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Der Bundesrat ist die Vertretung der Bundesländer. Durch ihn wirken sie maßgeblich an der Gesetzgebung mit. Dabei muss der Bundesrat die Interessen der Länder vertreten, aber auch die des Gesamtstaates beachten.

Der Bundesrat ist keine zweite Kammer des Parlaments, sondern ein Organ eigener Art (sui generis), für welches kein Vergleich in den europäischen Nachbarländern existiert.

Die Bundesländer sind je nach ihrer Bevölkerungsgröße im Bundesrat vertreten. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier und Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen. Sechs Stimmen erhalten Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern. In der Verteilung dieser Stimmen sind die Repräsentanten eines Bundeslandes nicht frei, vielmehr müssen sie ihre Stimmen einheitlich abgeben. Die Entscheidungen sind bereits zuvor in den Länderregierungen und den sie tragenden Koalitionen gefallen. Sie werden im Bundesrat dann nur noch einmal öffentlich vorgetragen und begründet. Die Repräsentanten der Bundesländer im Bundesrat sind Mitglieder der jeweiligen Kabinette. Dies sind die Ministerpräsidenten und Landesminister, aber auch Staatssekretäre, soweit sie Kabinettsrang besitzen. Über die Auswahl der Repräsentanten und deren Stellvertreter entscheidet jedes Land selbst.

Neben der Bundesregierung und dem Bundestag hat der Bundesrat ein Initiativrecht für Gesetze. Die von ihm beschlossenen Gesetze werden der Bundesregierung zugeleitet und dann mit einer Stellungnahme versehen in den Bundestag gegeben. Bei Gesetzen, die von der Bundesregierung oder dem Bundestag initiiert werden, wird zwischen den Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen unterschieden:

Zustimmungsgesetze sind Gesetze, in denen die Finanzen oder die Verwaltungsstruktur der Länder betroffen sind. Ihnen muss der Bundesrat zustimmen. Auch Gesetze, deren Gegenstand eine Verfassungsänderung ist, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Einspruchsgesetze hingegen sind Gesetze, zu denen eine Zustimmung des Bundesrates zwar nicht erforderlich ist, gegen die er aber einen Einspruch erheben darf. Der Bundestag kann diese Gesetze allerdings dennoch verabschieden. Hat der Bundesrat mit einfacher Mehrheit gegen sie votiert, genügt auch im Bundestag die einfache Mehrheit, um dieses Votum zu übergehen. Wurden die Gesetze aber mit Zweidrittelmehrheit vom Bundesrat abgelehnt, benötigen sie im Bundestag nun eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch 50 Prozent der Stimmen aller Mitglieder, um verabschiedet zu werden.

Sollte es zu keiner Einigung zwischen der Länderkammer und dem Bundestag kommen, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dieser besteht je zur Hälfte aus Mitgliedern des Bundestages und je einem Vertreter jedes Bundeslandes. Der Vermittlungsausschuss kann Änderungen auf Grund einer Kompromisslösung, die Aufhebung des Gesetzes oder dessen Annahme empfehlen. In der überwiegenden Zahl aller Fälle hat der Ausschuss in der Geschichte der Bundesrepublik einen Kompromiss gefunden, der dann erneut dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt wurde.

Der Bundesrat erfüllt vor allem zwei wichtige Funktionen. Durch die Mitwirkung des Bundesrates können die Bundesländer darüber wachen, dass ihre Befugnisse nicht ohne ihre Mitwirkung durch den Bund verändert oder beschnitten werden. Zudem kommen durch seine Mitwirkung auch Experten zu Wort, die die Bundesgesetze vor Ort in den Ländern und Gebietskörperschaften durchführen müssen und unter Umständen wichtige Änderungsvorschläge einbringen können.

Wie im Deutschen Bundestag werden die Fachthemen zum größten Teil in den jeweiligen Fachausschüssen besprochen. Die Ausschüsse beraten über Gesetzesvorlagen und bringen gegebenenfalls Änderungsvorschläge mit ein. Seit 1991 gibt es im Bundesrat 16 Ausschüsse. Das entspricht der Anzahl der Bundesländer und somit stellt jedes Land einen Ausschussvorsitz. Thematisch spiegeln die Ausschüsse im Wesentlichen die Fachbereiche der Bundesministerien wider.


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