi selbst verkörpert, was unter anderem in der Übertragung der höchsten legislativen Gewalt auf ihn seinen Ausdruck fand. Diese Rolle hatte er bis zum Oktober 1945 inne, als ein provisorisches Parlament gewählt wurde, das die Dekrete im Nachhinein legitimierte.
In den Jahren 1940 bis 1945 wurden insgesamt 143 Dekrete erlassen, einige von ihnen leiteten tiefgreifende, politische, soziale und wirtschaftliche Veränderungen in die Wege. Bis heute sind einige von ihnen umstritten (besonders die Dekrete Nr. 5/1945, Nr. 12/1945, Nr. 33/1945, Nr. 71/1945 und Nr. 108/1945), welche die Entrechtung (Entzug der Staatsbürgerschaft) und die soziale Stellung (Enteignung des Vermögens) der deutschen (wie der ungarischen) Minderheit regelten. In diesem Fall wandten sich die Dekrete gegen eine Gruppe von Personen nicht wegen persönlicher konkreter Taten, sondern wegen ihrer nationalen Zugehörigkeit. Damit missachteten sie das Prinzip der Unschuldsvermutung und verweigerten den Betroffenen zudem das Recht, sich vor einem unabhängigen Gericht zu verteidigen.
Kritische Stimmen behaupten, dass diese Dekrete im Widerspruch zum EU-Recht stehen und verlangen von Tschechien, sie vor seinem EU-Beitritt aufzuheben.
Seit Herbst 2001 wurde, angeheizt durch populistische Äußerungen verschiedener Spitzenpolitiker im tschechischen Wahlkampf, erneut lebhaft über die Dekrete diskutiert. Bundeskanzler Gerhard Schröder sagte wegen dieser Situation eine geplante Reise nach Prag ab.
Das tschechische Abgeordnetenhaus verabschiedete im April 2002 einstimmig eine Erklärung, in dem es auf die historische Situation nach dem Krieg verwies, die Wirksamkeit der Dekrete als erloschen charakterisierte und die sich aus ihnen ergebenden Rechts- und Eigentumsverhältnisse als „unantastbar und unveränderlich“ qualifizierte.
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Quellentext
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Auszüge aus den Benes-Dekreten von 1945
DEKRET Nr. 5
vom 19. Mai 1945
§ 2 (1) Das im Gebiet der Tschechoslowakischen Republik befindliche Vermögen der staatlich unzuverlässigen Personen wird gemäß den weiteren Bestimmungen dieses Dekrets unter nationale Verwaltung gestellt [...]
§ 4 Als staatlich unzuverlässige Personen sind anzusehen:
a) Personen deutscher oder magyarischer (ungarischer – Anm. d. Red.) Nationalität [...]
§ 6 Als Personen deutscher oder magyarischer Nationalität sind Personen anzusehen, die sich bei irgendeiner Volkszählung seit dem Jahre 1929 zur deutschen oder magyarischen Nationalität bekannt haben oder Mitglieder nationaler Gruppen, Formationen oder politischer Parteien geworden sind, die sich aus Personen deutscher oder magyarischer Nationalität zusammensetzen.
Bereits vier Wochen später waren sämtliche deutschen und ungarischen Unternehmen in Böhmen und Mähren nationalen Verwaltern unterstellt, insgesamt etwa 10000 Betriebe mit etwa einer Million Beschäftigten.
DEKRET Nr. 12
vom 21. Juni 1945
§ 1 (1) Mit augenblicklicher Wirksamkeit und entschädigungslos wird für die Zwecke der Bodenreform das landwirtschaftliche Vermögen enteignet, das im Eigentum steht:
a) aller Personen deutscher und magyarischer Nationalität, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, [...]
(2) Personen deutscher und magyarischer Nationalität, die sich aktiv am Kampf für die Wahrung der Integrität und die Befreiung der Tschechoslowakischen Republik beteiligt haben, wird das landwirtschaftliche Vermögen nach Absatz 1 nicht konfisziert.
(3) Darüber, ob eine Ausnahme nach Absatz 2 zulässig ist, entscheidet auf Antrag der zuständigen Bauernkommission der zuständige Bezirksnationalausschuss [...]
Auf der Grundlage dieses Dekrets wurden 1,62 Millionen Hektar Ackerfläche und 1,3 Millionen Hektar Wald enteignet.
DEKRET Nr. 33
vom 2. August 1945
§ 1 (1) Die tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität, die nach den Vorschriften einer fremden Besatzungsmacht die deutsche oder magyarische Staatsangehörigkeit erworben haben, haben mit dem Tage des Erwerbs dieser Staatsangehörigkeit die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren.
(2) Die übrigen tschechoslowakischen Staatsbürger deutscher oder magyarischer Nationalität verlieren die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft mit dem Tage, an dem dieses Dekret in Kraft tritt [...]
§ 2 (1) Personen, welche unter die Bestimmungen des § 1 fallen und nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen und sich entweder aktiv am Kampf um seine Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben, bleibt die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft erhalten.
Die Sudetendeutschen waren nach dem Münchner Abkommen mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 deutsche Staatsbürger geworden, die Protektorats-Deutschen mit Wirkung vom 16. März 1939. Durch § 2 dieses Dekrets wurde auch den Deutschen in der Slowakei und in der Karpato-Ukraine sowie den deutschen Juden im ehemaligen Protektorat, die niemals deutsche Staatsbürger waren, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft entzogen.
DEKRET Nr. 108
vom 25. Oktober 1945
§ 1 (1) Konfisziert wird ohne Entschädigung [...] für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und magyarischen Okkupation in Eigentum stand oder noch steht: [...]
2. physischer Personen deutscher oder magyarischer Nationalität, mit Ausnahme der Personen, die nachweisen, dass sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampf für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben.
3. physischer Personen, die [...] der Germanisierung oder Magyarisierung auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik Vorschub geleistet (haben) [...] wie auch von Personen, die eine solche Tätigkeit bei Personen, welche ihr Vermögen oder Unternehmen verwalteten, geduldet haben.“
Zusätzlich zu den bereits nationalisierten Unternehmen [...] wurden nun unter anderem weitere 3931 Industriebetriebe, 55000 Gewerbebetriebe, 575000 Wohngebäude (einschließlich Einrichtung und Hausrat) und 120000 Kraftfahrzeuge konfisziert.
„Überall und in allem entgermanisieren“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
20. April 2002.
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10. Februar 2012
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Dossier |
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