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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 18-19/2009)

Grundgesetz und Internet


Christoph Worms / Christoph Gusy
Inhalt

Einleitung

Historische vs. dynamische Verfassungsauslegung

Entgrenzungen und Grenzverschiebungen

Öffentlichkeit als Kommunikations- und Informationsteilhabe

Elektronische Privatsphäre

Schluss

Einleitung
60 Jahre Grundgesetz, 40 Jahre Internet, 20 Jahre (Vor-)Arbeiten am World Wide Web: Das Netz hat die Welt verändert - und es hat das Grundgesetz verändert. Seine Wirkungen sind am ehesten vergleichbar mit denjenigen der Einführung des Fernsehens (in Deutschland seit 1952) und der Ausbreitung von Telefon und Handys (seit 1992) als Mittel der Jedermann-Kommunikation. Als das Grundgesetz vor 60 Jahren in Kraft trat, enthielt es auch Aussagen zu den damals neuen Medien. Art. 5 GG garantierte die Meinungsfreiheit in Wort, Schrift und - fast prophetisch - "Bild"; Art. 10 Abs. 1 GG schon damals das Post- und "Fernmeldegeheimnis". Der Text der kurz darauf geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention enthielt über beides noch nichts. Insoweit wirkte das Grundgesetz geradezu modern. Doch aus Sicht der inzwischen nicht mehr ganz "neuen" Medien ist die Verfassung schon ziemlich alt.

Zur Person
Christoph Gusy
Dr. jur., geb 1955; Professor für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte an der Universität Bielefeld, Postfach 100131, 33501 Bielefeld.
E-Mail: christoph.gusy@uni-bielefeld.de

Zur Person
Christoph Worms
Geb. 1982; wissenschaftlicher MItarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität Bielefeld (s.o.).
E-Mail: christoph.worms@uni-bielefeld.de

Damit ist die Frage aufgeworfen, ob man dem alten Grundgesetz überhaupt Aussagen zu neuen Phänomenen entnehmen darf. Sie wird kontrovers beantwortet. Wer der Auffassung ist, Verfassungen seien im Wesentlichen Aussagen der verfassunggebenden Gewalt, und diese habe im Jahre 1949 gesprochen, wird sie verneinen. Demnach wäre eine historische, am Willen der verfassunggebenden Organe orientierte Auslegung geboten. Wozu sie geschwiegen haben - etwa, weil es die zu beurteilenden Phänomene noch gar nicht gab -, dazu schweigt auch das Grundgesetz. Dessen Auslegung und Anwendung wäre dann eher statisch. Wer hingegen der Auffassung ist, maßgeblich sei der Inhalt der Verfassung und nicht der dahinter stehende Wille, wird den Text des Grundgesetzes zum Ausgangspunkt nehmen und versuchen, ihm Antworten auch auf neue Fragen zu entnehmen. In diesem Sinne wäre die Norm potentiell klüger als der Normgeber, das Verfassungsverständnis eher ein dynamisches.

Solche Kontroversen sind nicht auf Deutschland beschränkt. Sie finden sich in allen Verfassungsstaaten, in denen die Konstitution ein gewisses Alter erlangt hat - namentlich in den USA, deren noch immer maßgeblicher Verfassungstext in weiten Teilen schon seit mehr als 200 Jahren gilt. Dass deren historische Auslegung (back to the constitution) noch wesentlich weiter reichende Konsequenzen als in Deutschland haben würde, liegt nahe. Umso prinzipieller ist dort auch die entsprechende Kontroverse geführt worden.
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10. Februar 2012
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