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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 18-19/2009)

Das Grundgesetz - eine Verfassung auf Abruf?


Horst Dreier
Inhalt

Einleitung

Ausgangspunkt: Das Grundgesetz als Provisorium

Wendepunkt: Das Grundgesetz im Prozess der Wiedervereinigung

Nullpunkt oder Fluchtpunkt? Zur kontroversen Deutung des Art. 146 GG

Schlusspunkt: Offene Verfassungszukunft

Einleitung
Dass dem Grundgesetz einmal ein 60-jähriges Jubiläum vergönnt sein würde, hätte bei seiner Verkündung durch den Präsidenten des Parlamentarischen Rates, Konrad Adenauer, am 23. Mai 1949 wohl niemand vermutet - am wenigstens die Mitglieder des Parlamentarischen Rates selbst, die es nach einem Dreivierteljahr intensiver Beratungen am 8. Mai 1949 mit der eindrucksvollen Mehrheit von 53 Ja- gegenüber 12 Nein-Stimmen (außer den beiden KPD-Abgeordneten stimmten Vertreter der CSU, des Zentrums und der Deutschen Partei/DP dagegen) beschlossen hatten.[1] Denn im Grunde genommen gingen alle Beteiligten davon aus, mit dem Grundgesetz lediglich eine Art Notbau für einen begrenzten Zeitraum geschaffen zu haben - um dem "staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben", wie es die Präambel in ihrer ursprünglichen Fassung klar und deutlich ausdrückte.[2]

Zur Person
Horst Dreier
Dr. jur., geb. 1954; Ordinarius für Rechtsphilosophie, Staats- und Verwaltungsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg, Domerschulstraße 16, 97070 Würzburg; z. Zt. Fellow am Max-Weber-Kolleg Erfurt.
E-Mail: dreier@mail.uni-wuerzburg.de

Die Teilung Deutschlands, so die allgemeine Erwartung, würde bald überwunden und damit der Weg frei sein für eine nicht auf die westliche Teilnation beschränkte, sondern gesamtdeutsche Verfassung - und damit für eine Verfassung, die frei von Vorgaben und Genehmigungs- sowie Vorbehaltsrechten der Alliierten in souveräner staatlicher Selbstbestimmung Deutschlands gestaltet werden könnte. Kurz: das Grundgesetz war, um die geläufige Charakterisierung zu gebrauchen, als "Provisorium"[3] gedacht.
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10. Februar 2012
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