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Der Bundeskanzler wird in Deutschland nicht direkt vom Volk, sondern vom Bundestag gewählt. Gemeinsam mit den Bundesministern bildet er oder sie die Bundesregierung.

In der deutschen parlamentarischen Demokratie haben die gewählten Volksvertreter eine starke Rolle bei der Gestaltung der Politik. Anders als in Ländern, in denen das Staatsoberhaupt auch der Regierungschef ist und direkt vom Volk gewählt wird, wählen in Deutschland die Mitglieder des Bundestages den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin für vier Jahre. In der Regel ist dieses der Kandidat der stärksten Fraktion des Bundestages.

Der Kanzler wird ohne Aussprache vom Bundestag gewählt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Bundespräsidenten. Im ersten Wahlgang muss die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erreicht werden. Ist sie erreicht, muss der Bundespräsident den Gewählten zum Kanzler ernennen. Verfehlt der Kandidat die absolute Mehrheit, können innerhalb von 14 Tagen beliebig viele Wahlvorgänge vorgenommen werden. Gewählt ist immer nur derjenige, der die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Erst nach Ablauf dieser Frist genügt bei einem neuen Wahlgang die relative Mehrheit. Bisher wurden jedoch alle Bundeskanzler seit 1949 bereits im ersten Wahlgang gewählt.

Der Bundeskanzler plus die von ihm vorgeschlagenen und durch den Bundespräsidenten ernannten Bundesminister bilden die Bundesregierung. Die Minister führen ihre Ressorts eigenverantwortlich. Dieses nennt man das Ressortprinzip. Bei Konflikten zwischen den Mitgliedern der Bundesregierung entscheiden die Regierungsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss, was man als Kollegialprinzip bezeichnet.

Dem Bundeskanzler kommt in diesem Kollegium allerdings eine besondere Rolle zu. Nicht nur verfügt er im Verteidigungsfall über die Befehls- und Kommandogewalt des Militärs, ihm steht im politischen Alltagsgeschäft auch die so genannte Richtlinienkompetenz zu (Art. 65 GG). Nur er ist demokratisch legitimiert und dem Parlament gegenüber direkt verantwortlich. Daraus begründet sich seine Stellung als primus inter pares (Erster unter Gleichen). Die Richtlinienkompetenz besagt, dass der Bundeskanzler die Grundlinien der Innen- und Außenpolitik festlegt.

Die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers ist im sogenannten konstruktiven Misstrauensvotum geregelt (Art. 67 GG). In der Weimarer Reichsverfassung war vorgesehen, dass der Reichskanzler, nachdem ihm der Reichstag das Vertrauen entzogen hat, zurücktreten musste, ohne dass eine Alternative vorliegen oder Mehrheiten für eine stabile Regierungsbildung vorhanden sein mussten. Dieses hat zur Instabilität der Weimarer Republik beigetragen. Aus diesem Grund sieht das Grundgesetz vor, dass der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen kann, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Auf diese Weise ist eine Regierungskontinuität gewährleistet.

Umgekehrt kann der Bundeskanzler im Bundestag die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 GG). Findet der Antrag des Bundeskanzlers, sich das Vertrauen aussprechen zu lassen, bei der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages keine Zustimmung, so kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Die Vertrauensfrage kann auch mit einer Sachentscheidung verknüpft werden, also einem konkreten Gesetzentwurf oder einem anderen Antrag.

Den Bundesministern steht durch die Ministerien eine große Zahl von Mitarbeitern zur Verfügung. Dem Bundeskanzler arbeitet das Bundeskanzleramt zu. Seine Struktur der "Spiegelreferate" bildet die Ressortverteilung der Bundesregierung ab und dient dem reibungslosen Informationsfluss. Über das Bundeskanzleramt wird der Bundeskanzler über die Arbeit der Ministerien auf dem Laufenden gehalten. In den Sitzungen des wöchentlich tagenden Bundeskabinetts wird der Bundeskanzler so auf die Diskussion vorbereitet.


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