Der Nordatlantik-Pakt wurde am 4. April 1949 in Washington von 12 Mächten (Belgien, Kanada, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Vereinigte Staaten) unterzeichnet. Griechenland und die Türkei traten dem Pakt am 18. Februar 1952, die Bundesrepublik Deutschland am 9. Mai 1955 bei.
Präambel: Die vertragschließenden Parteien erklären von neuem ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und allen Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker zu sichern, die sich auf die Grundsätze der Demokratie, der individuellen Freiheit und der Herrschaft des Rechts begründet. Im Streben nach Förderung der Stabilität und Wohlfahrt im Gebiete des nördlichen Atlantik haben sie deshalb beschlossen, ihre Bemühungen mit dem Ziel der kollektiven Verteidigung zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen und einigen sich daher auf den folgenden nordatlantischen Vertrag.
Artikel 1: Die Parteien verpflichten sich, wie dies in der Satzung der Vereinten Nationen ausgeführt ist, jegliche internationale Streitigkeiten, in die sie verwickelt werden könnten, durch friedliche Mittel so beizulegen, daß der Völkerfriede und die internationale Sicherheit und Gerechtigkeit nicht gefährdet werden und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Drohung oder des Gebrauchs von Gewalt in jeglicher Form zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind.
Artikel 2: Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher Beziehungen durch Ausbau ihrer freiheitlichen Einrichtungen, durch Herbeiführung eines besseren Verständnisses der Grundsätze, auf die sich diese Einrichtungen stützen, und durch Förderung der Stabilität und der Wohlfahrt beitragen. Sie werden sich bemühen, in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik Konflikte zu beseitigen und werden die wirtschaftliche Zusammenarbeit untereinander fördern.
Artikel 3: Um die Ziele dieses Vertrages besser zu verwirklichen, werden die Parteien, sowohl einzeln wie gemeinsam, mittels laufender und wirksamer Selbsthilfe und gegenseitiger Unterstützung ihre individuelle und kollektive Widerstandsfähigkeit gegen einen bewaffneten Angriff aufrechterhalten und ausbauen.
Artikel 4: Die Parteien werden sich jeweils gegenseitig konsultieren, wenn nach Meinung einer derselben die territoriale Integrität, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit irgendeiner der Parteien bedroht wird.
Artikel 5: Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß ein bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle betrachtet werden soll, und demzufolge haben sie sich dahin geeinigt, daß jede von ihnen im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs in Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung einzelner oder mehrerer Staaten, wie es durch Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannt wird, der Partei oder den Parteien, die derart angegriffen werden, beistehen wird, indem sie unverzüglich, einzeln oder in Übereinstimmung mit anderen Teilnehmern, diejenigen Maßnahmen ergreift, die sie für notwendig hält - einschließlich der Anwendung von Waffengewalt -, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten. Jeder derartige bewaffnete Angriff und alle als dessen Ergebnis ergriffenen Maßnahmen sollen dem Sicherheitsrat unverzüglich gemeldet werden. Diese Maßnahmen sind zu beenden, sobald der Sicherheitsrat die zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Völkerfriedens und der internationalen Sicherheit notwendigen Maßnahmen getroffen hat [...]
Artikel 13: Nachdem der Vertrag zwanzig Jahre in Kraft geblieben ist, kann jede Partei aus der Vertragsgemeinschaft austreten, und zwar ein Jahr, nachdem ihre Austrittserklärung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übergeben worden ist, die die Regierungen der übrigen Parteien von der Deponierung jeder Austrittserklärung informieren wird. [...]
Quelle: W. Lautemann/M. Schlenke (Hrsg.), Die Welt seit 1945, a. a. O., S. 464 f. k
Der Warschauer Vertrag wurde zwischen der Volksrepublik Albanien, der Volksrepublik Bulgarien, der Ungarischen Volksrepublik, der Deutschen Demokratischen Republik, der Volksrepublik Polen, der Rumänischen Volksrepublik, der UdSSR und der Tschechoslowakischen Republik in Warschau am 14. Mai 1955 geschlossen.
Präambel: Die vertragschließenden Seiten haben beschlossen,
[...] unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Lage, die in Europa durch die Ratifizierung der Pariser Verträge entstanden ist, welche die Bildung neuer militärischer Gruppierungen in Gestalt der "Westeuropäischen Union" unter Teilnahme eines remilitarisierten Westdeutschlands und dessen Einbeziehung in den Nordatlantikpakt vorsehen, wodurch sich die Gefahr eines neuen Krieges erhöht und eine Bedrohung der nationalen Sicherheit der friedliebenden Staaten entsteht, [...]
diesen Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand abzuschließen, [...]
Artikel 1: Die vertragschließenden Seiten verpflichten sich in Übereinstimmung mit den Satzungen der Organisation der Vereinten Nationen, sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten, und ihre internationalen Streitfragen mit friedlichen Mitteln so zu lösen, daß der Weltfrieden und die Sicherheit nicht gefährdet werden.
Artikel 2: Die vertragsschließenden Seiten erklären ihre Bereitschaft, sich im Geiste aufrichtiger Zusammenarbeit an allen internationalen Handlungen zu beteiligen, deren Ziel die Gewährleistung des Weltfriedens und der Sicherheit ist, und werden alle ihre Kräfte für die Verwirklichung dieser Ziele einsetzen. [...]
Artikel 3: [...] Sie werden sich im Interesse der Gewährleistung der gemeinsamen Verteidigung und der Erhaltung des Friedens und der Sicherheit untereinander unverzüglich jedesmal beraten, wenn nach Meinung einer der Seiten die Gefahr eines bewaffneten Überfalls auf einen oder mehrere Teilnehmerstaaten des Vertrages entsteht.
Artikel 4: Im Falle eines bewaffneten Überfalls in Europa auf einen oder mehrere Teilnehmerstaaten des Vertrages seitens irgendeines oder einer Gruppe von Staaten wird jeder Teilnehmerstaat des Vertrages in Verwirklichung des Rechtes auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung in Übereinstimmung mit Artikel 51 der Satzungen der Organisation der Vereinten Nationen dem Staat oder den Staaten, die einem solchen Überfall ausgesetzt sind, sofortigen Beistand individuell und in Vereinbarung mit den anderen Teilnehmerstaaten des Vertrages mit allen Mitteln, die ihnen erforderlich scheinen, einschließlich der Anwendung von militärischer Gewalt, erweisen. Die Teilnehmerstaaten des Vertrages werden sich unverzüglich über gemeinsame Maßnahmen beraten, die zum Zwecke der Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Sicherheit zu ergreifen sind. [...]
Artikel 5: Die vertragschließenden Seiten kamen überein, ein vereintes Kommando derjenigen ihrer Streitkräfte zu schaffen, die nach Vereinbarung zwischen den Seiten diesem auf Grund gemeinsam festgelegter Grundsätze handelnden Kommando zur Verfügung gestellt werden. Sie werden auch andere vereinbarte Maßnahmen ergreifen, die zur Stärkung ihrer Wehrfähigkeit notwendig sind, um die friedliche Arbeit ihrer Völker zu beschützen, die Unantastbarkeit ihrer Grenzen und Territorien zu garantieren und den Schutz gegen eine mögliche Aggression zu gewährleisten. [...]
Quelle: Dokumente zur Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik, Bd. II, Berlin (O) 1955, S. 231-36.
