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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 10/2006)

Bewältigung des Reformstaus durch direkte Demokratie?


Uwe Kranenpohl
Inhalt

Einleitung

Probleme der Volksgesetzgebung

"Ungleichzeitigkeiten" der

Vereinbarkeit mit der Verfassungskonzeption

Wo bleiben die Länder?

Globalisierung und Volksgesetzgebung

Schlussfolgerungen

Wo bleiben die Länder?
Hinzu tritt als weiteres Element der Föderalismus. Vergleicht man Deutschland mit anderen Bundesstaaten wie den USA, der Schweiz, Kanada oder auch Belgien, so erhält man recht schnell den Eindruck, das Verhältnis der Deutschen zu ihrem Föderalismus sei ziemlich ambivalent. Obwohl als Kurzformel des föderalistischen Prinzips oftmals die Formel "Vielfalt in der Einheit"[21] angeführt wird, scheint es, als ob wir Deutschen dabei besonders die Einheitlichkeit betonten.

So ist es nach Meinung der meisten publizistischen Beobachter die primäre Aufgabe der Kultusministerkonferenz, die den Ländern gemäß Kompetenzkatalog des Grundgesetzes eindeutig zustehende Schulpolitik möglichst zu vereinheitlichen.[22] Oder um ein banaleres Beispiel zu wählen: Die deutsche Begeisterung für den Föderalismus endet abrupt, wenn in Leipzig die Geschäfte zwei Stunden länger geöffnet sind als im wenige Kilometer entfernten Halle.

Nun ist festzustellen, dass selbst in der wesentlich stärker an einem heterogenen Föderalismuskonzept orientierten Schweiz Referenden eher unitarisierend wirken. Dies würde - übertragen auf die deutschen Verhältnisse - aber bedeuten, dass über den ohnehin schon gefährdeten eigenständigen Kompetenzen der Länder zusätzlich das Damoklesschwert unitarisierender Volksgesetzgebung schwebte. Ein Kompetenzverlust der Gliedstaaten wäre wohl nur zu verhindern, wenn im Zuge der Einführung von Volksbegehren und Volksentscheid auf Bundesebene Mitwirkungsmöglichkeiten der Länder vorgesehen wären. Dies dürfte sich aber wohl nicht allein auf die Übernahme der eidgenössischen Konzeption eines "Ständemehrs" beschränken. So sollte das Recht, ein Volksbegehren vom Bundesverfassungsgericht auf seine Zulässigkeit überprüfen zu lassen, nicht auf Bundesregierung und Bundestag beschränkt werden. Bei einem möglichen Eingriff in die Kompetenzen der Länder müssten der Bundesrat und die Landesregierungen, vor allem aber die primär durch die Kompetenzauszehrung betroffenen Landesparlamente einen Antrag auf Normenkontrolle stellen können.
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10. Februar 2012
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