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Editorial | Allgemeine Erklärung der Menschenrechte | bpb.de

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Editorial Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Grundlage und Motor des Menschenrechtsschutzes Zur postkolonialen Kritik der Menschenrechte Von Universalität und Macht. Der UN-Menschenrechtsrat als Hüter der Menschenrechte Wer den Mächtigen que(e)r kommt ... Verfolgung und Schutz von Menschenrechtsverteidiger*innen Wirtschaft und Menschenrechte. Regelungsinstrumente zwischen Recht und Moral Menschenrechte in der Klimakrise. Zum Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts

Editorial

Sascha Kneip

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„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“ So steht es in Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet wurde. Die seinerzeit bei acht Enthaltungen einstimmig angenommenen Prinzipien definieren bis heute den Kern dessen, was Menschen einander moralisch schulden und was Staaten zu schützen verpflichtet sind: die Gleichheit, Freiheit und Würde jedes Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot von Diskriminierung und Folter, politische Partizipations- und Abwehrrechte gegen den Staat – und auch das Recht auf Freizügigkeit und Asyl. An diese umfassenden Grundrechte und -pflichten wird jedes Jahr erinnert, wenn am 10. Dezember der „Tag der Menschenrechte“ begangen wird.

Um die faktische Geltung der Menschenrechte steht es jedoch auch 75 Jahre nach Verabschiedung der Allgemeinen Menschenrechtserklärung nicht zum Besten. Zwar haben ihre Grundsätze und die mit ihnen formulierten Ansprüche nichts von ihrer Strahlkraft verloren, doch sind sie in weiten Teilen der Welt bloß hehre Versprechen geblieben. Tagtäglich wird das Recht auf Leben in zahllosen Kriegen und Gewaltakten auf elementare Weise verletzt, das Recht auf Bildung und soziale Sicherheit ignoriert oder schon der Wunsch nach Inanspruchnahme der verbrieften Rechte von staatlichen Stellen missachtet oder gar strafrechtlich verfolgt. Vor allem autokratisch regierte Staaten ziehen zunehmend die Universalität der Menschenrechte in Zweifel und enthalten ihren Bevölkerungen diese elementaren Rechte vor.

Ist die Menschenrechtserklärung also das Papier nicht wert, auf das sie 1948 – nach der Erfahrung zweier Weltkriege und des Holocausts – geschrieben wurde? Wer diese Frage bejaht, verkennt den Wert, den auch rechtlich nicht bindende Akte haben: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte fordert von jenen eine Rechtfertigung ein, die gegen Menschenrechte verstoßen, und gibt jenen eine starke Legitimation, die sich auf sie berufen. Das mag im Falle massiver Menschenrechtsverletzungen nicht viel sein. Und doch ist es oft das Einzige, auf das sich die Hoffnungen der Opfer solcher Verletzungen stützen können.